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	<title>Firma IBF Solutions, Autor bei PR-Web</title>
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	<description>&#62;&#62; Lesestoff, interessante Berichte &#38; Top-News</description>
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		<title>Nur noch drei Monate bis zur neuen Maschinenverordnung: Was Maschinenbauer jetzt wissen und tun müssen</title>
		<link>https://www.prweb.de/2026/10/20/nur-noch-drei-monate-bis-zur-neuen-maschinenverordnung-was-maschinenbauer-jetzt-wissen-und-tun-mssen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma IBF Solutions]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Oct 2026 06:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Maschinenbau]]></category>
		<category><![CDATA[betriebsanleitungen]]></category>
		<category><![CDATA[CE-Leitfaden]]></category>
		<category><![CDATA[CE-Prozesse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Stichtag rückt näher: Ab dem 20. Januar 2027 ist die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 anzuwenden und löst die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Was lange nach Zukunft klang, wird damit in wenigen Monaten Realität. Für Maschinenhersteller bedeutet das: Wer Maschinen entwickelt, die erst ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, muss die neuen Anforderungen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2026/10/20/nur-noch-drei-monate-bis-zur-neuen-maschinenverordnung-was-maschinenbauer-jetzt-wissen-und-tun-mssen/" data-wpel-link="internal">Nur noch drei Monate bis zur neuen Maschinenverordnung: Was Maschinenbauer jetzt wissen und tun müssen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Der Stichtag rückt näher: Ab dem <b>20. Januar 2027</b> ist die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 anzuwenden und löst die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Was lange nach Zukunft klang, wird damit in wenigen Monaten Realität. Für Maschinenhersteller bedeutet das: Wer Maschinen entwickelt, die erst ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, muss die neuen Anforderungen bereits heute in Konstruktion, Risikobeurteilung und Konformitätsbewertung einbeziehen. Gerade bei längeren Projektlaufzeiten ist der Handlungsbedarf deshalb unmittelbar.</p>
<p><b>Keine klassische Übergangsfrist: Der Stichtag entscheidet<br />
</b>Eine der wichtigsten Besonderheiten beim Wechsel von der Maschinenrichtlinie zur Maschinenverordnung ist die klare Stichtagsregelung. Für Maschinen und dazugehörige Produkte, die vor dem 20. Januar 2027 erstmals in Verkehr gebracht werden, ist grundsätzlich weiterhin die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG maßgeblich. Für Produkte, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, muss die Maschinenverordnung berücksichtigt werden. Unternehmen können also nicht erst am 20. Januar mit der Umstellung beginnen. Bei Maschinen, deren Entwicklung, Fertigung oder Inbetriebnahme mehrere Monate dauert, muss bereits heute geklärt sein, nach welchem Rechtsrahmen das jeweilige Projekt abgeschlossen wird.</p>
<p>„Viele Unternehmen haben sich grundsätzlich bereits mit der Maschinenverordnung beschäftigt. Jetzt geht es darum, aus diesem Wissen konkrete Maßnahmen abzuleiten und die eigenen CE-Prozesse tatsächlich umzustellen“, sagt <b>Johannes Windeler-Frick, Geschäftsführer der <a href="https://www.ibf-solutions.com/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">IBF Solutions GmbH</a></b>. „Wer erst im Januar beginnt, Vorlagen, Abläufe oder Risikobeurteilungen anzupassen, dürfte bei laufenden Projekten schnell unter Zeitdruck geraten.“</p>
<p><b>Was ändert sich mit der Maschinenverordnung?<br />
</b>Die grundlegenden Prinzipien der CE-Kennzeichnung und der Risikobeurteilung bleiben bestehen. Dennoch bringt die Maschinenverordnung eine Reihe von Änderungen und neuen Anforderungen mit sich. Dazu gehören unter anderem angepasste grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in <a href="https://www.ibf-solutions.com/fachbeitraege/maschinenverordnung-anhang-iii-anforderungen-systematisch-pruefen-und-nachweisen" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Anhang III</a>, neue Anforderungen im Zusammenhang mit vernetzten Maschinen und dem Schutz gegen Korrumpierung, Änderungen bei bestimmten Konformitätsbewertungsverfahren sowie neue Möglichkeiten zur digitalen Bereitstellung von Betriebsanleitungen.</p>
<p>Auch Begrifflichkeiten, Verweise, Erklärungen und formale Anforderungen ändern sich. Für bestimmte Maschinenkategorien ist zudem zu überprüfen, welches Konformitätsbewertungsverfahren künftig anzuwenden ist. Damit reicht es nicht aus, in bestehenden Dokumenten lediglich den Begriff „Maschinenrichtlinie“ durch „Maschinenverordnung“ zu ersetzen.</p>
<p><b>Fünf Punkte, die Maschinenbauer jetzt prüfen sollten<br />
</b>Aus Sicht von <a href="https://www.ibf-solutions.com/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">IBF Solutions</a> sollten Maschinenhersteller die verbleibenden Monate insbesondere für folgende Schritte nutzen:</p>
<p><b>1. Laufende und geplante Projekte nach dem Datum des Inverkehrbringens bewerten<br />
</b>Für jedes Projekt sollte geklärt sein, ob die Maschine voraussichtlich vor oder ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wird. Besonders bei langen Projektlaufzeiten sollten mögliche Terminverschiebungen berücksichtigt werden.</p>
<p><b>2. Unterschiede zwischen Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung analysieren<br />
</b>Unternehmen sollten prüfen, welche neuen oder geänderten Anforderungen für ihre Produkte relevant sind. Ein besonderes Augenmerk sollte auf den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang III liegen.</p>
<p><b>3. Risikobeurteilungen und CE-Prozesse überprüfen<br />
</b>Checklisten, interne Arbeitsanweisungen, Vorlagen für technische Unterlagen sowie Konformitäts- und Einbauerklärungen müssen auf den neuen Rechtsrahmen abgestimmt werden. Auch Verantwortlichkeiten und Freigabeprozesse sollten überprüft werden.</p>
<p><b>4. Neue technische Anforderungen frühzeitig berücksichtigen<br />
</b>Vernetzung, Software und Cybersecurity spielen bei modernen Maschinen eine immer größere Rolle. Die Maschinenverordnung greift diese Entwicklung stärker auf. Hersteller sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Anforderungen für ihre Produkte relevant sind und wie sie diese technisch und dokumentarisch nachweisen.</p>
<p><b>5. Verantwortliche Mitarbeiter schulen<br />
</b>Nicht nur CE-Beauftragte sind betroffen. Auch Konstruktion, Projektleitung, technische Dokumentation, Qualitätsmanagement, Einkauf und gegebenenfalls Vertrieb sollten wissen, welche Änderungen sich aus der Maschinenverordnung für ihre Aufgaben ergeben.</p>
<p><b>Besonders kritisch: Projekte, die heute bereits laufen<br />
</b>Gerade für Sondermaschinenbauer und Hersteller komplexer Anlagen ist die verbleibende Zeit kürzer, als es auf den ersten Blick erscheint. Wird beispielsweise heute eine Anlage konstruiert, die erst im Frühjahr 2027 in Verkehr gebracht wird, muss bereits während der aktuellen Entwicklungsphase berücksichtigt werden, dass die Konformitätsbewertung später auf Basis der Maschinenverordnung erfolgt. Eine nachträgliche Umstellung kurz vor Projektabschluss kann zusätzlichen Aufwand verursachen – insbesondere dann, wenn Anforderungen erst spät erkannt werden oder Nachweise, Risikobeurteilungen und technische Unterlagen angepasst werden müssen.</p>
<p><b>Kompakter Einstieg: Seminar „Umstieg auf die neue Maschinenverordnung“<br />
</b>Für Unternehmen, die sich gezielt auf den Stichtag vorbereiten möchten, bietet IBF Solutions das <a href="https://www.ibf-solutions.com/seminare/seminar-umstieg-auf-die-neue-maschinenverordnung" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external"><b>halbtägige Online-Seminar „Umstieg auf die neue Maschinenverordnung“</b></a> an. Die Teilnehmer erhalten einen kompakten Überblick über die wesentlichen Unterschiede zwischen Maschinenrichtlinie und Maschinenverordnung, relevante Fristen und neue Anforderungen sowie die notwendigen Schritte für die praktische Umstellung im Unternehmen.</p>
<p>Bis zum Anwendungsbeginn am 20. Januar 2027 stehen noch mehrere Seminartermine zur Verfügung.</p>
<p><b>Safexpert unterstützt den Wechsel auf die Maschinenverordnung<br />
</b>Neben dem notwendigen Fachwissen spielt auch die praktische Umsetzung in den CE-Prozessen eine entscheidende Rolle.</p>
<p>Die CE-Software <b><a href="https://www.ibf-solutions.com/software-ce-kennzeichnung-safexpert" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Safexpert</a> </b>unterstützt Unternehmen sowohl bei der Risikobeurteilung als auch bei der strukturierten Durchführung des CE-Prozesses. Für Projekte nach der neuen Maschinenverordnung steht ein eigener CE-Leitfaden zur Verfügung.</p>
<p>Eine <a href="https://www.ibf-solutions.com/fachbeitraege/maschinenverordnung-anhang-iii-anforderungen-systematisch-pruefen-und-nachweisen" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external"><b>Anforderungsliste zu Anhang III der Maschinenverordnung</b></a> unterstützt dabei, die für das jeweilige Produkt relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen systematisch zu prüfen und deren Umsetzung nachvollziehbar zu dokumentieren.</p>
<p>Bestehende Projekte auf Basis der Maschinenrichtlinie können zudem in einen CE-Leitfaden nach Maschinenverordnung übernommen werden. Bereits vorhandene Projektdaten und Risikobeurteilungen lassen sich damit weiterverwenden und gezielt um die zusätzlich erforderlichen Inhalte ergänzen.</p>
<p>Gerade in der jetzigen Übergangsphase kann dies Unternehmen dabei unterstützen, parallel laufende Projekte nach alter und neuer Rechtsgrundlage übersichtlich und nachvollziehbar zu bearbeiten.</p>
<p><b>Jetzt vorbereiten statt im Januar reagieren<br />
</b>Bis zum 20. Januar 2027 bleiben nur noch wenige Monate. Für Maschinenhersteller sollte die Umstellung deshalb nicht mehr auf einer langfristigen To-do-Liste stehen. Unternehmen sollten jetzt prüfen, welche laufenden Projekte bereits unter die Maschinenverordnung fallen werden, welche internen Prozesse angepasst werden müssen und ob die verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend vorbereitet sind. Wer die verbleibende Zeit nutzt, kann den Wechsel strukturiert vorbereiten – statt kurz vor dem Stichtag unter Zeitdruck auf neue rechtliche und organisatorische Anforderungen reagieren zu müssen.</div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die IBF Solutions GmbH</div>
<p>IBF Solutions unterst&uuml;tzt Unternehmen seit rund 30 Jahren bei der praktischen Umsetzung der CE-Kennzeichnung, Risikobeurteilung und Maschinensicherheit. Neben der CE-Software Safexpert bietet das Unternehmen Fachseminare, Konferenzen und Beratung rund um Produktsicherheit, Normen und gesetzliche Anforderungen an Maschinen und Anlagen an.</p>
</div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>IBF Solutions GmbH<br />
Bahnhofstra&szlig;e 8<br />
A6682 Vils<br />
Telefon: +43 (5677) 53 53 &#8211; 0<br />
Telefax: +43 (5677) 53 53 &#8211; 50<br />
<a href="http://www.ibf-solutions.com" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">http://www.ibf-solutions.com</a></div>
<div class="pb-contacts">
<div>Ansprechpartner:</div>
<div class="pb-contact-item">Daniel Magnus<br />
Marketingleiter<br />
Telefon: 0043 5677 53 53 &#8211; 74<br />
E-Mail: &#100;&#097;&#110;&#105;&#101;&#108;&#046;&#109;&#097;&#103;&#110;&#117;&#115;&#064;&#105;&#098;&#102;&#045;&#115;&#111;&#108;&#117;&#116;&#105;&#111;&#110;&#115;&#046;&#099;&#111;&#109;
</div>
<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/pressemitteilung/ibf-solutions-gmbh/nur-noch-drei-monate-bis-zur-neuen-maschinenverordnung-was-maschinenbauer-jetzt-wissen-und-tun-mssen/boxid/1316370" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung der IBF Solutions GmbH</a>
                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/newsroom/ibf-solutions-gmbh" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Stories der IBF Solutions GmbH</a>
                    </li>
</ul></div>
<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
            </div>
<p>        <img decoding="async" src="https://www.pressebox.de/presscorner/cpix/tp---16/1316370.gif" alt="counterpixel" width="1" height="1" /></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2026/10/20/nur-noch-drei-monate-bis-zur-neuen-maschinenverordnung-was-maschinenbauer-jetzt-wissen-und-tun-mssen/" data-wpel-link="internal">Nur noch drei Monate bis zur neuen Maschinenverordnung: Was Maschinenbauer jetzt wissen und tun müssen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Konkrete Prüfkriterien für Schutz gegen Korrumpierung</title>
		<link>https://www.prweb.de/2026/10/19/konkrete-prfkriterien-fr-schutz-gegen-korrumpierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma IBF Solutions]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Oct 2026 08:23:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Maschinenbau]]></category>
		<category><![CDATA[Anlagenzertifizierung]]></category>
		<category><![CDATA[Auditierbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Cybersecurity-Anforderungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit den GS-IFA-M25 „Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung des Schutzes vor Korrumpierung“ hat DGUV Test einen Prüfleitfaden zur neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO) vorgelegt. Die darin enthaltenen Prüfkriterien können auch einen Einblick in die Bewertung entsprechender Anforderungen bei Maschinen geben, für die keine EU-Baumusterprüfung vorgeschrieben ist. Die Prüfgrundsätze übersetzen die teilweise abstrakt formulierten gesetzlichen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2026/10/19/konkrete-prfkriterien-fr-schutz-gegen-korrumpierung/" data-wpel-link="internal">Konkrete Prüfkriterien für Schutz gegen Korrumpierung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Mit den GS-IFA-M25 „Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung des Schutzes vor Korrumpierung“ hat DGUV Test einen Prüfleitfaden zur neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 (MVO) vorgelegt. Die darin enthaltenen Prüfkriterien können auch einen Einblick in die Bewertung entsprechender Anforderungen bei Maschinen geben, für die keine EU-Baumusterprüfung vorgeschrieben ist.</p>
<p>Die Prüfgrundsätze übersetzen die teilweise abstrakt formulierten gesetzlichen Anforderungen zum „Schutz gegen Korrumpierung“ gemäß Anhang III, Abschnitt 1.1.9 der MVO in konkrete und überprüfbare Kriterien. Insgesamt enthält GS-IFA-M25 66 Testkriterien (T01 bis T66). Damit wird konkretisiert, welche Aspekte im Zusammenhang mit den neuen Cybersecurity-Anforderungen der Maschinenverordnung im Rahmen einer entsprechenden Prüfung betrachtet werden.</p>
<p>In unserem Beitrag der <a href="https://www.ibf-solutions.com/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">IBF Solutions GmbH</a> haben wir Eckdaten zum Dokument zusammengefasst.</p>
<p><b>Wie greift GS-IFA-M25 die Anforderungen der Maschinenverordnung auf?<br />
</b>GS-IFA-M25 nimmt die einzelnen Anforderungen aus Anhang III, Abschnitt 1.1.9 „Schutz gegen Korrumpierung“ auf und ordnet ihnen entsprechende Prüfkriterien zu.</p>
<p><i><b>Schutz vor gefährlichen Zuständen durch Anschlüsse und Fernzugriff (Absatz 1)<br />
</b></i>Die Maschinenverordnung verlangt, dass der Anschluss einer anderen Einrichtung an die Maschine – unabhängig davon, ob dieser physisch oder aus der Ferne erfolgt – nicht zu einer gefährlichen Situation führen darf. Die Kriterien T23 und T24 aus GS-IFA-M25 verlangen hierzu die Dokumentation und Identifizierung der internen und externen physischen sowie logischen Schnittstellen. Dazu können beispielsweise WLAN-, USB- und Cloud-Verbindungen oder Bussysteme gehören. Im Rahmen der Prüfung wird betrachtet, ob diese Schnittstellen angemessen geschützt sind und verhindert wird, dass über einen solchen Anschluss eine gefährliche Situation entstehen kann.</p>
<p><b><i>Schutz von Hardware-Schnittstellen und vor physischer Manipulation (Absatz 2)<br />
</i></b>Auch Hardware-Komponenten, die für den Anschluss oder den Zugang zu Software relevant sind, müssen angemessen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung geschützt sein. GS-IFA-M25 fordert dazu unter anderem den Nachweis von Schutzmaßnahmen an physischen Schnittstellen (T31). Darüber hinaus wird bewertet, ob physische Eingriffe – beispielsweise durch Siegel oder Gehäuseschlösser – zuverlässig erkannt werden können (T32). Wird auf einen digitalen Nachweis solcher Eingriffe verzichtet, muss dies entsprechend begründet werden (T34).</p>
<p><i><b>Schutz von Software und kritischen Konfigurationsdaten (Absatz 3)<br />
</b></i>Ein zentraler Punkt der Anforderungen ist der Schutz von Software und Daten, die für die Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen von Bedeutung sind. GS-IFA-M25 betrachtet hierzu im Rahmen einer Bedrohungsanalyse (Threat Assessment) unter anderem den Schutz von Embedded Software (SRESW), Anwendungssoftware (SRASW) sowie sicherheitsrelevanten Konfigurationsdaten. Auch die eingesetzten kryptographischen Verfahren werden betrachtet: Die Kriterien T48 und T49 prüfen beispielsweise, ob die verwendeten kryptographischen Algorithmen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Als Referenz wird unter anderem die BSI TR-02102-1 herangezogen.</p>
<p><i><b>Kenntlichmachung der installierten Software (Absatz 4)<br />
</b></i>Die Maschinenverordnung fordert außerdem, dass die für den sicheren Betrieb erforderliche installierte Software identifizierbar sein muss. GS-IFA-M25 konkretisiert diese Anforderung mit Kriterium T46: Das Produkt muss die installierte Softwareversion und Konfiguration auf Anfrage in verständlicher Form bereitstellen können. Dies kann entweder direkt über das Produkt oder mithilfe eines externen Tools erfolgen. Automatische Protokollierung von Eingriffen (1.1.9, Absatz 5 sowie 1.2.1, Absatz 2, Buchstabe f) Ausführlich behandelt GS-IFA-M25 auch die Nachvollziehbarkeit von Eingriffen und Änderungen. Die Kriterien T31 bis T45 befassen sich unter anderem mit der Protokollierung von Software-Updates, Parameteränderungen und Änderungen an Konfigurationen.</p>
<p>Dabei wird beispielsweise gefordert, dass</p>
<p>&#8211; die Protokollierung automatisch und ohne Benutzermitwirkung erfolgt (T35),</p>
<p>&#8211; die Protokollierung vor unbefugter Deaktivierung geschützt ist (T36),</p>
<p>&#8211; die gespeicherten Protokolldaten vor Manipulation geschützt werden (T42) und</p>
<p>&#8211; das Rückverfolgungsprotokoll für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gespeichert wird (T39).</p>
<p>Die Prüfkriterien zeigen damit konkret, welche technischen und organisatorischen Aspekte bei der Bewertung der entsprechenden Anforderungen der Maschinenverordnung berücksichtigt werden.</p>
<p><b>Welche Rolle spielt die künftige Norm prEN 50742 in GS-IFA-M25?<br />
</b>Neben dem unmittelbaren Bezug zur Maschinenverordnung besteht eine enge Verbindung zur prEN 50742:2025. Die Prüfgrundsätze GS-IFA-M25 wurden parallel zur Entstehung dieses europäischen Normenentwurfs entwickelt und greifen wesentliche Konzepte und Methoden daraus auf. GS-IFA-M25 orientiert sich bei den sicherheits- und cybersicherheitsrelevanten Begriffen an der prEN 50742. Dadurch besteht eine gemeinsame Terminologie für die Bewertung des Schutzes sicherheitsrelevanter Maschinenfunktionen vor Korrumpierung.</p>
<p><i><b>Zwei mögliche Vorgehensweisen: Approach A und Approach B<br />
</b></i>Die prEN 50742 sieht zwei unterschiedliche Wege zur Umsetzung der Anforderungen vor: Approach A beschreibt ein Vorgehen ohne direkten Bezug zur Normenreihe EN IEC 62443. Approach B ermöglicht dagegen eine Vorgehensweise unter Einbeziehung der EN IEC 62443. GS-IFA-M25 übernimmt diese Struktur. Bereits bei den einzureichenden Unterlagen sowie im Prüfkriterium T05 ist daher relevant, welcher der beiden Ansätze für die Maschine bzw. das Produkt gewählt wurde.</p>
<p><i><b>Threat Assessment als Ausgangspunkt<br />
</b></i>Ein wesentliches Element ist die Bedrohungsanalyse (Threat Assessment). GS-IFA-M25 setzt eine entsprechende Analyse zum Schutz vor Korrumpierung nach prEN 50742 voraus. Mit Kriterium T09 wird geprüft, ob dieses Threat Assessment durchgeführt und entsprechend dokumentiert wurde.</p>
<p><i><b>Safety-Related Security Levels: SRSL0 bis SRSL3<br />
</b></i>Ein weiteres wesentliches Konzept der prEN 50742 sind die Safety-Related Security Levels (SRSL). Die vier Stufen SRSL0 bis SRSL3 dienen dazu, das erforderliche Schutzniveau für sicherheitsrelevante Funktionen abhängig von Faktoren wie möglicher Schadensschwere und Angriffspotenzial (Attack Potential) zu bestimmen. GS-IFA-M25 greift diese Methodik insbesondere in den Kriterien T52 bis T60 auf.</p>
<p>Geprüft wird beispielsweise,</p>
<p>&#8211; ob für jede sicherheitsrelevante Funktion ein SRSL bestimmt und dokumentiert wurde (T52),</p>
<p>&#8211; ob die Ermittlung des SRSL auf den entsprechenden Tabellen und Berechnungsmodellen der prEN 50742 basiert und</p>
<p>&#8211; ob mindestens die für das jeweilige SRSL vorgesehenen technischen Anforderungen umgesetzt wurden (T60).</p>
<p>Dazu können beispielsweise Anforderungen an Benutzer und Rollen, Integritätsprüfungen beim Bootvorgang oder die Validierung von Eingabedaten gehören.</p>
<p><b>Fazit<br />
</b>GS-IFA-M25 macht anhand von 66 konkreten Testkriterien nachvollziehbar, wie Anforderungen der Maschinenverordnung zum Schutz gegen Korrumpierung im Rahmen einer Prüfung bewertet werden können. Gleichzeitig verdeutlichen die Prüfgrundsätze die enge inhaltliche Verbindung zwischen Anhang III der Maschinenverordnung und der prEN 50742. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die EN 50742 noch nicht final veröffentlicht ist. Da GS-IFA-M25 wesentliche Konzepte aus der laufenden Normungsarbeit aufgreift, können sich mit deren weiterer Entwicklung auch Änderungen für zukünftige Ausgaben der Prüfgrundsätze ergeben. GS-IFA-M25 liefert damit vor allem einen aktuellen Einblick in die prüftechnische Konkretisierung der neuen Anforderungen, die mit der Anwendung der Maschinenverordnung ab dem 20. Januar 2027 relevant werden.</div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die IBF Solutions GmbH</div>
<p>IBF ist der f&uuml;hrende Anbieter von Softwaresystemen und Consulting-Leistungen im Bereich Maschinensicherheit. Unser Schwerpunkt liegt in der Unterst&uuml;tzung nationaler und internationaler Kunden im Bereich CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von Maschinen, Anlagen und elektrischen Ger&auml;ten.</p>
</div>
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<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
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<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/pressemitteilung/ibf-solutions-gmbh/konkrete-prfkriterien-fr-schutz-gegen-korrumpierung/boxid/1316906" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung der IBF Solutions GmbH</a>
                    </li>
<li>
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		<title>Die neue technische Richtlinie BSI TR-03183-1</title>
		<link>https://www.prweb.de/2026/09/29/die-neue-technische-richtlinie-bsi-tr-03183-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma IBF Solutions]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Sep 2026 06:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Maschinenbau]]></category>
		<category><![CDATA[bedrohungsanalyse]]></category>
		<category><![CDATA[BSI TR-03183-1]]></category>
		<category><![CDATA[compliance management]]></category>
		<category><![CDATA[Cyber Resilience Act]]></category>
		<category><![CDATA[Cybersecurity-Strategie]]></category>
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		<category><![CDATA[Industrieautomation]]></category>
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		<category><![CDATA[Risikomanagementprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheitsarchitektur]]></category>
		<category><![CDATA[technische Sicherheitsmaßnahmen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#60;p&#62;&#60;em&#62;Der Cyber Resilience Act (CRA) legt verbindlich fest, welche Cybersicherheitsanforderungen Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen erfüllen müssen. Dazu gehören insbesondere eine Cybersicherheitsrisikobewertung, geeignete Maßnahmen zur Risikominderung und deren Dokumentation. &#60;/em&#62; &#60;em&#62;Was der CRA jedoch nur eingeschränkt beantwortet, ist die praktische Frage: Wie lässt sich eine solche Risikobewertung konkret durchführen und wie werden daraus geeignete technische [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2026/09/29/die-neue-technische-richtlinie-bsi-tr-03183-1/" data-wpel-link="internal">Die neue technische Richtlinie BSI TR-03183-1</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">&lt;p&gt;&lt;em&gt;Der Cyber Resilience Act (CRA) legt verbindlich fest, welche Cybersicherheitsanforderungen Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen erfüllen müssen. Dazu gehören insbesondere eine Cybersicherheitsrisikobewertung, geeignete Maßnahmen zur Risikominderung und deren Dokumentation. &lt;/em&gt;</p>
<p>&lt;em&gt;Was der CRA jedoch nur eingeschränkt beantwortet, ist die praktische Frage: Wie lässt sich eine solche Risikobewertung konkret durchführen und wie werden daraus geeignete technische Sicherheitsmaßnahmen abgeleitet? &lt;/em&gt;</p>
<p>&lt;strong&gt;Vom gesetzlichen „Was“ zum technischen „Wie“<br />
&lt;/strong&gt;Genau hier setzt die BSI TR-03183-1 „Cyber Resilience Requirements for Manufacturers and Products – Part 1: General requirements“ an – und zwar auf zwei Ebenen, die sich lohnen zu unterscheiden. </p>
<p>Zum einen übernimmt sie die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen aus Anhang I CRA wortgetreu, damit Hersteller beim Arbeiten mit der TR nicht parallel im Verordnungstext nachschlagen müssen. Zum anderen – und das macht den eigentlichen Mehrwert aus – liefert sie eine eigenständige methodische Interpretation obendrauf, die im Folgenden im Detail vorgestellt wird.</p>
<p>Die TR wurde als „Living Document“ konzipiert und soll Herstellern eine praktische Orientierung bei der Umsetzung des CRA geben.</p>
<p>&lt;strong&gt;Wichtig dabei:&lt;/strong&gt; Die Technische Richtlinie ist nicht verbindlich und begründet keine Konformitätsvermutung zum CRA. Ihr Mehrwert liegt daher weniger in neuen Anforderungen als in der Konkretisierung: Das BSI übersetzt abstrakte Vorgaben des CRA in Methoden, Bewertungskriterien, Arbeitsschritte und technische Hilfsmittel.</p>
<p>In unserem Fachbeitrag haben wir die wichtigsten Fragen zum Dokument zusammengefasst.</p>
<p>&lt;strong&gt;Was ist die konkrete Methodik für die Cyberrisikobewertung?<br />
&lt;/strong&gt;Der CRA verpflichtet Hersteller zur Bewertung der Cybersicherheitsrisiken, schreibt dafür aber keine detaillierte Methode vor. </p>
<p>Die TR-03183-1 beschreibt einen an ISO 31000 angelehnten Prozess: vom Risikokontext über die Identifikation von Assets und Bedrohungen bis hin zu Risikoanalyse, Risikobehandlung und Dokumentation. </p>
<p>Dabei unterscheidet das BSI unter anderem: &lt;/p&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;Daten-Assets, etwa personenbezogene oder geschäftsrelevante Daten, &lt;/ul&gt; &lt;/ul&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;funktionale Assets, etwa wesentliche Produkt- oder Safety-Funktionen, &lt;/ul&gt; &lt;/ul&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;Security-Assets, etwa Passwörter, kryptografische Schlüssel oder Logdaten. &lt;/ul&gt; &lt;p&gt;Für diese Assets werden Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit bewertet. Die Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls können auf einer Skala von 1 – vernachlässigbar bis 5 – sehr hoch eingestuft werden. Damit liefert die TR einen konkreten Ausgangspunkt für eine reproduzierbare Risikobewertung, den der CRA selbst nicht vorgibt. </p>
<p>&lt;strong&gt;Was sind Kriterien für die Eintrittswahrscheinlichkeit?<br />
&lt;/strong&gt;Auch für die Wahrscheinlichkeit eines Cybervorfalls enthält der CRA keine konkrete Bewertungsmethode. Das BSI betrachtet hierfür unter anderem: &lt;/p&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;Interface Restriction: Über welche Schnittstellen ist ein Zugriff möglich? &lt;/ul&gt; &lt;/ul&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;Access Restriction: Wie stark ist der Zugang zum Produkt eingeschränkt? &lt;/ul&gt; &lt;/ul&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;User Capability: Wird das Produkt von Fachpersonal, unterwiesenen Anwendern oder Laien betrieben? &lt;/ul&gt; &lt;p&gt;Damit wird insbesondere die vorgesehene Betriebsumgebung berücksichtigt. Ein Produkt in einem geschützten Industrienetzwerk kann daher anders bewertet werden als ein vergleichbares Produkt mit direkter Verbindung zu externen Netzwerken. </p>
<p>Gerade für Maschinen- und Anlagenhersteller ist dieser Ansatz relevant, weil das Cyberrisiko stark von der konkreten Einbausituation und Nutzung abhängen kann. </p>
<p>&lt;strong&gt;Was sind Kriterien für akzeptable Risiken?<br />
&lt;/strong&gt;Die TR schlägt außerdem Kriterien dafür vor, wann ein Risiko akzeptiert werden kann und wann zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. </p>
<p>Dabei werden unter anderem Schadensausmaß, Zugänglichkeit des Produkts und Fähigkeiten des Anwenders berücksichtigt. </p>
<p>Das BSI stellt allerdings klar, dass diese Kriterien lediglich eine Ausgangsbasis darstellen. Hersteller müssen sie an Produkt, Branche und Anwendung anpassen.</p>
<p>&lt;strong&gt;Adaptable Risk-based Controls: Vom Risiko zur Maßnahme <br />
&lt;/strong&gt;Ein zentraler Bestandteil der TR ist das Konzept der Adaptable Risk-based Controls (ARC). Die Grundidee: Sicherheitsmaßnahmen werden nicht pauschal vorgegeben, sondern anhand konkreter Risikoszenarien ausgewählt. </p>
<p>Berücksichtigt werden beispielsweise:&lt;/p&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;zu schützende Assets, &lt;/ul&gt; &lt;/ul&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;mögliche Auswirkungen, &lt;/ul&gt; &lt;/ul&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;erreichbare Schnittstellen, &lt;/ul&gt; &lt;/ul&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;Betriebsumgebung und &lt;/ul&gt; &lt;/ul&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;Fähigkeiten der Nutzer. &lt;/ul&gt; &lt;p&gt;Dadurch entsteht eine direkte Verbindung zwischen Risikoanalyse und technischen Maßnahmen. </p>
<p>Die TR zeigt dies etwa am Beispiel automatischer Updates: Je nach Produkt, Netzwerkanbindung und Nutzergruppe kann dieselbe Maßnahme unterschiedlich bewertet werden. </p>
<p>&lt;strong&gt;Architekturmodell für Produkte mit digitalen Elementen <br />
&lt;/strong&gt;Die TR verwendet außerdem ein generisches Architekturmodell, um den Betrachtungsumfang eines Produkts zu strukturieren. Berücksichtigt werden unter anderem: &lt;/p&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;Hard- und Softwarekomponenten beim Nutzer, &lt;/ul&gt; &lt;/ul&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;Remote Data Processing Solutions, &lt;/ul&gt; &lt;/ul&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;externe Komponenten und Dienste, &lt;/ul&gt; &lt;/ul&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;Kommunikationsschnittstellen sowie &lt;/ul&gt; &lt;/ul&gt; &lt;ul class=&quot;bbcode_list&quot;&gt;die Systemgrenzen des Produkts. &lt;/ul&gt; &lt;p&gt;Für Maschinen mit Steuerungen, HMI, Fernwartung, Cloud-Diensten oder Apps kann dies dabei helfen, systematisch festzulegen, welche Komponenten und Kommunikationsbeziehungen Teil der Cyberrisikobewertung sind. </p>
<p>&lt;strong&gt;Evaluator und Assessment Report <br />
&lt;/strong&gt;Die TR beschreibt außerdem ein strukturiertes Bewertungsverfahren. Ein sogenannter Evaluator beurteilt die Umsetzung der Anforderungen beziehungsweise Controls. Dabei kann es sich um eine interne oder externe Person handeln. Das BSI empfiehlt entsprechende Fachkenntnisse sowie eine möglichst unabhängige Bewertung. </p>
<p>Controls können beispielsweise mit PASS, FAIL oder N/A bewertet werden. Ein vollständiges „PASS“ bedeutet jedoch ausdrücklich nicht automatisch CRA-Konformität. Ebenso stellt ein „FAIL“ nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen den CRA dar. </p>
<p>Die Ergebnisse können in einem strukturierten Assessment Report dokumentiert werden. Dieser kann unter anderem Produktidentifikation, Architektur, Assets, Bedrohungen, Risiken, Sicherheitsmaßnahmen und deren Verifikation enthalten und damit einen Baustein der technischen Dokumentation bilden. </p>
<p>&lt;strong&gt;Experimentelles Risk Scoring <br />
&lt;/strong&gt;Anhang D enthält zusätzlich ein experimentelles Scoring-Verfahren. Der sogenannte „Environment Indicator“ berücksichtigt insbesondere Schnittstellen, Zugangsbeschränkungen und Nutzerfähigkeiten und soll die Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit objektiver machen.</p>
<p>Das BSI bezeichnet den Ansatz ausdrücklich als experimentell. Er soll anhand praktischer Erfahrungen weiterentwickelt werden. </p>
<p>&lt;strong&gt;Praxisbeispiel: Netzwerkkamera SNC X5 <br />
&lt;/strong&gt;Besonders anschaulich ist ein vollständiges Beispiel im Anhang. Anhand einer fiktiven Netzwerkkamera SNC X5 werden wesentliche Schritte einer Cyberrisikobewertung durchgespielt: von Verwendungszweck und Betriebsumgebung über Assets und Bedrohungen bis hin zur Auswahl konkreter Sicherheitsmaßnahmen. </p>
<p>Behandelt werden dabei beispielsweise der Schutz von Video- und Audiodaten, WLAN-Zugangsdaten und Benutzer-Credentials sowie Maßnahmen wie HTTPS, Verschlüsselung und Authentifizierung. Ein solcher praktischer Walkthrough findet sich im CRA selbst naturgemäß nicht. </p>
<p>&lt;strong&gt;Sicherheitsmaßnahmen im OSCAL-Format <br />
&lt;/strong&gt;Ergänzend stellt das BSI technische Controls im OSCAL-Format – Open Security Controls Assessment Language bereit. Dadurch sollen Sicherheitsmaßnahmen strukturiert gefiltert, wiederverwendet und dokumentiert werden können. Perspektivisch eröffnet dies Möglichkeiten für stärker werkzeuggestützte CRA-Prozesse.</p>
<p>&lt;strong&gt;Was bedeutet „Stand der Technik“ im CRA-Kontext?<br />
&lt;/strong&gt;Der CRA fordert an verschiedenen Stellen die Berücksichtigung des „Stands der Technik“, ohne konkrete Technologien vorzuschreiben. </p>
<p>Die TR hilft bei der Einordnung: Entscheidend ist nicht zwingend die neueste verfügbare Technologie, sondern der Einsatz etablierter und für den jeweiligen Anwendungsfall angemessener Methoden und Technologien. </p>
<p>Für Kryptografie verweist das BSI beispielsweise auf einschlägige kryptografische Empfehlungen wie die BSI TR-02102.</p>
<p>&lt;strong&gt;Fazit: Wie viel Mehrwert bietet die TR Maschinenherstellern tatsächlich?<br />
&lt;/strong&gt;Die BSI TR-03183-1 ist hilfreich – ihr praktischer Mehrwert sollte jedoch nicht überschätzt werden. </p>
<p>Für Hersteller, die erstmals einen systematischen Cybersecurity-Prozess aufbauen, bietet sie eine brauchbare Struktur. Besonders die Asset-Kategorien, Bewertungsmethoden, Risikokriterien und die Verbindung zwischen Risiken und technischen Controls erleichtern den Einstieg. </p>
<p>Für erfahrene Hersteller ist dagegen vieles nicht grundlegend neu. Ein großer Teil der TR beschreibt bekannte Prinzipien des Risikomanagements in einer auf den CRA zugeschnittenen Form: Assets identifizieren, Bedrohungen bewerten, Risiken behandeln, Maßnahmen dokumentieren und deren Wirksamkeit überprüfen. </p>
<p>Gerade Maschinen- und Anlagenherstellern nimmt die TR zudem die wesentlichen produktspezifischen Entscheidungen nicht ab. Industrielle Netzwerke, Fernwartung, lange Produktlebenszyklen, Steuerungen, HMIs, Zulieferkomponenten oder die Wechselwirkung zwischen funktionaler Sicherheit und Cybersecurity müssen weiterhin individuell bewertet werden. </p>
<p>Der eigentliche Mehrwert liegt deshalb weniger in neuen Anforderungen als in der Operationalisierung des CRA: Die TR zeigt, wie aus abstrakten Vorgaben ein nachvollziehbarer Bewertungs- und Dokumentationsprozess werden kann. Für Einsteiger ist sie damit eine wertvolle Orientierung. Unternehmen mit bereits etablierten Cybersecurity-Prozessen können sie eher als Referenz und Checkliste nutzen. </p>
<p>Die TR ist also Orientierungshilfe, nicht Kochrezept – und schon gar keine Abkürzung zur CRA-Konformität.&lt;/p&gt;</p></div>
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<p>IBF ist der f&uuml;hrende Anbieter von Softwaresystemen und Consulting-Leistungen im Bereich Maschinensicherheit. Unser Schwerpunkt liegt in der Unterst&uuml;tzung nationaler und internationaler Kunden im Bereich CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von Maschinen, Anlagen und elektrischen Ger&auml;ten.</p>
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		<title>Cyber Resilience Act im Maschinenbau: Online-Konferenz zeigt Wege zur praktischen Umsetzung</title>
		<link>https://www.prweb.de/2026/09/22/cyber-resilience-act-im-maschinenbau-online-konferenz-zeigt-wege-zur-praktischen-umsetzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma IBF Solutions]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Sep 2026 06:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Maschinenbau]]></category>
		<category><![CDATA[CE-Kennzeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[Cyber Resilience Act]]></category>
		<category><![CDATA[Cyber-Compliance]]></category>
		<category><![CDATA[cybersecurity]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.prweb.de/2026/09/22/cyber-resilience-act-im-maschinenbau-online-konferenz-zeigt-wege-zur-praktischen-umsetzung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit dem Cyber Resilience Act kommen auf Hersteller vernetzter Produkte und Maschinen neue Anforderungen im Bereich Cybersecurity zu. Für Unternehmen stellt sich damit zunehmend die Frage, wie sich diese Anforderungen in bestehende Entwicklungs-, Konstruktions- und Compliance-Prozesse integrieren lassen. Welche Security-Risiken müssen betrachtet werden? Welche Rolle spielt die IEC 62443? Wie sollten Hersteller mit zugekaufter Hard- [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2026/09/22/cyber-resilience-act-im-maschinenbau-online-konferenz-zeigt-wege-zur-praktischen-umsetzung/" data-wpel-link="internal">Cyber Resilience Act im Maschinenbau: Online-Konferenz zeigt Wege zur praktischen Umsetzung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Mit dem Cyber Resilience Act kommen auf Hersteller vernetzter Produkte und Maschinen neue Anforderungen im Bereich Cybersecurity zu. Für Unternehmen stellt sich damit zunehmend die Frage, wie sich diese Anforderungen in bestehende Entwicklungs-, Konstruktions- und Compliance-Prozesse integrieren lassen.</p>
<p>Welche Security-Risiken müssen betrachtet werden? Welche Rolle spielt die IEC 62443? Wie sollten Hersteller mit zugekaufter Hard- und Software umgehen? Und welche Bedeutung haben harmonisierte Normen für die praktische Umsetzung?</p>
<p>Mit diesen und weiteren Fragestellungen beschäftigt sich die Online-Konferenz <b>„<a href="https://www.cra-konferenz.com/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Cyber Resilience Act im Maschinenbau</a>“</b> am <b>17. November 2026</b>. Die von <a href="https://www.ibf-solutions.com/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">IBF Solutions</a> organisierte Veranstaltung verbindet technische, rechtliche und organisatorische Perspektiven und richtet sich insbesondere an Hersteller, Konstrukteure, Entwickler sowie Verantwortliche für CE-Kennzeichnung, Produktsicherheit und technische Compliance.</p>
<p><b>Von der Security-Risikoanalyse bis zur Supply Chain<br />
</b>Ein Schwerpunkt der Konferenz liegt auf der praktischen Umsetzung des Cyber Resilience Act. Anhand konkreter Fragestellungen werden unter anderem Themen wie Inverkehrbringen, Eigenbau, wesentliche Änderungen, Updates und Meldepflichten behandelt.</p>
<p>Darüber hinaus zeigt die Veranstaltung anhand einer smarten Maschine, wie eine <b>Security-Risikoanalyse in sieben Schritten</b> aufgebaut werden kann.</p>
<p>Ein weiterer Themenblock beschäftigt sich mit der Normenreihe <b>IEC 62443</b> und der Frage, welche Teile für den Cyber Resilience Act sowie für einen strukturierten und sicheren Produktentwicklungsprozess besonders relevant sind.</p>
<p>Auch die Cybersecurity innerhalb der Lieferkette nimmt einen wichtigen Stellenwert ein. Dabei geht es unter anderem um:</p>
<p>&#8211; Software Bill of Materials (SBOM)<br />
&#8211; Hardware Bill of Materials (HBOM)<br />
&#8211; Open-Source-Komponenten<br />
&#8211; Anforderungen an Lieferanten<br />
&#8211; Schwachstellenmanagement<br />
&#8211; Updatepflichten</p>
<p><b>Welche Rolle spielen harmonisierte Normen beim CRA?<br />
</b>Auch harmonisierte Normen werden bei der Umsetzung des Cyber Resilience Act eine wichtige Rolle spielen. Die Konferenz beleuchtet, welche Normen Anforderungen konkretisieren können und in welchen Bereichen trotz vorhandener Normen weiterhin eine eigene Bewertung durch Hersteller erforderlich bleibt.</p>
<p>„Harmonisierte Normen werden zu einem zentralen Werkzeug für die CRA-Umsetzung. Entscheidend ist zu wissen, welche Norm welche Anforderungen konkretisiert – und wo trotz Norm noch eigener Bewertungsbedarf bleibt“, erklärt <b>Maximilian Moser, VDMA e. V. – Software and Digitalization</b>.</p>
<p><b>Raum für konkrete Fragen aus der Praxis<br />
</b>Neben Fachvorträgen ist ein <b>Expert Talk</b> Bestandteil des Programms. Teilnehmerinnen und Teilnehmer können dabei eigene Fragen einbringen und unterschiedliche fachliche Perspektiven zur praktischen Umsetzung des Cyber Resilience Act kennenlernen.</p>
<p>Die Online-Konferenz soll Unternehmen damit nicht nur einen Überblick über die Anforderungen geben, sondern vor allem Orientierung für die konkrete Umsetzung im Maschinen- und Anlagenbau bieten.</p>
<p><b>Veranstaltung auf einen Blick<br />
</b><b>Online-Konferenz:</b> Cyber Resilience Act im Maschinenbau<br />
<b>Termin:</b> 17. November 2026<br />
<b>Uhrzeit:</b> 08:30 bis 17:00 Uhr<br />
<b>Format:</b> 100 % online<br />
<b>Teilnahmegebühr:</b> 790 Euro zzgl. MwSt.</p>
<p>Mit dem Rabattcode <b>Pressebox </b>erhalten Sie <b>10 Prozent Rabatt</b> auf die Teilnahmegebühr und zahlen 710 Euro zzgl. MwSt.</p>
<p>Weitere Informationen, das vollständige Programm und die Anmeldung finden Interessierte unter:</p>
<p><a href="http://www.cra-konferenz.com" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external"><b>www.cra-konferenz.com</b></a></div>
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<p>IBF Solutions unterst&uuml;tzt Unternehmen bei der effizienten Umsetzung von CE-Kennzeichnung, Risikobeurteilung und Produktsicherheit. Neben der Software Safexpert bietet IBF Solutions Seminare, Konferenzen und Fachinformationen rund um CE-Kennzeichnung, Maschinensicherheit und aktuelle europ&auml;ische Produktvorschriften an.</p>
<p>IBF Solutions GmbH ist mit Standorten in Vils/Tirol, Stuttgart und Z&uuml;rich vertreten.</p>
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            </div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2026/09/22/cyber-resilience-act-im-maschinenbau-online-konferenz-zeigt-wege-zur-praktischen-umsetzung/" data-wpel-link="internal">Cyber Resilience Act im Maschinenbau: Online-Konferenz zeigt Wege zur praktischen Umsetzung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Safety trifft Security: Neue Compliance-Anforderungen verändern den Maschinenbau</title>
		<link>https://www.prweb.de/2026/09/16/safety-trifft-security-neue-compliance-anforderungen-verndern-den-maschinenbau/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma IBF Solutions]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Sep 2026 07:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Maschinenbau]]></category>
		<category><![CDATA[CE-Kennzeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[CE-Prozessoptimierung]]></category>
		<category><![CDATA[Compliance Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Cyber Resilience Act]]></category>
		<category><![CDATA[Digitale Produkte]]></category>
		<category><![CDATA[funktionale Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[maschinensicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Maschinenverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Normenmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[regulatorische Neuerungen]]></category>
		<category><![CDATA[risikobeurteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Security Engineering]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheitsvorfälle]]></category>
		<category><![CDATA[Supply-Chain-Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Vernetzte Maschinen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auf Maschinen- und Anlagenbauer kommen gleich mehrere regulatorische Veränderungen zu. Mit der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und dem Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847 gewinnen sowohl klassische Maschinensicherheit als auch Cybersecurity weiter an Bedeutung. Hersteller, Konstrukteure und CE-Verantwortliche müssen sich daher zunehmend mit Safety und Security auseinandersetzen. Seit dem 11. September 2026 gelten bereits die Meldepflichten [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Auf Maschinen- und Anlagenbauer kommen gleich mehrere regulatorische Veränderungen zu. Mit der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und dem Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847 gewinnen sowohl klassische Maschinensicherheit als auch Cybersecurity weiter an Bedeutung. Hersteller, Konstrukteure und CE-Verantwortliche müssen sich daher zunehmend mit Safety und Security auseinandersetzen.</p>
<p>Seit dem 11. September 2026 gelten bereits die Meldepflichten des Cyber Resilience Act für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle. Gleichzeitig rückt der 20. Januar 2027 näher: Ab diesem Zeitpunkt gilt die neue EU-Maschinenverordnung.</p>
<p><a href="https://www.ibf-solutions.com/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">IBF Solutions</a> greift diese Entwicklungen mit einem umfangreichen Weiterbildungsangebot auf. Im Mittelpunkt stehen im Herbst Seminare zur <a href="https://www.ibf-solutions.com/seminare/seminar-ce-kennzeichnung-maschinenrichtlinie-maschinenverordnung" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">effizienten CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung</a> sowie eine <a href="https://www.cra-konferenz.com/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Online-Konferenz speziell zum Cyber Resilience Act im Maschinenbau</a>.</p>
<p><b>Maschinenverordnung: CE-Prozesse rechtzeitig vorbereiten</b><br />
Wie lassen sich die Anforderungen aus Maschinenrichtlinie und neuer Maschinenverordnung möglichst effizient in der Praxis umsetzen? Genau damit beschäftigt sich das zweitägige Seminar <b>„<a href="https://www.ibf-solutions.com/seminare/seminar-ce-kennzeichnung-maschinenrichtlinie-maschinenverordnung" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Effiziente CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von Maschinen und Anlagen</a>“</b>.</p>
<p>Die Teilnehmer erfahren unter anderem, welche Anforderungen Richtlinien, Verordnungen und Normen an die Konstruktion stellen, wie Normen gezielt als Nachschlagewerke eingesetzt werden können und was im Rahmen einer Risikobeurteilung konkret durchgeführt und dokumentiert werden muss.</p>
<p>Für Unternehmen, die sich zunächst kompakt mit den Änderungen durch die Maschinenverordnung beschäftigen möchten, bietet IBF Solutions zusätzlich das halbtägige Online-Seminar <b>„<a href="https://www.ibf-solutions.com/seminare/seminar-umstieg-auf-die-neue-maschinenverordnung" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Umstieg auf die neue Maschinenverordnung</a>“</b> an. Dabei stehen insbesondere die relevanten Neuerungen der Verordnung (EU) 2023/1230 im Mittelpunkt.</p>
<p><b>Cyber Resilience Act: Security wird zum zentralen Thema für den Maschinenbau</b><br />
Parallel dazu rücken Cybersecurity-Anforderungen immer stärker in den Fokus von Maschinen- und Anlagenherstellern. Der Cyber Resilience Act stellt neue Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen und betrifft damit auch zahlreiche vernetzte Maschinen, Komponenten und Systeme.</p>
<p>Am <b>17. November 2026</b> veranstaltet IBF Solutions deshalb eine Online-Konferenz zum <b>C<a href="https://www.cra-konferenz.com/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">yber Resilience Act im Maschinenbau</a></b>. Experten aus Technik und Recht beleuchten den CRA aus unterschiedlichen Perspektiven und zeigen praxisnahe Ansätze für die Umsetzung. Mit dem Code <i><b>Pressebox </b></i>erhalten Sie 10% Rabatt auf den Anmeldepreis.</p>
<p><i><b>Zu den Themen der Konferenz zählen unter anderem</b></i>:</p>
<p>&#8211; typische und schwierige Praxisfragen zum Cyber Resilience Act aus technischer und juristischer Sicht,<br />
&#8211; die Durchführung einer Security-Risikoanalyse am Beispiel einer smarten Maschine,<br />
&#8211; der Einsatz der IEC 62443 im Security Engineering,<br />
&#8211; Cybersecurity-Anforderungen entlang der Supply Chain,<br />
&#8211; relevante Normen für die praktische Umsetzung des CRA sowie<br />
&#8211; ein Expert Talk mit zusätzlicher Zeit für konkrete Fragen der Teilnehmer.</p>
<p>Ziel ist es, Herstellern und Maschinenbauunternehmen Orientierung für die notwendigen organisatorischen und technischen Schritte zu geben.</p>
<p><b>Safety und Security gemeinsam betrachten</b><br />
Neben den Schwerpunkten Maschinenverordnung und Cyber Resilience Act umfasst das Weiterbildungsangebot von IBF Solutions weitere zentrale Themen für Konstruktion und Maschinensicherheit. Dazu gehören unter anderem die <a href="https://www.ibf-solutions.com/seminare/seminar-funktionale-sicherheit-en-iso-13849" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external"><b>Auslegung sicherer Steuerungen nach EN ISO 13849-1 und -2</b></a>, die <a href="https://www.ibf-solutions.com/seminare/seminar-elektrische-ausruestung-en-60204-1" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external"><b>elektrische Ausrüstung von Maschinen nach EN 60204-1</b></a> sowie <a href="https://www.ibf-solutions.com/seminare/seminar-cyber-resilience-act-maschinen-geraete" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external"><b>Security by Design für Maschinen und Anlagen</b></a>.</p>
<p>Damit adressiert das Seminarprogramm sowohl klassische Fragestellungen der funktionalen und elektrischen Sicherheit als auch die zunehmenden Anforderungen an die Cybersecurity von Maschinen und vernetzten Produkten.</p>
<p>Weitere Informationen zu den Seminaren und Veranstaltungen finden Interessierte auf den Webseiten von <a href="https://www.ibf-solutions.com/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">IBF Solutions</a> sowie der <a href="https://www.cra-konferenz.com/" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">CRA-Konferenz.</a></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die IBF Solutions GmbH</div>
<p>IBF Solutions unterst&uuml;tzt Unternehmen bei Fragestellungen rund um CE-Kennzeichnung, Maschinensicherheit und Risikobeurteilung. Neben Softwarel&ouml;sungen bietet das Unternehmen Seminare, Konferenzen und Fachinformationen f&uuml;r Hersteller, Konstrukteure und CE-Verantwortliche. IBF Solutions ist in Vils/Tirol, Stuttgart und Z&uuml;rich vertreten.</p>
</div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>IBF Solutions GmbH<br />
Bahnhofstra&szlig;e 8<br />
A6682 Vils<br />
Telefon: +43 (5677) 53 53 &#8211; 0<br />
Telefax: +43 (5677) 53 53 &#8211; 50<br />
<a href="http://www.ibf-solutions.com" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">http://www.ibf-solutions.com</a></div>
<div class="pb-contacts">
<div>Ansprechpartner:</div>
<div class="pb-contact-item">Daniel Magnus<br />
Marketingleiter<br />
Telefon: 0043 5677 53 53 &#8211; 74<br />
E-Mail: &#100;&#097;&#110;&#105;&#101;&#108;&#046;&#109;&#097;&#103;&#110;&#117;&#115;&#064;&#105;&#098;&#102;&#045;&#115;&#111;&#108;&#117;&#116;&#105;&#111;&#110;&#115;&#046;&#099;&#111;&#109;
</div>
<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/pressemitteilung/ibf-solutions-gmbh/safety-trifft-security-neue-compliance-anforderungen-verndern-den-maschinenbau/boxid/1312468" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Originalmeldung der IBF Solutions GmbH</a>
                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/newsroom/ibf-solutions-gmbh" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Stories der IBF Solutions GmbH</a>
                    </li>
</ul></div>
<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
            </div>
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		<item>
		<title>Die neue EN 60204-1:2018/A1:2025</title>
		<link>https://www.prweb.de/2026/08/13/die-neue-en-60204-1-2018-a1-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma IBF Solutions]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Aug 2026 06:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Maschinenbau]]></category>
		<category><![CDATA[CENELEC]]></category>
		<category><![CDATA[Elektromagnetische Verträglichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Fehlerschleifenimpedanz]]></category>
		<category><![CDATA[Konsolidierung]]></category>
		<category><![CDATA[Maschinennorm]]></category>
		<category><![CDATA[Niederspannungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Normenänderung]]></category>
		<category><![CDATA[prüfverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Redaktion]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzleiter]]></category>
		<category><![CDATA[Störaussendung]]></category>
		<category><![CDATA[Störfestigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Überstromschutzeinrichtung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Norm EN 60204-1:2018 wurde aktualisiert. Hintergrund ist die Übernahme der internationalen Änderung AMD1:2021 zur IEC 60204-1:2016 in das europäische Normenwerk. CENELEC hat diese Änderung im Jahr 2024 übernommen und als A1:2025 in die europäische Norm eingearbeitet. Es handelt sich dabei nicht um eine vollständig neue Ausgabe der Norm sondern um eine Änderung A1:2025.der EN 60204-1:2018. In unserer Kurzinformation geben wir einen Überblick über die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2026/08/13/die-neue-en-60204-1-2018-a1-2025/" data-wpel-link="internal">Die neue EN 60204-1:2018/A1:2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Die Norm <b>EN 60204-1:2018</b> wurde aktualisiert. Hintergrund ist die Übernahme der internationalen Änderung <b>AMD1:2021</b> zur <b>IEC 60204-1:2016</b> in das europäische Normenwerk. CENELEC hat diese Änderung im Jahr 2024 übernommen und als <b>A1:2025</b> in die europäische Norm eingearbeitet. Es handelt sich dabei nicht um eine vollständig neue Ausgabe der Norm sondern um eine Änderung <b>A1:2025</b>.der <b>EN 60204-1:2018</b>.</p>
<p>In unserer Kurzinformation geben wir einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Dokument.</p>
<p><b>Allgemeine Informationen zum Dokument<br />
</b></p>
<p>Die Änderung A1:2025 wurde am 4.4.2026 von CENELEC an die nationalen Normungsinstitute zur Veröffentlichung übergeben. Im deutschsprachigen Raum erfolgte dies jeweils als konsolidierte Fassung zusammen mit der “Grundnorm” EN 60204-1:2018 im Juni 2026 (DIN) bzw. August 2026 (Austrian Standards).</p>
<p>Gemäß der Angaben auf der Seite von CEN/CENELEC ist wie bei der Grundnorm eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt nach Maschinenrichtlinie und Niederspannungsrichtlinie vorgesehen.</p>
<p><b>Was ändert sich mit der EN 60204-1:2018/A1:2025?<br />
</b></p>
<p>Im Vergleich zur EN 60204-1:2018 enthält die EN 60204-1:2018+A1:2025 nur wenige inhaltlich relevante Änderungen. Der überwiegende Teil der Anpassungen betrifft aktualisierte Normenverweise sowie redaktionelle Überarbeitungen. Auch die im Anhang ZA aufgeführten europäischen Normenreferenzen wurden entsprechend angepasst.</p>
<p>Ein Großteil der textlichen Änderungen war in der europäischen Ausgabe der EN 60204-1:2018 bereits enthalten. Tatsächlich wurde hier vielmehr die internationale IEC 60204-1 an die bislang bestehenden europäischen Formulierungen angepasst. Für Anwender der europäischen Norm ergeben sich daher nur wenige fachlich relevante Neuerungen.</p>
<p>Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend zusammengefasst:</p>
<p><b>1. EMV – Verschiebung eines Absatzes in den Anhang H</b></p>
<p>In Abschnitt 4.4.2 „Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)“ wurde ein Absatz in den informativen Anhang H.2 verschoben. Darin wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Anforderungen an Störfestigkeit und Störaussendung der elektrischen Ausrüstung als erfüllt angesehen werden können.</p>
<p>Der betreffende Text war in der EN 60204-1:2018 an dieser Stelle gestrichen worden und ist nun im informativen Anhang H.2 wieder enthalten. Inhaltlich ergeben sich daraus keine neuen Anforderungen; die Hinweise wurden lediglich an eine andere Stelle innerhalb der Norm verlagert.</p>
<p><b>2. Präzisierung der Anforderungen an den Schutzleiter </b></p>
<p>In Abschnitt 8.2.1 wurde der letzte Aufzählungspunkt des ersten Absatzes sprachlich präzisiert. Aus der bisherigen Formulierung „leitfähige Teile der Maschine“ wurde „leitfähige Konstruktionsteile der Maschine, welche für den Schutzpotentialausgleich verwendet werden.“</p>
<p>Diese Änderung schafft eine klarere Abgrenzung hinsichtlich der leitfähigen Konstruktionsteile, die in den Schutzpotentialausgleich einbezogen werden.</p>
<p><b>3. Maschinenrahmen als Bestandteil des Schutzleitersystems </b></p>
<p>Ergänzend dazu wurde in Abschnitt 8.2.2 der Eintrag „leitfähige Konstruktionsteile der Maschine“ aus dem ersten Aufzählungspunkt des letzten Absatzes gestrichen.</p>
<p>Die Änderungen in den Abschnitten 8.2.1 und 8.2.2 stehen in unmittelbarem Zusammenhang und können dahingehend interpretiert werden, dass leitfähige Konstruktionsteile – beispielsweise der Maschinenrahmen – künftig selbst Bestandteil des Schutzleitersystems sein dürfen. Bislang mussten diese Bauteile zwar an das Schutzleitersystem angeschlossen werden, durften jedoch nicht selbst als Teil des Schutzleitersystems dienen.</p>
<p>Werden Konstruktionsteile künftig als Schutzleiter verwendet, müssen sie selbstverständlich sämtliche Anforderungen erfüllen, die an Schutzleiter hinsichtlich Leitfähigkeit, Dauerhaftigkeit und Zuverlässigkeit gestellt werden.</p>
<p><b>4. Korrektur der Prüfverweise für TN- und TT-Systeme </b></p>
<p>In Abschnitt 18.2.3 „Prüfung 2 – Überprüfung der Fehlerschleifenimpedanz und der Eignung der zugeordneten Überstromschutzeinrichtung“ wurden die Verweise auf die Prüfverfahren korrigiert.</p>
<p>Die Norm verweist nun eindeutig auf:</p>
<ul class="bbcode_list">
<li>Anhang A.1.4 für TN-Systeme und</li>
<li>Anhang A.2.4 für TT-Systeme. </li>
</ul>
<p>Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung; inhaltliche Änderungen der Prüfanforderungen ergeben sich daraus nicht.</p>
<p><b>Information für Safexpert-Anwender<br />
</b></p>
<p>Kunden in Safexpert mit dem Power-Up “Zugriff auf Normenvolltexte – 7 besonders relevante Normen im Maschinenbau” (ehemals Normenpaket Maschinensicherheit) können die aktuelle Normenausgabe bereits am Safexpert Live Server finden und verwenden.</p>
<p>Mithilfe des Safexpert Dokumentenvergleichs können Sie die neue Normenausgabe ganz bequem mit der alten Ausgabe vergleichen und so auf die geänderten Abschnitte filtern. </p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die IBF Solutions GmbH</div>
<p>IBF ist der f&uuml;hrende Anbieter von Softwaresystemen und Consulting-Leistungen im Bereich Maschinensicherheit. Unser Schwerpunkt liegt in der Unterst&uuml;tzung nationaler und internationaler Kunden im Bereich CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von Maschinen, Anlagen und elektrischen Ger&auml;ten.</p>
</div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
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</div>
<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
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                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/newsroom/ibf-solutions-gmbh" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Stories der IBF Solutions GmbH</a>
                    </li>
</ul></div>
<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
            </div>
<p>        <img loading="lazy" decoding="async" src="https://www.pressebox.de/presscorner/cpix/tp---16/1308431.gif" alt="counterpixel" width="1" height="1" /></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2026/08/13/die-neue-en-60204-1-2018-a1-2025/" data-wpel-link="internal">Die neue EN 60204-1:2018/A1:2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Version 10 der CE-Software Safexpert ist veröffentlicht und macht Risikobeurteilung so einfach und intuitiv wie noch nie</title>
		<link>https://www.prweb.de/2026/08/04/version-10-der-ce-software-safexpert-ist-verffentlicht-und-macht-risikobeurteilung-so-einfach-und-intuitiv-wie-noch-nie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma IBF Solutions]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Aug 2026 07:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Auditnachweis]]></category>
		<category><![CDATA[CE-Kennzeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[Complianceworkflow]]></category>
		<category><![CDATA[dokumentenlenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährdungsanalyse]]></category>
		<category><![CDATA[Gefährdungssituationen]]></category>
		<category><![CDATA[Konformitätsbewertung]]></category>
		<category><![CDATA[Lösungsbibliotheken]]></category>
		<category><![CDATA[Normenreferenzen]]></category>
		<category><![CDATA[produkthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Projektverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[risikobeurteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Risikomanagementsoftware]]></category>
		<category><![CDATA[safexpert]]></category>
		<category><![CDATA[Zertifizierungsprozess]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.prweb.de/2026/08/04/version-10-der-ce-software-safexpert-ist-verffentlicht-und-macht-risikobeurteilung-so-einfach-und-intuitiv-wie-noch-nie/</guid>

					<description><![CDATA[<p>IBF Solutions veröffentlicht mit Safexpert 10 eine neue Version seiner Software für CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung. Im Mittelpunkt des Releases steht eine grundlegend weiterentwickelte Risikobeurteilung, die Anwender schneller, klarer und flexibler durch den Prozess führt. Safexpert bleibt damit seiner Rolle als praxisnahe Software für den CE-Prozess treu und setzt gleichzeitig einen deutlichen Schwerpunkt auf bessere Benutzbarkeit [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2026/08/04/version-10-der-ce-software-safexpert-ist-verffentlicht-und-macht-risikobeurteilung-so-einfach-und-intuitiv-wie-noch-nie/" data-wpel-link="internal">Version 10 der CE-Software Safexpert ist veröffentlicht und macht Risikobeurteilung so einfach und intuitiv wie noch nie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">IBF Solutions veröffentlicht mit <a href="https://www.ibf-solutions.com/software-ce-kennzeichnung-safexpert" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external"><b>Safexpert 10</b> </a>eine neue Version seiner Software für CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung. Im Mittelpunkt des Releases steht eine grundlegend weiterentwickelte Risikobeurteilung, die Anwender schneller, klarer und flexibler durch den Prozess führt. Safexpert bleibt damit seiner Rolle als praxisnahe Software für den CE-Prozess treu und setzt gleichzeitig einen deutlichen Schwerpunkt auf bessere Benutzbarkeit im wichtigsten Arbeitsbereich und dass für Unternehmen jeder Größe.</p>
<p>Die Zielsetzung der neuen Version ist ausdrücklich die Reduzierung des Aufwands, bei gleichzeitiger Steigerung von Übersichtichkeit und Qualität – und genau daran orientiert sich das Release: Die Risikobeurteilung wurde strukturell neu aufgebaut, um Anwender effizienter zum Ergebnis zu führen. Zentrales Element sind dabei die Gefährdungssituationen, über die Risiken systematisch beschrieben, bewertet und dokumentiert werden.</p>
<p>Zu den <b>wichtigsten Neuerungen</b> in Safexpert 10 zählt die grundlegend weiterentwickelte Risikobeurteilung. Eine neue Struktur sorgt für mehr Übersicht und reduziert Mehrfacherfassungen: Gefährdungssituationen lassen sich nun flexibel mit mehreren Lebensphasen und Gefährdungen verknüpfen und übersichtlich nach Gefährdungsbereichen gruppieren. Optimierte Lösungsbibliotheken, zentrale Aktualitätsprüfungen und eine erweiterte SISTEMA-Schnittstelle erleichtern zudem die Wiederverwendung bewährter Lösungen sowie die langfristige Pflege bestehender Projekte.</p>
<p>Ergänzt wird die neue Version durch ein Dashboard mit direktem Zugriff auf Projekte und Unterprojekte, ein neu gestaltetes Projektfenster sowie zahlreiche Verbesserungen wie noch intuitiveren Filtermöglichkeiten, erweiterter Vorlagenfunktionen mit Vergleichsansichten, Änderungs-Assistenten zur projektweit automatisierten Aktualisierung veralteter Normen und Gesetzesreferenzen und vielen weiteren Optimierungen.</p>
<p>„Mit Safexpert 10 wollten wir die Risikobeurteilung nicht nur erweitern, sondern vor allem spürbar vereinfachen“, so die zentrale Produktidee hinter dem Release. Der Anspruch: weniger Klickwege, mehr Übersicht und ein Workflow, der vorhandenes Fachwissen besser unterstützt. Gerade bei komplexeren Projekten soll das dazu beitragen, Risiken strukturierter zu erfassen, Maßnahmen schneller abzuleiten und Dokumentation nachvollziehbar fortzuschreiben. Diese Stoßrichtung passt auch zur aktuellen öffentlichen Safexpert-Positionierung als Marktführer-Software für einen durchgängigen CE-Prozess mit professioneller Dokumentation und Zusammenarbeit im Team.</p>
<p>Safexpert wird in den Paketen Starter, Pro und Enterprise angeboten. Diese Pakete adressieren unterschiedliche Einsatzszenarien – von der normenkonformen Risikobeurteilung für Einsteiger über den durchgängigen CE-Prozess mit Normenmanagement bis hin zur Team- und globalen Organisationsnutzung. Die Einstiegspreise liegen aktuell bei ab 99 Euro pro Monat.</p>
<p>Mit Blick auf die regulatorische Entwicklung gewinnt das Thema weiter an Bedeutung. Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 gilt vollständig ab dem 20. Januar 2027 und unterstreicht den Stellenwert belastbarer Risikobeurteilungen und nachvollziehbarer Sicherheitsdokumentation im Maschinenumfeld. Vor diesem Hintergrund positioniert sich Safexpert 10 als Lösung für Unternehmen, die ihre Prozesse nicht nur normnah, sondern auch effizient und praxistauglich gestalten wollen.</p>
<p>Weitere Informationen zu Safexpert 10, zur neuen Risikobeurteilung sowie zu den verfügbaren Paketen stellt IBF Solutions auf seinen <a href="https://www.ibf-solutions.com/software-ce-kennzeichnung-safexpert" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Produktseiten</a> und in einem zugehörigen <a href="https://www.ibf-solutions.com/whitepaper-safexpert-10" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Whitepaper</a> bereit.</div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die IBF Solutions GmbH</div>
<p>IBF ist der f&uuml;hrende Anbieter von Softwaresystemen und Seminar-Dienstleistungen im Bereich Maschinensicherheit. Unser Schwerpunkt liegt in der Unterst&uuml;tzung von Unternehmen jeder Gr&ouml;&szlig;e &ndash; vom Einzelunternehmen &uuml;ber den Mittelstand bis hin zum internationalen Konzern &ndash; im Bereich CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von Maschinen, Anlagen und elektrischen Ger&auml;ten.</p>
</div>
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Bahnhofstra&szlig;e 8<br />
A6682 Vils<br />
Telefon: +43 (5677) 53 53 &#8211; 0<br />
Telefax: +43 (5677) 53 53 &#8211; 50<br />
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Marketingleiter<br />
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<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
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                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/newsroom/ibf-solutions-gmbh" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Stories der IBF Solutions GmbH</a>
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            </div>
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		<title>Auswirkungen des digitalen Produktpasses für Hersteller von Maschinen</title>
		<link>https://www.prweb.de/2026/07/06/auswirkungen-des-digitalen-produktpasses-fr-hersteller-von-maschinen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma IBF Solutions]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jul 2026 06:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Maschinenbau]]></category>
		<category><![CDATA[Digitale Produktpass]]></category>
		<category><![CDATA[digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Eco-Design]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Ökodesign-Verordnung]]></category>
		<category><![CDATA[kreislaufwirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[lebenszyklus]]></category>
		<category><![CDATA[Lifecycle-Tracking]]></category>
		<category><![CDATA[maschinenrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Nachhaltigkeitsstrategie]]></category>
		<category><![CDATA[product-compliance]]></category>
		<category><![CDATA[Produktdatenmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Reparaturindex]]></category>
		<category><![CDATA[ressourceneffizienz]]></category>
		<category><![CDATA[Zirkularität]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit der EU-Ökodesign-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1781, englisch Ecodesign for sustainable products regulation, kurz ESPR) verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und Produkte über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg nachhaltiger zu gestalten. Ein zentrales Instrument dieser Strategie ist der Digitale Produktpass (DPP), der künftig als digitale Ergänzung zum physischen Produkt dienen soll. Seine [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2026/07/06/auswirkungen-des-digitalen-produktpasses-fr-hersteller-von-maschinen/" data-wpel-link="internal">Auswirkungen des digitalen Produktpasses für Hersteller von Maschinen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Mit der EU-Ökodesign-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1781, englisch Ecodesign for sustainable products regulation, kurz ESPR) verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und Produkte über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg nachhaltiger zu gestalten. Ein zentrales Instrument dieser Strategie ist der Digitale Produktpass (DPP), der künftig als digitale Ergänzung zum physischen Produkt dienen soll. Seine Aufgabe besteht darin, relevante Informationen über Materialien, Nachhaltigkeit, Reparaturfähigkeit und weitere Produkteigenschaften strukturiert bereitzustellen. Grundlage hierfür bilden die Anforderungen der ESPR und weiterer Verordnungen wie z.B. <a href="https://www.ibf-solutions.com/fachbeitraege/ce-konformitaet-der-batterieverordnung" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">die Batterieverordnung (VO (EU) 2023/1542)</a>.</p>
<p>Auch wenn der Maschinen- und Anlagenbau zunächst nicht zu den priorisierten Produktgruppen der ersten Umsetzungswelle gehört, wird die Branche vom Digitalen Produktpass in vielfältiger Weise betroffen sein. Neben einer möglichen direkten Regulierung ergeben sich insbesondere Auswirkungen durch die Einbindung in Lieferketten sowie durch die Verwendung künftig DPP-pflichtiger Komponenten in den Endprodukten.</p>
<p><b>Der regulatorische Rahmen des Digitalen Produktpasses</b></p>
<p>Die ESPR stellt eine Rahmenverordnung dar und definiert zunächst allgemeine Anforderungen für nahezu alle physischen Produkte, die innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Die konkreten Anforderungen für einzelne Produktgruppen werden jedoch erst über sogenannte delegierte Rechtsakte festgelegt. Dadurch entsteht schrittweise eine produktgruppenspezifische Ausgestaltung der Anforderungen an Leistung, Ressourceneffizienz und Informationsbereitstellung.</p>
<p>Neben der Ökodesign-Verordnung existieren weitere Regelwerke, die ebenfalls digitale Produktpässe vorsehen. Dazu gehört insbesondere die Batterieverordnung, die ab Februar 2027 für bestimmte Batterietypen einen digitalen Batteriepass fordert. Für weitere Verordnungen wie z.B. Spielzeuge, Bauprodukte, Detergenzien und Fahrzeuge befindet sich der DPP ebenfalls bereits in Vorbereitung.</p>
<p>Darüber hinaus betrachtet die Europäische Kommission den Digitalen Produktpass als zukünftiges zentrales Instrument zur Bereitstellung und Offenlegung von Produktinformationen innerhalb der europäischen Produktgesetzgebung. Langfristig sollen zahlreiche Informations- und Dokumentationspflichten in diesem System zusammengeführt werden. Insbesondere für den im Herbst 2026 als Entwurf erwarteten European Product Act (EPA) wird aktuell (Stand Juli 2026) über eine deutlich weitergehende Einführung des DPP diskutiert.</p>
<p><b>Was ist der Digitale Produktpass?</b></p>
<p>Der Digitale Produktpass ist ein strukturierter Datensatz, der Informationen über ein Produkt während seines gesamten Lebenszyklus verfügbar macht. Dazu gehören beispielsweise Angaben über Materialien, chemische Inhaltsstoffe, Reparaturmöglichkeiten, Ersatzteile oder Informationen zur fachgerechten Entsorgung. Die Daten können sowohl während der Herstellung als auch im Betrieb und am Ende des Produktlebens genutzt werden.</p>
<p>Der Zugang zum Digitalen Produktpass erfolgt am physischen Produkt über einen QR-Code, NFC-Tag oder vergleichbare Technologien.</p>
<p>Ziel des DPP ist es, Transparenz und Rückverfolgbarkeit zu verbessern und gleichzeitig die Umsetzung der regulatorischen Anforderungen zu unterstützen. Unterschiedliche Akteure wie Hersteller, Händler, Betreiber, Reparaturbetriebe, Entsorgungsunternehmen oder Behörden sollen jeweils Zugriff auf die für sie relevanten Informationen erhalten. Damit wird der Digitale Produktpass zu einem zentralen Informationsmedium entlang der gesamten Wertschöpfungskette.</p>
<p><b>Warum ist der Maschinen- und Anlagenbau vom DPP betroffen?</b></p>
<p>Für Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus ergeben sich grundsätzlich drei unterschiedliche Betroffenheitsszenarien.</p>
<p><i>Direkte Betroffenheit</i><br />
Eine direkte Verpflichtung entsteht, sobald für eine bestimmte Produktgruppe ein delegierter Rechtsakt oder eine eigenständige Verordnung existiert, die einen Digitalen Produktpass vorschreibt. Die ersten Produktgruppen wurden bereits priorisiert. Weitere werden in den kommenden Jahren folgen. Hersteller und Inverkehrbringer sind dann für die Erstellung, Pflege und Bereitstellung der DPP-Daten verantwortlich.</p>
<p><i>Indirekte Betroffenheit durch Datenbereitstellung</i><br />
Für den Maschinen- und Anlagenbau besitzt insbesondere die indirekte Betroffenheit eine hohe Relevanz. Produziert eine Maschine beispielsweise künftig regulierte Produkte wie Textilien oder andere DPP-pflichtige Erzeugnisse, können bestimmte Produktionsdaten erforderlich werden. Hierzu zählen beispielsweise Informationen zum Energieverbrauch oder zu Emissionen. Kunden könnten diese Daten benötigen, um die Anforderungen an ihre eigenen Digitalen Produktpässe erfüllen zu können. Dadurch wird die Bereitstellung entsprechender Informationen zunehmend zu einer Anforderung innerhalb der Lieferkette.</p>
<p><i>Betroffenheit durch regulierte Komponenten</i><br />
Ein weiteres Szenario ergibt sich durch den Einsatz DPP-pflichtiger Komponenten innerhalb von Maschinen und Anlagen. Dazu zählen beispielsweise Batterien, Displays oder Elektromotoren. Künftig wird sich die Frage stellen, wie die Produktpässe dieser Komponenten innerhalb eines Gesamtsystems zugänglich gemacht werden müssen. Zwar sind hierzu derzeit noch nicht alle Details geklärt, dennoch zeigt sich bereits heute, dass die Transparenzanforderungen entlang der Lieferkette deutlich steigen werden.</p>
<p><b>Welche Informationen werden künftig im DPP bereitgestellt?</b></p>
<p>Die konkreten Inhalte des Digitalen Produktpasses werden produktgruppenspezifisch über delegierte Rechtsakte festgelegt. Grundsätzlich sollen Informationen bereitgestellt werden, die sowohl die Leistungsanforderungen als auch die Informationsanforderungen eines Produkts abbilden. Dazu können beispielsweise gehören:</p>
<p>·        Angaben zum Hersteller,<br />
·        Materialzusammensetzungen,<br />
·        Informationen zu besorgniserregenden Stoffen,<br />
·        Reparatur- und Wartungshinweise,<br />
·        Angaben zu Ersatzteilen,<br />
·        Informationen zum Recycling,<br />
·        Umwelt- und CO₂-Fußabdruck,<br />
·        Kennzeichnungen und Labels.</p>
<p>Die Daten sollen jeweils auf die Eigenschaften der Produktgruppe sowie auf die Bedürfnisse der unterschiedlichen Nutzergruppen zugeschnitten werden.</p>
<p><b>Wie gestaltet sich der technische Aufbau des Digitalen Produktpasses?</b></p>
<p>Der Zugang zum Digitalen Produktpass erfolgt grundsätzlich produktbezogen. Über einen QR-Code, NFC-Tag oder vergleichbare Technologien gelangen Nutzer direkt zu den hinterlegten Informationen. Die Daten selbst werden dezentral gespeichert.</p>
<p>Aufgrund dieser Dezentralität des DPP-Systems ist jeder Inverkehrbringer bzw. Hersteller für die Umsetzung des Systems eigenständig verantwortlich, er kann diese Aufgabe aber an einen Dritt-Dienstleister (DPP-as-a-Service Provider) auslagern.</p>
<p>Zusätzlich sind ein europäisches DPP-Register sowie ein zentrales Webportal vorgesehen. Diese sollen insbesondere Behörden, Marktüberwachungsstellen und weiteren Akteuren den Zugriff auf Basisinformationen ermöglichen. Das DPP-Register wird im Juli 2026 in einer ersten Version zur Verfügung stehen und dann kontinuierlich weiter ausgebaut.</p>
<p>Von zentraler Bedeutung für die technische Umsetzung sind offene Standards und Interoperabilität. Ziel ist es, Abhängigkeiten von einzelnen Anbietern zu vermeiden und einen reibungslosen Austausch von Informationen zwischen unterschiedlichen Systemen zu ermöglichen.</p>
<p>Ausgehend von der Ökodesign-Verordnung und der Batterieverordnung wurden durch CEN CENELEC 8 harmonisierte Standards für das technische DPP-System entwickelt. Die ersten 6 dieser Standards sind seit Ende Mai 2026 verfügbar und müssen nun in Software-Systemen für Digitale Produktpässe integriert werden – entweder durch den Inverkehrbringer selbst oder durch einen DPP-as-a-Service Provider.</p>
<p><b>Was sind Herausforderungen bei der Umsetzung des DPP im Maschinen- und Anlagenbau?</b></p>
<p>Die Einführung des Digitalen Produktpasses stellt Unternehmen vor zahlreiche organisatorische und technische Herausforderungen. Häufig liegen relevante Informationen in unterschiedlichen Systemen und Datenquellen vor. Datensilos, fehlende Schnittstellen und uneinheitliche Stammdaten erschweren eine strukturierte Bereitstellung der Informationen.</p>
<p>Gleichzeitig wird die Zusammenarbeit mit Lieferanten an Bedeutung gewinnen. Viele erforderliche Daten können nur entlang der gesamten Wertschöpfungskette erhoben werden. Unternehmen müssen deshalb frühzeitig die Voraussetzungen schaffen, um entsprechende Informationen verfügbar zu machen und standardisiert auszutauschen.</p>
<p>Neben technischen Fragestellungen sind auch organisatorische Veränderungen erforderlich. Mitarbeitende aus Konstruktion, Produktion, technischer Dokumentation, Service und Vertrieb müssen die zukünftigen Anforderungen verstehen und in ihre Prozesse integrieren. Der Aufbau entsprechender Kompetenzen wird daher ein wesentlicher Erfolgsfaktor sein.</p>
<p><b>Warum sollten Unternehmen bereits heute mit der Vorbereitung auf den DPP beginnen?</b></p>
<p>Auch wenn die konkrete Betroffenheit bestimmter Produktgruppen erst in den kommenden Jahren durch delegierte Rechtsakte konkretisiert wird, zeichnet sich bereits heute die grundsätzliche Richtung ab. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Datenstrukturen und Prozesse schrittweise weiterzuentwickeln.</p>
<p>Hierzu gehört insbesondere die Einführung einheitlicher Produktstrukturen, die Identifikation relevanter Datenquellen, die Bewertung bestehender IT-Systeme sowie die frühzeitige Einbindung von Lieferanten. Gleichzeitig empfiehlt sich die Analyse möglicher Schnittstellen und zukünftiger Integrationsmöglichkeiten. Dadurch lassen sich spätere Anpassungen deutlich effizienter gestalten.</p>
<p><b>Welche Chancen bietet der DPP über die reine Compliance hinaus?</b></p>
<p>Der Digitale Produktpass sollte nicht ausschließlich als regulatorische Verpflichtung verstanden werden. Vielmehr bietet er die Möglichkeit, bestehende Informations- und Serviceprozesse zu digitalisieren und weiterzuentwickeln.</p>
<p>Strukturierte Produktdaten können interne Abläufe verbessern und die Transparenz entlang der gesamten Wertschöpfungskette erhöhen. Gleichzeitig entstehen neue Möglichkeiten für Service, Wartung und Ersatzteilmanagement. Digitale Dokumentationen, zusätzliche Produktinformationen oder moderne Kommunikationswege können den Kundennutzen erhöhen und die Effizienz von After-Sales-Prozessen steigern. Und all diese freiwilligen Möglichkeiten stehen heute schon zur Verfügung, auch wenn die eigenen Produkte noch nicht direkt unter der Ökodesign-Verordnung reguliert sind.</p>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Der Digitale Produktpass wird in den kommenden Jahren zu einem wesentlichen Bestandteil der europäischen Produktregulierung. Auch wenn viele konkrete Anforderungen noch ausstehen, ist bereits heute erkennbar, dass der Maschinen- und Anlagenbau sowohl direkt als auch indirekt von den zukünftigen Vorgaben betroffen sein wird.</p>
<p>Neben regulatorischen Anforderungen werden insbesondere die Bereitstellung von Daten entlang der Lieferkette sowie der Umgang mit DPP-pflichtigen Komponenten an Bedeutung gewinnen. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig damit beginnen, ihre Datenstrukturen, Prozesse und Systemlandschaften auf die kommenden Anforderungen auszurichten.</p>
<p>Wer den Digitalen Produktpass ausschließlich als zusätzliche Berichtspflicht betrachtet, greift zu kurz. Vielmehr bietet sich die Chance, Transparenz, Digitalisierung und Effizienz entlang des gesamten Produktlebenszyklus nachhaltig zu verbessern und damit die Wettbewerbsfähigkeit langfristig zu stärken – und das schon heute.</p>
<p><b>Autor: Michael Trunzer</b></p>
<p>Michael Trunzer ist Geschäftsführer und Mitgründer der 2021 gegründeten ECHO PRM GmbH – einer Software für den smarten Digitalen Produktpass. Zuvor sammelte er rund acht Jahre Erfahrung in Vertrieb und Produktmanagement im Maschinenbau. Er engagiert sich in diversen Arbeitsgruppen zum Digitalen Produktpass (u.a. im VDMA, VDA, CIRPASS2, BatteryPass) und ist Host des Podcasts „DPP Deep Dive – Wissen zum Digitalen Produktpass“.</p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die IBF Solutions GmbH</div>
<p>IBF ist der f&uuml;hrende Anbieter von Softwaresystemen und Consulting-Leistungen im Bereich Maschinensicherheit. Unser Schwerpunkt liegt in der Unterst&uuml;tzung nationaler und internationaler Kunden im Bereich CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von Maschinen, Anlagen und elektrischen Ger&auml;ten.</p>
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<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
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                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/newsroom/ibf-solutions-gmbh" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Stories der IBF Solutions GmbH</a>
                    </li>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2026/07/06/auswirkungen-des-digitalen-produktpasses-fr-hersteller-von-maschinen/" data-wpel-link="internal">Auswirkungen des digitalen Produktpasses für Hersteller von Maschinen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
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		<item>
		<title>Sichere Update-Mechanismen nach ENISA</title>
		<link>https://www.prweb.de/2026/07/02/sichere-update-mechanismen-nach-enisa/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma IBF Solutions]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jul 2026 06:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Maschinenbau]]></category>
		<category><![CDATA[Authentizitätsnachweis]]></category>
		<category><![CDATA[Cyber Resilience Act]]></category>
		<category><![CDATA[enisa]]></category>
		<category><![CDATA[Firmware-Absicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Industrieautomation]]></category>
		<category><![CDATA[Integritätsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Lieferkettensicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Patchmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Schwachstellenpriorisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Secure by Default]]></category>
		<category><![CDATA[secure by design]]></category>
		<category><![CDATA[Secure Update-Mechanismen]]></category>
		<category><![CDATA[Update-Infrastruktur]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichungsprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Wartungsfenster]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Dokument „ENISA Technical Advisory on Secure Update Mechanisms“ (Draft v0.1 vom Mai 2026) behandelt die sichere Entwicklung, Bereitstellung und Verwaltung von Software- und Firmware-Updates über den gesamten Produktlebenszyklus. Es richtet sich insbesondere an Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen und unterstützt die Umsetzung von Anforderungen aus dem Cyber Resilience Act (CRA). Die Empfehlungen stehen zudem [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2026/07/02/sichere-update-mechanismen-nach-enisa/" data-wpel-link="internal">Sichere Update-Mechanismen nach ENISA</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Das Dokument „ENISA Technical Advisory on Secure Update Mechanisms“ (Draft v0.1 vom Mai 2026) behandelt die sichere Entwicklung, Bereitstellung und Verwaltung von Software- und Firmware-Updates über den gesamten Produktlebenszyklus.</p>
<p>Es richtet sich insbesondere an Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen und unterstützt die Umsetzung von Anforderungen aus dem Cyber Resilience Act (CRA). Die Empfehlungen stehen zudem im Einklang mit den von ENISA propagierten Prinzipien „Secure by Design“ und „Secure by Default“. In unserer Kurzinformation haben wir Eckdaten zum Dokument zusammengefasst.</p>
<p><b>Ziel des Dokuments<br />
</b>Das Hauptziel besteht darin, einen durchgängig sicheren und vertrauenswürdigen Update-Prozess zu gewährleisten. Dabei soll sichergestellt werden, dass bereitgestellte Updates jederzeit authentisch, vollständig und unverändert sind sowie ausschließlich aus autorisierten und verifizierten Quellen stammen. Darüber hinaus müssen Updates auf sichere Weise verteilt, übertragen und installiert werden, um Manipulationen oder unbefugte Eingriffe auszuschließen.</p>
<p>Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass durch Updates keine neuen Sicherheitsrisiken, Schwachstellen oder Beeinträchtigungen der Systemintegrität eingeführt werden. Der gesamte Update- und Supportprozess muss zudem über den vollständigen Unterstützungszeitraum hinweg zuverlässig, nachvollziehbar und kontinuierlich verfügbar sein.</p>
<p><b>Anforderungen an Hersteller für die Bereitstellung von Security Updates<br />
</b>Das Technical Advisory beschreibt Anforderungen an sichere Update-Mechanismen für Produkte mit digitalen Elementen. Ziel ist es, Manipulationen entlang der Lieferkette zu verhindern und Sicherheitsupdates über den gesamten Lebenszyklus eines Produkts hinweg zuverlässig bereitzustellen.</p>
<p>Hierfür sollen Hersteller eine sichere und belastbare Update-Infrastruktur etablieren. Diese umfasst unter anderem kryptografisch signierte Updates, geschützte Übertragungswege, Authentifizierungsmechanismen sowie Integritätsprüfungen, um die Echtheit und Unverändertheit von Updates sicherzustellen. Ergänzend dazu fordert ENISA geeignete Schutzmaßnahmen für den gesamten Update-Prozess, beispielsweise abgesicherte Entwicklungs- und Build-Umgebungen, den Schutz kryptografischer Signaturschlüssel sowie nachvollziehbare Freigabe- und Veröffentlichungsprozesse.</p>
<p>Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Betriebssicherheit während und nach der Aktualisierung. Fehlgeschlagene Updates dürfen nicht dazu führen, dass ein Produkt oder System unbrauchbar wird. Daher werden sichere Rollback- und Wiederherstellungsmechanismen empfohlen. Zusätzlich sollen Update-Aktivitäten protokolliert sowie durch Monitoring- und Alarmierungsfunktionen überwacht werden, um Fehler oder Manipulationsversuche frühzeitig erkennen zu können. Sicherheitsrelevante Updates sollen zeitnah bereitgestellt werden, wobei automatische Updates als wesentlicher Bestandteil eines sicheren Standardzustands („Secure by Default“) betrachtet werden.</p>
<p>Darüber hinaus müssen Update-Mechanismen eng mit dem Vulnerability Management verknüpft sein. Hersteller sollen Schwachstellen systematisch erfassen, bewerten und priorisieren, geeignete Sicherheitsupdates entwickeln sowie Anwender transparent über verfügbare Patches und deren Relevanz informieren.</p>
<p>Insbesondere im Maschinen- und Industrieumfeld ergeben sich zusätzliche Anforderungen. Dort besitzt die Verfügbarkeit der Anlagen eine hohe Priorität, weshalb ungeplante Stillstände unbedingt vermieden werden müssen. Updates müssen daher Wartungsfenster berücksichtigen, vor der Ausbringung ausreichend testbar sein und kontrolliert eingespielt werden können. Aus diesem Grund wird im industriellen Umfeld häufig ein kontrollierter Update-Prozess gegenüber vollständig automatisierten Updates bevorzugt.</p>
<p>Eine transparente Dokumentation unterstützter Softwareversionen, behobener Schwachstellen, enthaltener Änderungen sowie definierter Supportzeiträume unterstützt sowohl die Compliance-Anforderungen des Cyber Resilience Act als auch eine nachvollziehbare Kommunikation mit Kunden und Betreibern. Insgesamt liefern die Empfehlungen von ENISA damit konkrete technische und organisatorische Umsetzungshinweise für die Anforderungen des Cyber Resilience Act in den Bereichen Security Updates, Vulnerability Management sowie Secure-by-Design und Secure-by-Default.</p>
<p><b>Fazit<br />
</b>Das ENISA Technical Advisory betrachtet den Update-Mechanismus als einen der zentralen Sicherheitsbausteine moderner digitaler Produkte. Updates sollen nicht nur Fehler beheben, sondern selbst nach höchsten Sicherheitsstandards entwickelt, verteilt und installiert werden.</p>
<p>Für Hersteller von Maschinen und Anlagen liefert das Dokument konkrete technische Maßnahmen, um CRA-Anforderungen an Security Updates, Vulnerability Management und Secure-by-Design praxisnah umzusetzen. Besonders hervorgehoben werden dabei kryptografisch abgesicherte Updates, sichere Rollback-Verfahren, kontrollierte Update-Prozesse in OT-Umgebungen sowie eine transparente Kommunikation gegenüber den Anwendern.</p>
<p><b>Download des Entwurfs vom Mai 2026<br />
</b>Die Version 0.1 des Technical Advisory on Secure Update Mechanisms können Sie auf unserer Seite untem im Fachbeitrag herunterladen: <a href="https://www.ibf-solutions.com/fachbeitraege/enisa-technical-advisory-on-secure-update-mechanisms" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">⁣ENISA Technical Advisory on Secure Update Mechanisms</a></div>
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<div>Über die IBF Solutions GmbH</div>
<p>IBF ist der f&uuml;hrende Anbieter von Softwaresystemen und Consulting-Leistungen im Bereich Maschinensicherheit. Unser Schwerpunkt liegt in der Unterst&uuml;tzung nationaler und internationaler Kunden im Bereich CE-Kennzeichnung und Risikobeurteilung von Maschinen, Anlagen und elektrischen Ger&auml;ten.</p>
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		<title>Haften Konstrukteure für Konstruktionsfehler persönlich? (Italienisches Recht)</title>
		<link>https://www.prweb.de/2026/06/03/haften-konstrukteure-fr-konstruktionsfehler-persnlich-italienisches-recht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma IBF Solutions]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jun 2026 06:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Maschinenbau]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dieser Artikel1 befasst sich mit der Frage der persönlichen Haftung des Konstrukteurs für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen, wobei der Schwerpunkt auf dem italienischen Rechtssystem und dem Rechtsrahmen der Europäischen Union liegt. Die Analyse betrachtet die wichtigsten zivil- und strafrechtlichen Haftungsaspekte im Zusammenhang mit Konstruktionstätigkeiten und unterscheidet dabei die Position des Konstrukteurs von der des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2026/06/03/haften-konstrukteure-fr-konstruktionsfehler-persnlich-italienisches-recht/" data-wpel-link="internal">Haften Konstrukteure für Konstruktionsfehler persönlich? (Italienisches Recht)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text">Dieser Artikel<sup>1</sup> befasst sich mit der Frage der persönlichen Haftung des Konstrukteurs für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte entstehen, wobei der Schwerpunkt auf dem italienischen Rechtssystem und dem Rechtsrahmen der Europäischen Union liegt.</p>
<p>Die Analyse betrachtet die wichtigsten zivil- und strafrechtlichen Haftungsaspekte im Zusammenhang mit Konstruktionstätigkeiten und unterscheidet dabei die Position des Konstrukteurs von der des Herstellers, der sowohl nach der Sonderregelung des Verbrauchergesetzbuchs als auch nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs den größten Teil der Haftung für Produkthaftungsansprüche trägt.</p>
<p><sup>1</sup><i>Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar und darf auch nicht als solche ausgelegt werden. Für rechtliche oder fachliche Unterstützung in Bezug auf die behandelten Themen wird den Lesern empfohlen, sich an ihren vertrauten Rechtsberater zu wenden.</i></p>
<p><b>Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem Verbrauchergesetzbuch und die Stellung des Konstrukteurs<br />
</b>Die italienischen Vorschriften zur Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden, sind in den Artikeln 114 ff. des Verbrauchergesetzbuchs geregelt. Sie legen die Haftung in erster Linie beim Hersteller fest, der verpflichtet ist, den durch einen Produktfehler verursachten Schaden zu ersetzen.</p>
<p>Für die Zwecke der hier behandelten Regelung ist neben der allgemeinen Definition des Herstellers in Artikel 3 Buchstabe d des Verbrauchergesetzbuchs die spezifische Definition in Artikel 115 Absatz 2-bis des Verbrauchergesetzbuchs von Bedeutung. In diesem Zusammenhang gilt als Hersteller der Hersteller des Endprodukts oder eines seiner Bestandteile, der Hersteller des Rohmaterials sowie, in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Produkte der Tierhaltung, der Fischerei und der Jagd, jeweils der Landwirt, der Tierhalter, der Fischer und der Jäger.</p>
<p>Die Stellung des Konstrukteurs hingegen ist in den Artikeln 114 ff. des Verbrauchergesetzbuchs keiner eigenständigen Regelung unterworfen. Dies bedeutet, dass der Konstrukteur als solcher im Rahmen der besonderen Haftungsregelung für fehlerhafte Produkte nicht automatisch wie der Hersteller behandelt wird. Eine etwaige Haftung des Konstrukteurs muss daher auf der Grundlage eines spezifischen Rechtsgrundes festgestellt werden, sei es vertraglich, außervertraglich oder, in den schwerwiegendsten Fällen, strafrechtlich.</p>
<p>Artikel 117 des Verbrauchergesetzbuchs definiert ein fehlerhaftes Produkt als ein Produkt, das unter Berücksichtigung aller Umstände nicht die Sicherheit bietet, die eine Person berechtigterweise erwarten darf. Dazu gehören insbesondere die Aufmachung des Produkts, seine offensichtlichen Merkmale, die bereitgestellten Anweisungen und Warnhinweise, die vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung des Produkts sowie der Zeitpunkt, zu dem es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde.</p>
<p>Daraus folgt, dass ein Mangel nicht zwangsläufig mit einer bloßen Funktionsstörung des Produkts gleichzusetzen ist. Ein Produkt kann mangelhaft sein, weil es von Grund auf unsicher konstruiert wurde oder weil es mit unzureichenden Anweisungen oder Warnhinweisen versehen ist. Ebenso beweist das bloße Auftreten eines Schadens nicht automatisch, dass das Produkt mangelhaft war.</p>
<p>Die in den Artikeln 114 ff. des Verbrauchergesetzbuchs vorgesehene Haftung stellt eine Sonderregelung dar, die keinen Nachweis des Verschuldens des Herstellers erfordert, sollte jedoch nicht als verschuldensunabhängige Haftung verstanden werden. Tatsächlich muss der Geschädigte die Mangelhaftigkeit des Produkts, den erlittenen Schaden sowie den Kausalzusammenhang zwischen dieser Mangelhaftigkeit und dem Schaden nachweisen. Erst wenn diese Beweislast erfüllt ist, kann der Hersteller in den in Artikel 118 des Verbrauchergesetzbuchs vorgesehenen Fällen entlastende Beweise vorbringen. Dazu gehört beispielsweise der Nachweis, dass der Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder während des Zeitraums, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht so war, dass die Mangelhaftigkeit hätte entdeckt werden können.</p>
<p>Die einschlägige Rechtsprechung stuft diese Haftung häufig als vermutete Haftung und als reine Gefährdungshaftung ein, gerade weil die Beweislast für den Mangel und den Kausalzusammenhang beim Geschädigten verbleibt. Aus dieser Perspektive reicht es daher nicht aus, das Eintreten des schädigenden Ereignisses als Folge oder im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts nachzuweisen; es muss bewiesen werden, dass der Schaden auf die inhärente Unsicherheit des Produkts zurückzuführen ist.</p>
<p>Artikel 121 des Verbrauchergesetzbuchs regelt dann Fälle, in denen mehrere Wirtschaftsteilnehmer haften, und sieht vor, dass, wenn mehrere Personen für denselben Schaden haften, sie gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet sind. Für die Zwecke eines Regressanspruchs muss die interne Aufteilung unter Berücksichtigung des jeder Partei zuzurechnenden Risikos, der Schwere eines etwaigen Verschuldens und des Ausmaßes der daraus resultierenden Folgen festgelegt werden.</p>
<p>Diese Bestimmung führt jedoch nicht zu einer automatischen Zurechnung der Haftung an den Konstrukteur. Sie setzt voraus, dass die Haftung der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer bereits festgestellt wurde. Es ist daher konkret zu prüfen, ob der Mangel des Produkts auf die Konstruktion, die Herstellung, die Produktion, die Materialauswahl oder auf Informationsmängel – wie unzureichende Gebrauchsanweisungen oder Warnhinweise – zurückzuführen ist.</p>
<p>Weitere Einschränkungen betreffen die Schäden, die im Rahmen der Sonderregelung ersetzt werden können. Artikel 123 des Verbrauchergesetzbuchs umfasst Schäden, die durch Tod oder Körperverletzung verursacht werden, sowie – innerhalb bestimmter Grenzen – Schäden an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt, sofern diese Sachen normalerweise für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind und vom Geschädigten hauptsächlich als solche genutzt wurden. Dementsprechend ist die Einschränkung der verbraucherrechtlichen Regelung besonders relevant im Hinblick auf Schäden an Sachen, die für geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten bestimmt sind, während Körperverletzungen auch dann relevant sein können, wenn das Produkt in einem beruflichen Kontext verwendet wurde.</p>
<p>Schließlich ist Artikel 127 des Verbrauchergesetzbuchs von besonderer Bedeutung, da er vorsieht, dass die Bestimmungen über die Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden, die dem Geschädigten durch andere Gesetze zustehenden Rechte nicht ausschließen oder einschränken. Diese Regel ermöglicht es, die Sonderregelung mit den allgemeinen Regeln der zivilrechtlichen Haftung in Einklang zu bringen. Daraus folgt, dass die Nichtberücksichtigung des Konstrukteurs unter den typischen Adressaten der besonderen Haftungsregelung eine Klage auf der Grundlage der Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs nicht ausschließt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<p>Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Verbrauchergesetzbuch den Hersteller und nicht den Konstrukteur als die Partei identifiziert, die für Schäden haftet, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden. Diese gesetzgeberische Entscheidung schließt jedoch die Möglichkeit einer persönlichen Haftung des Konstrukteurs nicht aus, wenn der Fehler konkret auf die Konstruktionsphase zurückzuführen ist und der ursächliche Beitrag des Konstrukteurs zum Eintritt des Schadens nachgewiesen ist.</p>
<p><b>Die zivilrechtliche Haftung des Konstrukteurs: freiberufliche Tätigkeit, Arbeitsverhältnis und Haftung gegenüber Dritten<br />
</b>Außerhalb des Anwendungsbereichs der im Verbrauchergesetzbuch vorgesehenen besonderen Haftungsregelung ist die Stellung des Konstrukteurs im Lichte der allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu prüfen.</p>
<p>Ebenso kann die Haftung des Konstrukteurs nicht automatisch allein aufgrund der Tatsache begründet werden, dass das Produkt einen Schaden verursacht hat. Vielmehr ist es erforderlich, die tatsächlich vom Konstrukteur ausgeübte Rolle, den Inhalt des ihm übertragenen Auftrags, den Grad der dem Konstrukteur zur Verfügung stehenden technischen Autonomie sowie den Kausalzusammenhang zwischen der Konstruktionsleistung und dem festgestellten Mangel zu prüfen.</p>
<p>Handelt der Konstrukteur als externer Fachmann, der mit der Ausführung der Konstruktionsarbeiten beauftragt wurde, ist das Verhältnis zum Auftraggeber in der Regel vertraglicher Natur. In diesem Fall können die Artikel 1218 und 1176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs relevant werden, mit einer daraus folgenden Beurteilung der beruflichen Sorgfalt, die im Hinblick auf die Art der ausgeübten Tätigkeit erforderlich ist. In Fällen, in denen die Dienstleistung mit besonders schwierigen technischen Problemen verbunden ist, sollte auch Artikel 2236 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt werden. Dieser sieht vor, dass der beauftragte unabhängige Konstrukteur nur haftet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.</p>
<p>Die vertragliche Haftung des Konstrukteurs kann gegenüber dem Auftraggeber (d. h. dem Hersteller) entstehen, wenn der Entwurf aufgrund der Verantwortung des Konstrukteurs nicht dem erhaltenen Auftrag, den Regeln der Technik, den technischen Normen oder den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass sich aus diesem Verstoß ein ersatzfähiger Schaden ergibt.</p>
<p>Die Haftung gegenüber geschädigten Dritten weist hingegen eine andere Struktur auf. In Ermangelung eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen dem Konstrukteur und dem Geschädigten kann sich eine etwaige persönliche Haftung des Konstrukteurs auf § 2043 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stützen, der die sogenannte „außervertragliche Haftung“ betrifft. Aus dieser Perspektive muss der Dritte das Vorliegen zumindest eines fahrlässigen Verhaltens des Konstrukteurs, eines ungerechtfertigten Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem Schaden sowie die Zurechenbarkeit des Mangels zu einem Konstruktionsfehler nachweisen.</p>
<p>Die außervertragliche Haftung des Konstrukteurs ist daher theoretisch denkbar, wirft jedoch erhebliche Beweisprobleme auf. Es reicht nicht aus, nachzuweisen, dass das Produkt fehlerhaft war, wie dies bei der Herstellerhaftung der Fall ist; es muss nachgewiesen werden, dass der Fehler auf einen bestimmten Konstruktionsmangel zurückzuführen ist und dass dieser Mangel dem Konstrukteur als Verschulden anzulasten ist.</p>
<p>Ein weiteres Problem betrifft Fälle, in denen der Konstrukteur innerhalb der Organisation des Herstellers tätig ist, beispielsweise als Arbeitnehmer, als koordinierter Mitarbeiter oder als Person, die auf andere Weise dauerhaft in die Unternehmensstruktur eingebunden ist.</p>
<p>In solchen Fällen kann Artikel 2049 des Bürgerlichen Gesetzbuchs relevant werden. Er regelt die Haftung von Arbeitgebern und Auftraggebern für die rechtswidrigen Handlungen von Hilfspersonen und Arbeitnehmern bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. Auf den vorliegenden Kontext angewendet, kann diese Bestimmung die Haftung des Arbeitgebers oder Auftraggebers für die unerlaubte Handlung begründen, die der Konstrukteur bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben begangen hat. In der Praxis entspricht diese Haftung gegenüber Dritten im Falle eines durch einen Konstruktionsmangel verursachten Produktschadens im Wesentlichen der im Verbrauchergesetzbuch vorgesehenen Haftung des Herstellers.</p>
<p>Die Haftung des Auftraggebers schließt jedoch die persönliche Haftung des Konstrukteurs nicht aus. Die beiden Haftungsformen können nebeneinander bestehen: Die erstere beruht auf der funktionalen Einbindung des Konstrukteurs in die Unternehmensorganisation; die letztere hingegen erfordert den Nachweis der Tatbestandsmerkmale der deliktischen Haftung.</p>
<p>Im Falle eines angestellten Konstrukteurs richtet sich der Anspruch des Geschädigten in der Regel zunächst gegen den Hersteller oder den Arbeitgeber, sowohl aus Gründen der gesetzlichen Haftungszuweisung als auch aus Gründen der Zahlungsfähigkeit. Dies schließt nicht aus, dass der Konstrukteur persönlich haftbar gemacht wird, insbesondere bei grob fahrlässigem, unvorsichtigem oder inkompetentem Verhalten.</p>
<p>In diesem Zusammenhang muss das interne Verhältnis zwischen dem angestellten Konstrukteur und dem Arbeitgeber näher untersucht werden. Tatsächlich muss jede Regressklage oder jeder Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer im Lichte des individuellen Arbeitsvertrags, des geltenden Tarifvertrags, der übertragenen Aufgaben, des Grades an technischer Autonomie, der erhaltenen Anweisungen, der Unternehmensorganisation, des möglichen Beitrags anderer Parteien und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden. Voreilige Schlussfolgerungen sind daher zu vermeiden: Die interne Haftung des Arbeitnehmers hängt von der konkreten Ausgestaltung des Verhältnisses, der Schwere des Verhaltens und dem tatsächlichen kausalen Einfluss der Konstruktionsleistung auf den eingetretenen Schaden ab.</p>
<p>Ist der Konstrukteur hingegen ein externer Fachmann, kann der Hersteller oder Auftraggeber potenziell eine Regressklage oder einen vertraglichen Haftungsanspruch gegen den Konstrukteur erheben, sofern der Produktfehler auf einen diesem Fachmann zuzurechnenden Konstruktionsfehler zurückzuführen ist.</p>
<p>Daraus folgt, dass die zivilrechtliche Haftung des Konstrukteurs im Einzelfall zu beurteilen ist, wobei nicht nur das Vorliegen des Mangels, sondern auch das Rechtsverhältnis, in das der Konstrukteur eingebunden ist, der Inhalt des Auftrags, die Vorhersehbarkeit des Risikos, die geltenden technischen Regeln sowie der ursächliche Beitrag der Konstruktion zur Entstehung des Schadens zu berücksichtigen sind.</p>
<p><b>Strafrechtliche Haftungsfälle im Zusammenhang mit Konstruktionsfehlern<br />
</b>Im strafrechtlichen Kontext kann der Konstrukteur für Schäden haftbar gemacht werden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht werden, wenn der Konstruktionsfehler zu Körperverletzungen oder, in den schwerwiegendsten Fällen, zum Tod einer Person führt.</p>
<p>Auch hier wird die Haftung jedoch nicht allein aufgrund des Vorliegens des Mangels vermutet. Das Strafrecht verlangt eine strenge Prüfung des Verhaltens, des Verschuldens, des Kausalzusammenhangs und der Zurechnung des Ereignisses zu dem Risiko, das durch die verletzte Vorsichtsregel verhindert werden sollte.</p>
<p>Im Falle einer Körperverletzung ist auf § 590 des Strafgesetzbuches Bezug zu nehmen, der die fahrlässige Körperverletzung regelt. Die Verletzung muss in einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung bestehen, verstanden als funktionelle Veränderung des Organismus, auch wenn diese nur vorübergehend ist, sofern sie aus medizinisch-rechtlicher Sicht erkennbar ist. Die Schwere der Verletzung muss anhand der im Strafgesetzbuch festgelegten Kriterien beurteilt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Dauer der Erkrankung, der Unfähigkeit, gewöhnlichen Tätigkeiten nachzugehen, und des möglichen Auftretens bleibender Schäden.</p>
<p>Führt der Produktfehler zum Tod einer Person, kann stattdessen Artikel 589 des Strafgesetzbuchs, der den fahrlässigen Totschlag regelt, anwendbar sein.</p>
<p>Für die Zurechnung der Fahrlässigkeit muss nachgewiesen werden, dass der Konstrukteur fahrlässig, unvorsichtig, unfachmännisch oder unter Verstoß gegen Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Vorschriften gehandelt hat. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Verhalten im Hinblick auf die Vorsichtsmaßnahmen, die vernünftigerweise zu erwarten wären, nachlässig ist; Unvorsichtigkeit liegt vor, wenn die Person unbesonnen oder entgegen den Sorgfaltspflichten handelt; Unfachmännigkeit besteht hingegen in der Verletzung der für die ausgeübte berufliche Tätigkeit spezifischen technischen Regeln.</p>
<p>Im Fall des Planers ist die Hypothese der Unfähigkeit besonders relevant, da die Planungstätigkeit Fachkenntnisse sowie die Einhaltung von technischen Regeln, Sicherheitsstandards, bewährten Verfahren und den Regeln der Technik erfordert. Ein Verstoß gegen solche Regeln kann nur dann auf ein Verschulden hindeuten, wenn sie auf den konkreten Fall anwendbar waren und genau darauf abzielten, das später eingetretene Risiko zu verhindern.</p>
<p>Sowohl bei fahrlässiger Körperverletzung als auch bei fahrlässiger Tötung muss der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Konstrukteurs und dem Ereignis nachgewiesen werden. Bei fahrlässigen Delikten reicht es nicht aus, nachzuweisen, dass das Verhalten nach einer kontrafaktischen Beurteilung eine Voraussetzung für das Ereignis darstellte. Es muss auch überprüft werden, ob das tatsächlich eingetretene Ereignis die Verwirklichung des Risikos darstellt, das durch die verletzte Vorsichtsregel vermieden werden sollte.</p>
<p>Daher muss im Falle eines fehlerhaften Produkts nicht nur nachgewiesen werden, dass die Verletzung oder der Tod ohne den Fehler nicht eingetreten wäre, sondern auch, dass der Fehler ursächlich auf einen konkreten Verstoß des Konstrukteurs gegen die für die Konstruktion geltenden technischen oder Vorsichtsregeln zurückzuführen ist.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist eine strafrechtliche Haftung des Konstrukteurs zwar abstrakt denkbar, erfordert jedoch einen besonders strengen Beweis. Es muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass ein Produktfehler vorliegt, dass ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, dass der Fehler ursächlich auf das Verhalten des Konstrukteurs zurückzuführen ist, dass eine Vorsichtsregel verletzt wurde und dass das Risiko, das durch die Regel verhindert werden sollte, konkret eingetreten ist.</p>
<p><b>Der Rechtsrahmen der Europäischen Union für fehlerhafte Produkte<br />
</b>Der europäische Rechtsrahmen für fehlerhafte Produkte stützte sich historisch gesehen auf die Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Diese Regelung wurde in das italienische Rechtssystem umgesetzt und ist nun in den Artikeln 114 ff. des Verbrauchergesetzbuchs verankert.</p>
<p>Das europäische System wurde kürzlich durch die Richtlinie (EU) 2024/2853 aktualisiert, die die Richtlinie 85/374/EWG aufhebt und die Vorschriften zur Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte reformiert. Die neue Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 9. Dezember 2026 umgesetzt werden und gilt für Produkte, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, unterliegen weiterhin den Vorschriften der Richtlinie 85/374/EWG.</p>
<p>Die Richtlinie (EU) 2024/2853 bestätigt den Ansatz, wonach der Geschädigte den Produktfehler, den erlittenen Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen muss. Sie aktualisiert die Regelung jedoch im Lichte der technologischen Entwicklungen, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit Software, digitalen Systemen und vernetzten Produkten.</p>
<p>Neben der zivilrechtlichen Haftung für fehlerhafte Produkte sollte auch die EU-Gesetzgebung zur allgemeinen Produktsicherheit erwähnt werden. Insbesondere die Verordnung (EU) 2023/988, die ab dem 13. Dezember 2024 gilt, legt die allgemeine Verpflichtung fest, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen oder auf dem Markt bereitzustellen. Mit Wirkung vom selben Datum hebt die Verordnung die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit auf.</p>
<p>Die Produktsicherheit betrifft nicht nur die letzte Phase des Inverkehrbringens des Produkts, sondern muss bereits ab der Konstruktionsphase berücksichtigt werden. Die technischen Merkmale, der Verwendungszweck, die vernünftigerweise vorhersehbare Nutzung, Anweisungen, Warnhinweise, die Wartung und die Wechselwirkung mit anderen Produkten können bei der Beurteilung der Gesamtsicherheit relevant sein.</p>
<p>Für bestimmte Produktkategorien gelten dann sektorspezifische Vorschriften. Im Falle von Maschinen ist derzeit die Richtlinie 2006/42/EG die wichtigste Referenz, die durch die Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt werden soll. Letztere legt Vorschriften für Maschinen, verwandte Produkte und unvollständige Maschinen fest, mit dem Ziel, ein hohes Sicherheitsniveau für Arbeitnehmer und Bürger der Union zu gewährleisten. Die Verordnung wird die Richtlinie 2006/42/EG ab dem 20. Januar 2027 ersetzen, mit Ausnahme bestimmter Bestimmungen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten.</p>
<p>Für Konstrukteure sind diese Bestimmungen besonders wichtig. Die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen dürfen nicht erst am Ende des Konstruktionsprozesses berücksichtigt werden, sondern müssen die gesamte Konstruktions- und Produktentwicklungsarbeit leiten. Sicherheit muss daher von Anfang an integriert werden, durch eine angemessene Risikobewertung und Konstruktionsentscheidungen, die geeignet sind, Risiken an der Quelle zu beseitigen oder zu verringern.</p>
<p>Bei Maschinen wirken sich die Gestaltung der Geometrien, die Auswahl der Bauteile, die Dimensionierung von Kräften und Bewegungen, die Zugänglichkeit mechanischer Teile sowie die Festlegung der Verwendungsmethoden unmittelbar auf die tatsächlich vorhandenen Gefahren aus. Werden diese Aspekte in der Konstruktionsphase vernachlässigt, werden Schutzmaßnahmen oft erst nachträglich durch Lösungen eingeführt, die komplexer, kostspieliger und manchmal weniger wirksam sind.</p>
<p>Die Risikobeurteilung ist daher ein zentrales Instrument. Sie ermöglicht es, Gefahren frühzeitig zu erkennen, Risiken zu beurteilen und geeignete Konstruktionsmaßnahmen zu ergreifen, bevor zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Die wirksamsten Maßnahmen sind diejenigen, die direkt in die Produktkonstruktion integriert sind, beispielsweise durch sicherere Geometrien, die Reduzierung gefährlicher Kräfte, die Begrenzung riskanter Bewegungen oder die Verhinderung des Zugangs zu Gefahrenbereichen.</p>
<p>Die technische Dokumentation spielt in dieser Hinsicht eine wesentliche Rolle. Die sicherheitsrelevanten Konstruktionsentscheidungen, die Risikobeurteilung, die gewählten Lösungen und etwaige zusätzliche Maßnahmen müssen klar und nachvollziehbar dokumentiert werden. Diese Dokumentation ist nicht nur für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften relevant, sondern kann auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der zivil- oder strafrechtlichen Haftung von Bedeutung sein.</p>
<p><b>Weiterführende Informationen<br />
</b>Haftungsrisiken von Konstrukteuren aus der Sicht des Arbeits-, Schadensersatz- und Strafrechts in Deutschland haben wir in unserem Fachbeitrag &quot;Haften Konstrukteure für Konstruktionsfehler persönlich?” beleuchtet. Den gleichen Beitrag gibt es auch mit speziellem Fokus auf das Schweizer Recht.</p>
<p><b>Autor<br />
</b><i>Avv. Massimo Maggiore</i><br />
Abschluss in Rechtswissenschaften an der Katholischen Universität Mailand und LL.M. in Technologie, Medien und Kommunikation an der Queen Mary University of London.<br />
Massimo ist gemeinsam mit Eva Maschietto Mitbegründer und Partner von emlex, wo er die Abteilungen für geistiges Eigentum/TMT sowie Wettbewerbs- und Handelsrecht leitet. Er ist als Vertragsdozent im Studiengang „Cyberrisiken und Datenschutzrecht“ an der Bocconi-Universität in Mailand tätig und hält Vorlesungen über den rechtlichen Rahmen im Bereich Cybersicherheit. Massimo unterrichtet außerdem im LL.M.-Studiengang „Recht der Internet-Technologie“ Rechtsfragen im Zusammenhang mit Cloud Computing.</div>
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