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	<title>Firma UIMC Dr. Vossbein, Autor bei PR-Web</title>
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	<description>&#62;&#62; Lesestoff, interessante Berichte &#38; Top-News</description>
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		<title>BSI-Lagebericht als Weckruf für Behörden und Wirtschaft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Firma UIMC Dr. Vossbein]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Nov 2022 07:29:40 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Noch nie war die Gefahr so groß, im Cyberraum Opfer krimineller Machenschaften zu werden wie derzeit. Tatsächlich werden seit Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine immer mehr Menschen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen Opfer von Cyberattacken. Dieses aktuelle Bild liefert der Lagebericht des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), der erst vor wenigen Tagen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><i>Noch nie war die Gefahr so groß, im Cyberraum Opfer krimineller Machenschaften zu werden wie derzeit. Tatsächlich werden seit Beginn des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine immer mehr Menschen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen Opfer von Cyberattacken. Dieses aktuelle Bild liefert der Lagebericht des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), der erst vor wenigen Tagen in Berlin präsentiert wurde. „Aufwachen ist das Gebot der Stunde. Dieser aktuelle Lagebericht lässt die Alarmglocken schrillen. Öffentliche Institutionen, Unternehmen und letztlich wir alle sind gefordert, unsere Sicherheit im Cyberraum zu verbessern und zu optimieren“, erklärt UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein anlässlich der Vorstellung des BSI-Lageberichtes. Die wesentlichen Ergebnisse, IT-Problemlagen und mögliche Handlungsempfehlungen müssen in den Blick genommen werden. </i></p>
<p>Hinter den Cyberattacken stehen überwiegend finanzielle Motive. Der Identitätsdiebstahl, die Erpressung mit kompromittierenden Fotos („Sextortion“) und Fake-Shops im Internet stellen aktuell die größten Risiken für Nutzerinnen und Nutzer dar. Bei Fake-Shops muss online die bestellte Ware bezahlt werden, die dann aber nie geliefert wird. Beim Identitätsdiebstahl nutzen Kriminelle persönliche Daten anderer Personen, um damit unter anderem Online-Konten zu eröffnen, Verträge abzuschließen oder Waren und Dienstleistungen zu bestellen. Die Geschädigten erfahren davon oftmals erst, wenn ihnen vom Konto Geld abgebucht wird oder Rechnungen in den Briefkasten flattern. Allerdings macht die Bundesbehörde auch auf eine erhöhte Bedrohungslage im Zuge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine aufmerksam.  </p>
<p>Im Cyberbereich werden Angriffe durch Ransomware als größte Bedrohung identifiziert. Darunter versteht man Cyberattacken auf Unternehmen, Verbände und Behörden, mit dem Ziel, Lösegeld zu erpressen. In den letzten Monaten ist es zu mehreren Ransomware-Vorfällen gekommen bei denen Kommunen (u.a. die Stadt Witten) oder Firmen (Heizkostendienstleister ISTA, Funke Medien Gruppe) angegriffen wurden.  </p>
<p>Im Lagebericht des Bundesamtes wird beklagt, dass in vielen Fällen eine unzureichende Qualität von IT- und Softwareprodukten die kriminellen Attacken begünstigt. Im Jahr 2021 wurden laut Lagebericht zehn Prozent mehr Schwachstellen in Software-Produkten bekannt als im Vorjahr. Das Bundesamt fordert aufgrund der Ergebnisse und Feststellungen auch eine Zeitenwende für „Cyber-Sicherheit made in Germany“. Aus Sicht von UIMC muss der Lagebericht eine Motivation sein, um die Anstrengungen für mehr Cybersicherheit in allen Bereichen zu maximieren. „Ohne Informationssicherheits-Managementsystem wird es für Unternehmen schwer. Sicherheitslücken müssen geschlossen werden. Die Überprüfung der IT-Systeme, die regelmäßige Schulung der Mitarbeiterschaft, sowie ein wirksames Notfallmanagement verbessern die Informationssicherheit von Unternehmen und Behörden“, empfiehlt Dr. Jörn Voßbein als erfahrener Informationssicherheits-Fachmann. Mit diesen drei Maßnahmen ließe sich die IT-Sicherheitsarchitektur in Wirtschaft und Verwaltung erheblich verbessern. „Auch kleine Maßnahmen helfen. Es müssen nicht immer riesige Investitionen sein. Eine Bestandsaufnahme ist dabei ein guter Anfang.“</p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die UIMC Dr. Vossbein GmbH &amp; Co. KG</div>
<p>Die UIMC ist eine gesellschaftergef&uuml;hrte mittelst&auml;ndische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten Datenschutz und Informationssicherheit; im Datenschutz geh&ouml;ren wir zu den marktf&uuml;hrenden Beraterh&auml;usern. Wir bieten als Vollsortimenter s&auml;mtliche Unterst&uuml;tzungsm&ouml;glichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung/Sensibilisierung bis hin zum Komplett-Outsourcing des Beauftragten an.<br />
Das Schwesterunternehmen UIMCert ist als sachverst&auml;ndige Pr&uuml;fstelle f&uuml;r die Norm ISO/IEC 27001 von der DAkkS akkreditiert.</p>
</div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>UIMC Dr. Vossbein GmbH &amp; Co. KG<br />
Otto-Hausmann-Ring 113<br />
42115 Wuppertal<br />
Telefon: +49 (202) 946 7726 200<br />
Telefax: +49 (202) 946 7726 9200<br />
<a href="http://www.uimc.de" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">http://www.uimc.de</a></div>
<div class="pb-contacts">
<div>Ansprechpartner:</div>
<div class="pb-contact-item">Dr. Jörn Voßbein<br />
Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer<br />
Telefon: +49 (202) 9467726-200<br />
Fax: +49 (202) 9467726-9200<br />
E-Mail: &#099;&#111;&#110;&#115;&#117;&#108;&#116;&#097;&#110;&#116;&#115;&#064;&#117;&#105;&#109;&#099;&#046;&#100;&#101;
</div>
<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
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                    </li>
<li>
                        <a href="https://www.pressebox.de/newsroom/uimc-dr-vossbein-gmbh-co-kg" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Alle Meldungen der UIMC Dr. Vossbein GmbH &amp; Co. KG</a>
                    </li>
</ul></div>
<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
            </div>
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			</item>
		<item>
		<title>Laut Datenschutz-Aufsichtsbehörde sehen Unternehmen Datenschutz als lästige Nebenpflicht</title>
		<link>https://www.prweb.de/2022/10/28/laut-datenschutz-aufsichtsbehoerde-sehen-unternehmen-datenschutz-als-laestige-nebenpflicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma UIMC Dr. Vossbein]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Oct 2022 05:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[bericht]]></category>
		<category><![CDATA[datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[datenschutzaufsicht]]></category>
		<category><![CDATA[dsgvo]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die nordrhein-westfälische Landesdatenschutzbeauftragte Bettina Gayk hat kürzlich den 27. Landesdatenschutzbericht präsentiert und der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Bericht bezieht sich auf das Jahr 2021 und liefert interessante Erkenntnisse zur Entwicklung des Datenschutzes. Unter anderem wurden bei Unternehmen der Energiewirtschaft – gerade in Zeiten von Gas- und Energiekrise von herausragender Bedeutung – Querschnittsprüfungen zu den Regeln und [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><i>Die nordrhein-westfälische Landesdatenschutzbeauftragte Bettina Gayk hat kürzlich den 27. Landesdatenschutzbericht präsentiert und der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Bericht bezieht sich auf das Jahr 2021 und liefert interessante Erkenntnisse zur Entwicklung des Datenschutzes. Unter anderem wurden bei Unternehmen der Energiewirtschaft – gerade in Zeiten von Gas- und Energiekrise von herausragender Bedeutung – Querschnittsprüfungen zu den Regeln und Vorschriften der DSGVO vorgenommen. Die ausgewählten Unternehmen wurden zufällig ermittelt. „Die Datenschutzprüfung der Unternehmen zeigt, dass die Datenschutzbehörden inzwischen nicht mehr nur auf Eingaben und Beschwerden reagieren, sondern pro aktiv arbeiten, um die</i><i> Normen der DSGVO durchzusetzen“, erklärt UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein mit Blick auf die Ergebnisse des Landesdatenschutzberichts 2021. Von besonderem Interesse sind die aus der Prüfung entstandenen „Best Practices“. Sie verdienen eine genaue Betrachtung, zeigen sie doch auch, ob die Arbeit von Datenschützern zeitgemäß ist. </i></p>
<p><b>Wie wurde die Prüfung durchgeführt? </b>Die Datenschutzprüfung fand bei den zufällig ausgewählten Energieversorgungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen (NRW) mit Hilfe eines Fragebogens, bestehend aus unterschiedlichen Fragegruppen, statt. Unter anderem ging es um die Umsetzung der DSGVO im Betrieb, die Struktur und Organisation innerhalb des Unternehmens beim Datenschutz, aber auch konkret um die Beschwerde-Bearbeitung, sowie die Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen und der Erfüllung der Rechenschaftspflicht.</p>
<p><b>Zu welchen Ergebnissen führte die Prüfung? </b>In Kurzform: Wenig Licht, aber viel Schatten. Konkret und ganz offen schreibt die NRW-Landesdatenschutzbeauftragte in ihrem Bericht: „Datenschutz wird von den Unternehmen eher als lästige Nebenpflicht angesehen. Einige Unternehmen waren nicht in der Lage, die wesentlichen unternehmensspezifischen Datenverarbeitungen transparent darzustellen.“ Allerdings fiel das Ergebnis bei einigen wenigen Unternehmen der Energie- und Versorgungsbranche auch erfreulich aus. Sie werden als „Datenschutzleuchttürme“ bezeichnet. Hieraus hat die Landesdatenschutzbehörde sechs „Best Practices“ gebildet, die sogar von der Behörde als „bereichsübergreifend“ klassifiziert werden.</p>
<p>Die sechs „Best Practices“:</p>
<ol class="bbcode_list">
<li>Die Implementierung eines Controllings zu erfolgten Datenschutzbeschwerden mit einer nachgeschalteten Analyse, um Schwachstellen besser identifizieren zu können.</li>
<li>Besonders geschulte Teams für die Bearbeitung von Datenschutzansprüchen und ‑beschwerden.</li>
<li>Erarbeitung und Umsetzung eines strukturierten Schulungskonzeptes</li>
<li>Unternehmensinterne Kommunikationsplattform für Datenschutzfragen mit datenschutzrelevanten Fachinformationen</li>
<li>Checklisten zur Durchführung von Datenschutz-Überprüfungen (Revision)</li>
<li>Regelmäßige Informationen zum Datenschutz über interne Kommunikationskanäle (Beispiel: Newsletter)</li>
</ol>
<p><b>Übrigens:</b> Die sechs „Best Practices“ gehören bei UIMC schon seit langer Zeit zum festen Bestandteil der Datenschutz-Organisation, sowie in der Revision. „Der Landesdatenschutzbericht bestätigt, dass unsere Kunden mit den UIMC-Hinweisen und -Handlungsempfehlungen gut aufgestellt sind“, freut sich Dr. Jörn Voßbein über diesen behördlichen Rückenwind und ergänzt: „Schulen und Sensibilisieren – das ist das Wichtigste!“</div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die UIMC Dr. Vossbein GmbH &amp; Co. KG</div>
<p>Die UIMC ist eine gesellschaftergef&uuml;hrte mittelst&auml;ndische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten Datenschutz und Informationssicherheit; im Datenschutz geh&ouml;ren wir zu den marktf&uuml;hrenden Beraterh&auml;usern. Wir bieten als Vollsortimenter s&auml;mtliche Unterst&uuml;tzungsm&ouml;glichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung/Sensibilisierung bis hin zum Komplett-Outsourcing des Beauftragten an.</p>
<p>Das Schwesterunternehmen UIMCert ist als sachverst&auml;ndige Pr&uuml;fstelle f&uuml;r die Norm ISO/IEC 27001 von der DAkkS akkreditiert.</p>
</div>
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<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>UIMC Dr. Vossbein GmbH &amp; Co. KG<br />
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<div class="pb-contact-item">Dr. Jörn Voßbein<br />
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<div>Weiterführende Links</div>
<ul>
<li>
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                    </li>
<li>
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                    </li>
</ul></div>
<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
            </div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2022/10/28/laut-datenschutz-aufsichtsbehoerde-sehen-unternehmen-datenschutz-als-laestige-nebenpflicht/" data-wpel-link="internal">Laut Datenschutz-Aufsichtsbehörde sehen Unternehmen Datenschutz als lästige Nebenpflicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>EuGH sorgt für Klarheit beim Kündigungsrecht von Datenschutzbeauftragten</title>
		<link>https://www.prweb.de/2022/08/24/eugh-sorgt-fuer-klarheit-beim-kuendigungsrecht-von-datenschutzbeauftragten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma UIMC Dr. Vossbein]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Aug 2022 05:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[bdsg]]></category>
		<category><![CDATA[bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof ist vom Bundesarbeitsgericht um eine Vorabentscheidung zum Thema Sonderkündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten in der Bundesrepublik Deutschland ersucht worden. Bei dem zunächst vom Nürnberger Arbeits- und später Landesarbeitsgericht verhandelten Fall ging es um die Kündigung einer zuvor zur Datenschutzbeauftragten bestellten Mitarbeiterin. Dieser Aufforderung ist der EuGH gefolgt und hat eine klare Antwort gefunden. Den [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2022/08/24/eugh-sorgt-fuer-klarheit-beim-kuendigungsrecht-von-datenschutzbeauftragten/" data-wpel-link="internal">EuGH sorgt für Klarheit beim Kündigungsrecht von Datenschutzbeauftragten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><i>Der Europäische Gerichtshof ist vom Bundesarbeitsgericht um eine Vorabentscheidung zum Thema Sonderkündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten in der Bundesrepublik Deutschland ersucht worden. Bei dem zunächst vom Nürnberger Arbeits- und später Landesarbeitsgericht verhandelten Fall ging es um die Kündigung einer zuvor zur Datenschutzbeauftragten bestellten Mitarbeiterin. Dieser Aufforderung ist der EuGH gefolgt und hat eine klare Antwort gefunden. Den Fall genau zu betrachten ist ebenso wichtig, wie die richtigen Schlussfolgerungen für das eigene Unternehmen zu ziehen. </i></p>
<p>Der Fall der zur EuGH-Entscheidung führte: Die Klägerin arbeitete seit Mitte Januar 2018 als Teamleiterin in einem Nürnberger Unternehmen. Ab 1. Februar 2018 übernahm sie zusätzlich die Aufgabe der Datenschutzbeauftragten. Bereits im Juli des gleichen Jahres wurde ihr ordentlich zum 15. August mit der Begründung einer betrieblichen Umstrukturierung gekündigt, die die Auslagerung ihrer bisherigen Tätigkeiten zur Folge hätte. Die Frau ging juristisch gegen ihre Entlassung vor und berief sich dabei auf das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welches neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Regelungen zur Funktion des Datenschutzbeauftragten enthält. Danach dürfe ihr nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht der Frankenmetropole folgten der Argumentation. Der Fall landete nach Revision des Arbeitgebers schließlich beim Bundesarbeitsgericht.</p>
<p>Die Bundesrichter waren sich unsicher, ob eine mitgliedsstaatliche Regelung zulässig ist, durch die die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten an strengere Voraussetzungen als nach dem Unionsrecht geknüpft ist. Hintergrund für die Überlegungen war der Art. 38 Abs. 2 der DSGVO. Hierin heißt es lediglich, dass der Datenschutzbeauftragte nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden darf. Diese Fragestellung legten die Bundesrichter ihren EuGH-Kollegen vor. Diese entschieden: Der strengere deutsche Kündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Mit der DSGVO werde nicht bezweckt, das Arbeitsverhältnis eines Datenschutzbeauftragten insgesamt zu regeln, sondern lediglich seine Stellung bei der Erfüllung eines einheitlichen europäischen Datenschutzes zu gewährleisten. Allerdings, so der EuGH, stehe es jedem Mitgliedsstaat frei, strengere Gesetze für den Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten zu erlassen.</p>
<p>Die Folgen für die bundesdeutsche Arbeitswelt sind klar und eindeutig: Der Kündigungsschutz für angestellte Datenschutzbeauftragte bleibt in Deutschland hoch. Eine Kündigung bleibt nur zulässig, wenn es einen wichtigen Kündigungsgrund gibt. „Der Europäische Gerichtshof sorgt für Rechtssicherheit und bestätigt die wichtige und hervorgehobene Position eines Datenschutzbeauftragten in Deutschland. Der Kündigungsschutz ist demnach vergleichbar mit dem von Betriebsratsmitgliedern. Diese werden jedoch befristet gewählt; eine Bestellung zum/zur Datenschutzbeauftragte/-n ist unbefristet“, erklärt der langjährige Datenschutzfachmann Dr. Jörn Voßbein anlässlich der Entscheidung des EuGH.</p>
<p>Anders sieht es bei externen Datenschutzbeauftragten aus. „Bei externen Datenschutzbeauftragten spielt der hohe deutsche Kündigungsschutz keine Rolle. Hier besteht für die Unternehmen mehr Flexibilität. Darüber hinaus bringt ein externer Datenschutzbeauftragter häufig auch mehr fachliche Expertise und Erfahrung mit, die zu pragmatischeren Lösungen führen“, berichtet UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein aus seinen Erfahrungen.</p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die UIMC Dr. Vossbein GmbH &amp; Co. KG</div>
<p>Die UIMC ist eine gesellschaftergef&uuml;hrte mittelst&auml;ndische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten Datenschutz und Informationssicherheit; im Datenschutz geh&ouml;ren wir zu den marktf&uuml;hrenden Beraterh&auml;usern. Wir bieten als Vollsortimenter s&auml;mtliche Unterst&uuml;tzungsm&ouml;glichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung/Sensibilisierung bis hin zum Komplett-Outsourcing des Beauftragten an.<br />
Das Schwesterunternehmen UIMCert ist als sachverst&auml;ndige Pr&uuml;fstelle f&uuml;r die Norm ISO/IEC 27001 von der DAkkS akkreditiert.</p>
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<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2022/08/24/eugh-sorgt-fuer-klarheit-beim-kuendigungsrecht-von-datenschutzbeauftragten/" data-wpel-link="internal">EuGH sorgt für Klarheit beim Kündigungsrecht von Datenschutzbeauftragten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
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		<title>LG-Urteil sorgt für Verunsicherung und ruft „Abmahnindustrie“ auf den Plan</title>
		<link>https://www.prweb.de/2022/08/18/lg-urteil-sorgt-fuer-verunsicherung-und-ruft-abmahnindustrie-auf-den-plan/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma UIMC Dr. Vossbein]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Aug 2022 05:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[daten]]></category>
		<category><![CDATA[datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[fonts]]></category>
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		<category><![CDATA[Google-Fonts]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht München hat zu Google Fonts ein Urteil verkündet, das für erhebliche Aufmerksamkeit sorgt und inzwischen auch die sogenannte „Abmahnindustrie“ auf den Plan gerufen hat. „Daten und Fakten helfen auch bei diesem Thema weiter. Wer ein Abmahnschreiben erhalten hat, sollte den Dreiklang beachten, der aus Informationen, fachlicher Expertise und konsequentem Handeln besteht“, erklärt UIMC-Geschäftsführer [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2022/08/18/lg-urteil-sorgt-fuer-verunsicherung-und-ruft-abmahnindustrie-auf-den-plan/" data-wpel-link="internal">LG-Urteil sorgt für Verunsicherung und ruft „Abmahnindustrie“ auf den Plan</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><i>Das Landgericht München hat zu Google Fonts ein Urteil verkündet, das für erhebliche Aufmerksamkeit sorgt und inzwischen auch die sogenannte „Abmahnindustrie“ auf den Plan gerufen hat. „Daten und Fakten helfen auch bei diesem Thema weiter. Wer ein Abmahnschreiben erhalten hat, sollte den Dreiklang beachten, der aus Informationen, fachlicher Expertise und konsequentem Handeln besteht“, erklärt UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein zu den Auswirkungen rund um das Landgerichtsurteil. Die genaue Betrachtung des Urteils sowie der Abmahnschreiben lohnt, denn sie helfen beim richtigen Umgang. Außerdem: Was sind eigentlich Google Fonts? </i></p>
<p>Über Google Fonts werden vom US-amerikanischen Konzern Google weit über 1000 Schriftarten in Form von freien Lizenzen zur Verfügung gestellt. Gerade Webseitenbetreiber greifen gerne auf dieses Tool zurück. Es ist frei von Lizenzgebühren und das ist ein gewichtiges Argument. Ein vorhandener Nachteil, der in der Vergangenheit ausgeblendet und verdrängt wurde, ist die Serververbindung zu Google LLC in den USA. Von dort werden Schriften nachgeladen. Zumindest besteht dieser Nachteil dann, wenn die Schriften online eingebunden und nicht zuvor heruntergeladen und auf dem eigenen Webserver bereitgestellt werden. Fakt ist: Die IP-Adresse des Webseitennutzers wird an Google in die USA übertragen. Die USA sind bekanntlich kein EU-Land, sondern werden in Sachen Datenschutz als unsicherer Drittstaat betrachtet.</p>
<p>Nun hat das Landgericht München die Online-Nutzung von Google Fonts verboten. Begründung: Personenbezogene Daten werden unerlaubt an Google in die USA weitergegeben. Durch die Weitergabe der IP-Adresse des Webseitenbesuchers verletzte der Seitenbetreiber nach Auffassung der Richter das Recht des Klägers auf informelle Selbstbestimmung. Eine Rechtsgrundlage oder eine Einverständniserklärung habe es nicht gegeben. Folge: Dem Webseitennutzer wurde ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zugesprochen.</p>
<p>Das Urteil rief die „Abmahnindustrie“ auf den Plan (Randbemerkung: Auch wenn es formal gesehen keine Abmahnungen sind, sondern eher Schadensersatzforderungen, wird in der Öffentlichkeit in der Regel von „Abmahnungen“ gesprochen.) Seitdem sind hunderte von solchen Schreiben bei Unternehmen und Webseiten-Betreibern eingegangen. Mal mit der Aufforderung 100 Euro zu bezahlen, weil eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliege und ein erhebliches „Unwohlsein“ bestehe. Ein anderes Mal beinhaltet das Schreiben gleich eine zu zahlende Summe von 500 Euro. Schließlich sollen gleich noch die Anwaltskosten übernommen werden.</p>
<p>Was ist nach Erhalt eines solchen Schreibens zu tun? „In jedem Fall nicht zahlen, sondern am besten zeitnah Fachwissen hinzuziehen, um zu schauen, welche juristischen und datenschutzrechtlichen Einfallstore die Abmahnung bzw. Schadensersatzforderung bietet“, beschreibt Dr. Jörn Voßbein. Tatsächlich ist eine Reihe von potenziellen Einwendungen denkbar. Einiges deutet daraufhin, dass die Schreiben rechtsmissbräuchlich sind, da die Webseiten-Nutzer die Homepage vorsätzlich besucht haben. Außerdem bleibt es fraglich, ob die juristisch bereits viel diskutierte Münchener Landgerichts-Entscheidung auch von anderen Gerichten in vergleichbaren Fällen übernommen wird. Experten gehen eher nicht davon aus.</p>
<p>„So oder so sollte ein Webseiten-Betreiber auf Google Fonts verzichten oder zumindest die Fonts lokal in die Webseite einbinden. Auch sollte die eigene Webseite einmal rechtlich geprüft werden,“ rät Dr. Voßbein, „schließlich lauern bei Tracking, embedded content durch Youtube-Videos oder Google Maps und anderen Techniken viele Fallen auf die Betreiber.“ Diese sind einfach zu beheben, wenn man sie denn kennt.</p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die UIMC Dr. Vossbein GmbH &amp; Co. KG</div>
<p>Die UIMC ist eine gesellschaftergef&uuml;hrte mittelst&auml;ndische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten Datenschutz und Informationssicherheit; im Datenschutz geh&ouml;ren wir zu den marktf&uuml;hrenden Beraterh&auml;usern. Wir bieten als Vollsortimenter s&auml;mtliche Unterst&uuml;tzungsm&ouml;glichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung/Sensibilisierung bis hin zum Komplett-Outsourcing des Beauftragten an.</p>
<p>Das Schwesterunternehmen UIMCert ist als sachverst&auml;ndige Pr&uuml;fstelle f&uuml;r die Norm ISO/IEC 27001 von der DAkkS akkreditiert.</p>
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                    </li>
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		<item>
		<title>Auskunftsanspruch ist herausfordernd, aber beherrschbar</title>
		<link>https://www.prweb.de/2022/07/26/auskunftsanspruch-ist-herausfordernd-aber-beherrschbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma UIMC Dr. Vossbein]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2022 05:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[daten]]></category>
		<category><![CDATA[dsgvo]]></category>
		<category><![CDATA[edsa]]></category>
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		<category><![CDATA[UIMC]]></category>
		<category><![CDATA[unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[voßbein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.prweb.de/2022/07/26/auskunftsanspruch-ist-herausfordernd-aber-beherrschbar/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Stärkung des Datenschutzes sollte mit der DSGVO erreicht werden. Tatsächlich ist das Thema in weiten Teilen der Gesellschaft angekommen und das Bewusstsein hat zugenommen. Ein Grund dafür ist ganz sicher, dass die Betroffenenrechte gestärkt wurden. Gerade der Auskunftsanspruch von Betroffenen, der in Artikel 15 DSGVO verankert ist, bildet einen wichtigen Baustein. Inzwischen läuft eine [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2022/07/26/auskunftsanspruch-ist-herausfordernd-aber-beherrschbar/" data-wpel-link="internal">Auskunftsanspruch ist herausfordernd, aber beherrschbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><i>Die Stärkung des Datenschutzes sollte mit der DSGVO erreicht werden. Tatsächlich ist das Thema in weiten Teilen der Gesellschaft angekommen und das Bewusstsein hat zugenommen. Ein Grund dafür ist ganz sicher, dass die Betroffenenrechte gestärkt wurden. Gerade der Auskunftsanspruch von Betroffenen, der in Artikel 15 DSGVO verankert ist, bildet einen wichtigen Baustein. Inzwischen läuft eine intensive Debatte um die Auslegung sowie die Grenzen des Auskunftsanspruchs. „Viele Unternehmen verbinden eine hohe Unsicherheit mit dem Auskunftsanspruch von Betroffenen“, berichtet Dr. Jörn Voßbein aus zahlreichen Meetings und gibt sich optimistisch: „Der Artikel 15 ist kein Hexenwerk, aber er erfordert fachliche Expertise.“ Es stellen sich viele Fragen. Die weite Auslegung sowie die aktuellen Empfehlungen von europäischer Ebene gilt es zu betrachten. </i></p>
<p>„Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“ ist ein geläufiger Satz unter Juristen. Seine Anwendung nutzt auch beim Artikel 15 DSGVO. Demnach können betroffene Person von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, welche Daten dort über sie gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Ein zweifelsohne bedeutsames Betroffenenrecht in der DSGVO.</p>
<p>Trifft nun im Unternehmen X eine Auskunftsanfrage ein, so ist eine klare Schrittfolge bestehend aus Bestätigung der Anfrage, Einhaltung einer Monatsfrist, Klärung der Identität des Anfragenden, sowie Ermittlung der verarbeiteten Daten einzuhalten. Welche Informationen müssen nun von Unternehmen X beauskunftet werden?</p>
<p>Hieran schließt sich eine Kernfragen zum Umfang des Auskunftsrechts an. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 28. Januar 2022 <a href="https://edpb.europa.eu/our-work-tools/documents/public-consultations/2022/guidelines-012022-data-subject-rights-right_en" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">Leitlinien zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO</a> veröffentlicht. Ziel: Eine Vereinheitlichung der Rechtsauslegung in der EU. Klare EDSA-Position: Der Antrag auf Auskunft bezieht sich auf <b>alle</b> personenbezogenen Daten der betroffenen Person. Darunter fällt auch sämtliche E-Mail-Kommunikation. Dies gelte sogar dann, wenn die E-Mails bereits gelöscht wurden, der Server-Provider aber noch Zugriff auf diese hat. Unternehmen X müsste also sämtliche Kommunikation herausgeben. Eine Milderung gibt es dann aber doch: Wenn die Menge der Daten zu umfangreich ist, darf der Verantwortliche verlangen, dass der Betroffene seinen Antrag konkreter fasst. Klare Ansage der EDSA: Es kommt nicht auf die Qualität der Daten (Aussagegehalt, Zeitpunkt oder besonderer Zweck) an. Entscheidend ist, dass sich eine Information auf eine natürliche Person bezieht.</p>
<p>Hilfreich bei der Umsetzung der Auskünfte ist ein gut gepflegtes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (oftmals kurz „Verfahrensverzeichnis“). Hierin kann man erkennen, wo welche Daten zu welchen Zwecken wie lange zu einer betroffenen Person gespeichert sind bzw. verarbeitet werden. Dies Umsetzung des Auskunftsrechts muss schließlich zeitnah geschehen (in der Regel binnen einem Monat, maximal binnen drei Monaten, was nur auf dem ersten Blick eine lange Frist ist).</p>
<p>„Für den Unternehmensalltag lassen sich daraus drei Maßnahmen gewinnen:</p>
<ol class="bbcode_list">
<li>Das Auskunftsmanagement muss professionelle Standards erfüllen,</li>
<li>die Datenarchivierung muss rechtssicher, zentral und umfassend erfolgen und</li>
<li>die Belegschaft sollte bei dem wichtigen Thema Auskunftsanspruch von Betroffenen durch regelmäßige Fortbildungen über aktuelles Wissen und entsprechende Instrumente verfügen“,</li>
</ol>
<p>skizziert UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein einen Drei-Punkte-Plan zum innerbetrieblichen Umgang mit der Herausforderung Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 DSGVO.   </p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die UIMC Dr. Vossbein GmbH &amp; Co. KG</div>
<p>Die UIMC ist eine gesellschaftergef&uuml;hrte mittelst&auml;ndische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten Datenschutz und Informationssicherheit; im Datenschutz geh&ouml;ren wir zu den marktf&uuml;hrenden Beraterh&auml;usern. Wir bieten als Vollsortimenter s&auml;mtliche Unterst&uuml;tzungsm&ouml;glichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung/Sensibilisierung bis hin zum Komplett-Outsourcing des Beauftragten an.<br />
Das Schwesterunternehmen UIMCert ist als sachverst&auml;ndige Pr&uuml;fstelle f&uuml;r die Norm ISO/IEC 27001 von der DAkkS akkreditiert.</p>
</div>
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</ul></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2022/07/26/auskunftsanspruch-ist-herausfordernd-aber-beherrschbar/" data-wpel-link="internal">Auskunftsanspruch ist herausfordernd, aber beherrschbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
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		<title>Datenschutz-Gesetzgebung in Berlin könnte zur Hauptstadtposse werden</title>
		<link>https://www.prweb.de/2022/07/04/datenschutz-gesetzgebung-in-berlin-koennte-zur-hauptstadtposse-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma UIMC Dr. Vossbein]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jul 2022 05:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[anwendungen]]></category>
		<category><![CDATA[Auftragsverarbeitung]]></category>
		<category><![CDATA[berlin]]></category>
		<category><![CDATA[datenschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[digitalisierung]]></category>
		<category><![CDATA[gesundheitswesen]]></category>
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		<category><![CDATA[Krankenhäuser]]></category>
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		<category><![CDATA[UIMC]]></category>
		<category><![CDATA[voßbein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.prweb.de/2022/07/04/datenschutz-gesetzgebung-in-berlin-koennte-zur-hauptstadtposse-werden/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Im Bundesland Berlin wird gerade eine wesentliche Änderung der Auftragsverarbeitung für Krankenhäuser auf den Weg gebracht. Die Datenschutzregeln im Gesundheitssektor werden vom Senat verschärft, was für ziemlichen Wirbel sorgt. Nicht ohne Grund findet UIMC. Tatsächlich plant der Senat des Stadtstaates, dass alle Krankenhäuser im Land Berlin ab dem 25. Oktober 2022 die Auftragsverarbeitung in Eigenregie [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.prweb.de/2022/07/04/datenschutz-gesetzgebung-in-berlin-koennte-zur-hauptstadtposse-werden/" data-wpel-link="internal">Datenschutz-Gesetzgebung in Berlin könnte zur Hauptstadtposse werden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.prweb.de" data-wpel-link="internal">PR-Web</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><i>Im Bundesland Berlin wird gerade eine wesentliche Änderung der Auftragsverarbeitung für Krankenhäuser auf den Weg gebracht. Die Datenschutzregeln im Gesundheitssektor werden vom Senat verschärft, was für ziemlichen Wirbel sorgt. Nicht ohne Grund findet UIMC. Tatsächlich plant der Senat des Stadtstaates, dass alle Krankenhäuser im Land Berlin ab dem 25. Oktober 2022 die Auftragsverarbeitung in Eigenregie oder über eine eigene Gesellschaft wahrnehmen müssen. Gelebte Praxis in vielen Unternehmen und somit auch in Krankenhäusern ist es, dass bei der Datenverarbeitung beispielsweise im Rahmen der Wartung und des Supports auf das Experten-Know-How von Dienstleistern und/oder Herstellern zurückgegriffen wird. „Sollte es zur gesetzlichen Änderung kommen, bedeutet das einige Veränderungen und Anpassungsprozesse“, erläutert UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein. Wo Haken und Widersprüchlichkeiten liegen könnten, skizzieren wir nachfolgend. </i></p>
<p>Patientendaten sind besonders sensible Daten. Deshalb ist die Vertraulichkeit nach Außen für das Krankenhaus ein strenges Gebot. Die Krankenhäuser haben dafür zu sorgen, dass nicht jeder Beschäftigte auf alle Patientendaten zugreifen kann. Vielmehr gilt das Prinzip: Jeder darf nur auf solche Daten zugreifen, die er für seine Aufgaben benötigt. Außerdem muss das Grundprinzip „Keine Datenverarbeitung ohne Erlaubnis“ gelebt werden. Ein weiterer Grundsatz ist die Zweckbindung: Daten sollen nur für definierte Zwecke erhoben und verarbeitet werden. Diese Regeln reichen der Berliner Stadtpolitik allerdings nicht. Der Berliner Senat (Landesregierung) plant stattdessen gesetzlich „aufzusatteln“.</p>
<p>Beispiel: § 24 Absatz 7 Berliner Krankenhausgesetz wurde aufgrund von Protesten aus der Branche bis zum 30.09.2022 zeitlich befristet zwar außer Kraft gesetzt, droht nun aber in wenigen Wochen Geltung zu erlangen. Was bedeutet das?</p>
<p>In diesem Paragrafen wird die Auftragsverarbeitung für Berliner Krankenhäuser geregelt. So ist dort unter anderem zu lesen, dass Berliner Kliniken die Datenverarbeitung von „genetischen Daten und Gesundheitsdaten“ nur an externe Dienstleister geben dürfen, wenn diese „der gleichen Unternehmensgruppe“ oder zu einem anderen Krankenhaus gehören. Das Zurückgreifen auf Expertenwissen der Hersteller oder spezialisierter Dienstleister (das Wissen bezieht sich oftmals auch auf Datenschutz und IT-Sicherheit) wird damit unmöglich. Das Vorhalten dieses Know Hows ist für viele Krankenhäuser alleine ob der Vielzahl an verschiedenen Anwendungen und IT-Systeme kaum möglich.</p>
<p>Der eigentliche Widerspruch, die eigentliche Posse, besteht zum Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG). Mit diesem Fördergesetz von Bund und Ländern sollten gerade Krankenhäuser digital fit, sicher und datenschutzkonform aufgestellt werden. Bemerkenswert: Das Land Berlin plant Projekte im Rahmen des KHZG mit 60 Mio. Euro Eigenmitteln zu fördern. Die Gelder sollen im Sommer bewilligt werden. Im Herbst werden dann aber geförderte Projekte wieder eingestampft werden müssen, weil sie dann dem Berliner Datenschutzgesetz widersprechen. „Das erscheint skurril und schreit nach einer pragmatischen Lösung im Sinne aller Akteure des Gesundheitswesens. Außerdem geht es um einen effizienten Finanzmitteleinsatz. Auch scheint die Verbesserung von Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit ohne Expertenwissen noch schwieriger zu werden“, betont Dr. Jörn Voßbein.</p>
<p>Übrigens: Die Position der Berliner Datenschützer lautet: Die Einschränkungen in Paragraf 24 Abs. 7 sollen verhindern, dass global agierende externe Dienstleister mit der Auftragsverarbeitung betraut werden. Die Einschränkungen betreffen aber gleichermaßen europäische, deutsche und auch Berliner Dienstleister.</p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die UIMC Dr. Vossbein GmbH &amp; Co. KG</div>
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<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
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		<title>UWG: Auch einzelne Sätze können unerlaubte Werbung darstellen</title>
		<link>https://www.prweb.de/2022/06/08/uwg-auch-einzelne-saetze-koennen-unerlaubte-werbung-darstellen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma UIMC Dr. Vossbein]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2022 06:46:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Werbung per E-Mail darf gemäß dem Gesetz gegen unerlaubten Wettbewerb (UWG) nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten verschickt werden. Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom September 2021 noch einmal unterstrichen, wie eng diese Regelung auszulegen ist. ‚XXXX. Organisiert, denkt mit, erledigt. – Nutzen Sie www.XXXX.de‘ so lautete es im Footer, also im untersten [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><i>Werbung per E-Mail darf gemäß dem Gesetz gegen unerlaubten Wettbewerb (UWG) nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten verschickt werden. Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom September 2021 noch einmal unterstrichen, wie eng diese Regelung auszulegen ist.</i></p>
<p>‚XXXX. Organisiert, denkt mit, erledigt. – Nutzen Sie <a href="http://www.XXXX.de" class="bbcode_url" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">www.XXXX.de</a>‘</p>
<p>so lautete es im Footer, also im untersten Abschnitt einer E-Mail, die ein Unternehmen verschickt hatte. Die Mail an sich hatte einen ganz anderen, nicht aus Werbung bestehenden Sachbezug. Aber die letzten acht Worte hatten es in sich: Der Empfänger sah darin unerlaubte Werbung per elektronischer Post gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und klagte vor dem Kammergericht Berlin.</p>
<p>Das beklagte Unternehmen brachte dagegen vor, dass der Text nur einen Bruchteil der Mail ausmache, getrennt am Ende der Nachricht ist und nicht im Zusammenhang mit dem Rest der Mails stehe. Außerdem seien keine Anhänge mitversendet worden und damit die beanspruchte Speicherkapazität auf ein Minimum beschränkt gewesen. All das half aber nicht. Das Kammergericht wägte die Argumente zu Lasten des beklagten Unternehmens ab.</p>
<p>Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 das Werbeverbot sehr eng ausgelegt und dieser Entscheidung folgte nun das Kammergericht. Das Hinzufügen von Werbung zu einer ansonsten zulässigen Mail ist – zumindest nach Ansicht des BGH – keine solche Bagatelle, dass eine Belästigung ausgeschlossen wäre. Der Empfänger der Mail müsse sich zumindest gedanklich mit den werblichen Elementen beschäftigen. Der BGH sah vor allem das Risiko, dass die für sich genommen geringfügige Belästigung zu Nachahmungseffekten von anderen Unternehmen führe und letztlich in Summe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Mail-Empfänger werde. Es müsse die Möglichkeit gegeben werden, der Verwendung der Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen.</p>
<p>„Ob die Entscheidung des Kammergerichtes Berlin auch vor dem BGH bestand hätte, ist nur Spekulation“, so der erfahrene Datenschutzfachmann und UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein. „Die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2018 betraf einen Sachverhalt, der im Verhältnis zum beschriebenen Fall wesentlich umfangreicher war.“ So absurd nun diese Entscheidung anmuten mag, sollten Unternehmen nichts riskieren. „Insbesondere bei E-Mails sollte zwischen geschäftlicher Korrespondenz und Werbung getrennt werden“, so Dr. Voßbein. „Eine rechtliche Grauzone scheint schnell erreicht.“ Unternehmen rät er, sich möglichst frühzeitig beraten zu lassen, damit die betrieblichen Mails erst gar kein Thema für die Gerichte werden.</p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die UIMC Dr. Vossbein GmbH &amp; Co. KG</div>
<p>Die UIMC ist eine gesellschaftergef&uuml;hrte mittelst&auml;ndische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten Datenschutz und Informationssicherheit; im Datenschutz geh&ouml;ren wir zu den marktf&uuml;hrenden Beraterh&auml;usern. Wir bieten als Vollsortimenter s&auml;mtliche Unterst&uuml;tzungsm&ouml;glichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung/Sensibilisierung bis hin zum Komplett-Outsourcing des Beauftragten an.</p>
<p>Das Schwesterunternehmen UIMCert ist als sachverst&auml;ndige Pr&uuml;fstelle f&uuml;r die Norm ISO/IEC 27001 von der DAkkS akkreditiert.</p>
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		<title>Cyber-Sicherheitshinweise: Angriffe, Social Engineering und andere Gefahren</title>
		<link>https://www.prweb.de/2022/05/25/cyber-sicherheitshinweise-angriffe-social-engineering-und-andere-gefahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma UIMC Dr. Vossbein]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 May 2022 06:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Verfassungsschutz hat aktualisierte Warnungen vor russischen Cyberangriffen herausgegeben. Die Ukraine-Krieg hinterlässt tiefe Spuren in vielen Sektoren. Die finanziellen Folgen sind an der Tankstelle und im Supermarkt für jedermann zu spüren. Deutschland unterstützt die Ukraine aktiv in ihrem Abwehrkampf gegen Russland. Waren es erst Helme und Panzerabwehrwaffen, sind es nun auch Panzerhaubitzen, die an die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><i>Der Verfassungsschutz hat aktualisierte Warnungen vor russischen Cyberangriffen herausgegeben. Die Ukraine-Krieg hinterlässt tiefe Spuren in vielen Sektoren. Die finanziellen Folgen sind an der Tankstelle und im Supermarkt für jedermann zu spüren. Deutschland unterstützt die Ukraine aktiv in ihrem Abwehrkampf gegen Russland. Waren es erst Helme und Panzerabwehrwaffen, sind es nun auch Panzerhaubitzen, die an die ukrainische Armee geliefert werden. Außerdem werden ukrainische Soldaten in Deutschland ausgebildet. Die Bundesrepublik ist damit gemäß dem Völkerrecht zwar nicht Kriegspartei, aber doch klar an der Seite der Ukraine positioniert. Ein moderner Krieg wird auf vielen Schlachtfeldern geführt. „Vor dem Hintergrund des Krieges wird auch im Netz gekämpft. Die Bedrohungslage für deutsche Unternehmen und Behörden ist höchst angespannt“, berichtet der Fachmann für Informationssicherheit Dr. Jörn Voßbein. Bestätigt wird diese Ansicht auch durch die aktuellen Sicherheitshinweise des Verfassungsschutzes. </i></p>
<p>„Vor dem Hintergrund der politischen Lage“ sei mit Angriffen auf deutsche Webseiten zu rechnen – so hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die Unternehmen und Behörden gewarnt. Konkret wird vor Attacken der prorussischen Hacker-Gruppierung „Killnet“ gewarnt. In den vergangenen Wochen waren die pro-russischen Aktivisten offenbar mit einigen Angriffen gegen die Websites deutscher Behörden erfolgreich. Die Seiten des Bundeskriminalamtes (BKA) und der Bundespolizei waren offenbar bereits Ziele von massenhaften, koordinierten Störversuchen. Laut einem internen Behördenbericht waren auch die Web-Präsenzen des Bundestags, des Bundesverteidigungsministeriums und die SPD-Website von Bundeskanzler Olaf Scholz Ziel von Attacken.</p>
<p>Das klingt erstmal bedrohlich. Die offenbar Putin-treuen Hacker führten aktuell „eine Kampagne gegen diverse deutsche Webseiten aus Privatwirtschaft und Forschung“, heißt es im Sicherheitshinweis des deutschen Inlandsgeheimdienstes. Gewarnt wird insbesondere vor sogenannten DDoS-Angriffen, die zum Ziel haben, Websites durch massenhafte künstliche Aufrufe lahmzulegen. Nebenbei warnt das Amt auch vor der Ransomware-Gruppierung „Revil“. Die Gruppe erpresst ihre Opfer, nachdem sie deren Systeme lahmgelegt hat.</p>
<p>Doch neben den o. g. Angriffsszenarien kommt dem Social Engineering eine immer stärkere Bedeutung zu. Hierbei handelt es sich um Beeinflussungen mit dem Ziel, bei Personen bestimmte Verhaltensweisen hervorzurufen, sie zum Beispiel zur Preisgabe von vertraulichen Informationen oder zum Klicken eines (virenbehafteten) Links zu bewegen.</p>
<p>Dass die Warnungen nicht abstrakt, sondern sehr konkret sind, zeigt auch, was „Killnet“ unternimmt. Die „Killnet“-Hacker haben in ihrem Kanal auf dem Messengerdienst Telegram eine Liste mit den Webadressen verschiedener deutscher „Ziele“ gepostet – offenbar als Aufruf an ihre Gefolgschaft. Außerdem warnt der Verfassungsschutz russische Staatsangehörige in Deutschland, die in für Russland wichtigen Wirtschafts- und Forschungszweigen arbeiten, vor Anbahnungsversuchen durch russische Nachrichtendienste. Hier bestehe eine erhöhte Gefährdungslage.</p>
<p>Welche Handlungsempfehlungen gibt es in der aktuellen Situation? Die UIMC ist hier ganz konkret unterwegs und rät Personalabteilungen, Beschäftigte mit russischer Staatsangehörigkeit auf Möglichkeiten von Anbahnungsversuchen durch russische Geheimdienste hinzuweisen. Außerdem sollten Meldewege für Verdachtsfälle etabliert werden. Konkrete Bedrohungen und Verdachtsfälle sollten umgehend dem Verfassungsschutz gemeldet werden.</p>
<p>Grundsätzlich sollten E-Mails misstraut werden, die zu dringenden Handlungen auffordern; dies gilt auch für E-Mails aus dem Familien- oder Bekanntenkreis. Passwörter sollen niemals angegeben werden. Ebenfalls sollen keine Links oder Anhänge verdächtiger E-Mails geöffnet werden. Nach Möglichkeit soll Schutz der Mail- und weiterer besonders sensibler Konten mittels Multi-Faktor-Authentifizierung erfolgen.</p>
<p>„Beschäftigte sollten wachsam bleiben und immer wieder neu sensibilisiert werden. Vorsicht und besondere Aufmerksamkeit ist bei unvertrauten Kontaktaufnahmen geboten“, betont UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein, und weist darauf hin, dass Sensibilisierungsmaßnahmen beispielsweise durch entsprechende E-Learnings nicht nur einfach und effizient, sondern auch nutzbringend umgesetzt werden können.</p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die UIMC Dr. Vossbein GmbH &amp; Co. KG</div>
<p>Die UIMC ist eine gesellschaftergef&uuml;hrte mittelst&auml;ndische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten Datenschutz und Informationssicherheit; im Datenschutz geh&ouml;ren wir zu den marktf&uuml;hrenden Beraterh&auml;usern. Wir bieten als Vollsortimenter s&auml;mtliche Unterst&uuml;tzungsm&ouml;glichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung/Sensibilisierung bis hin zum Komplett-Outsourcing des Beauftragten an.<br />
Das Schwesterunternehmen UIMCert ist als sachverst&auml;ndige Pr&uuml;fstelle f&uuml;r die Norm ISO/IEC 27001 von der DAkkS akkreditiert.</p>
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<div class="pb-disclaimer">Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.
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		<title>Betriebliches Eingliederungsmanagement transparent gestalten</title>
		<link>https://www.prweb.de/2022/05/24/betriebliches-eingliederungsmanagement-transparent-gestalten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma UIMC Dr. Vossbein]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 May 2022 06:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[bem]]></category>
		<category><![CDATA[dsgvo]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">https://www.prweb.de/2022/05/24/betriebliches-eingliederungsmanagement-transparent-gestalten/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll Arbeitnehmern nach einer längeren Arbeitsunfähigkeitsperiode eine geordnete Rückkehr in ihren Betrieb ermöglichen. Im Idealfall profitieren von diesem Instrument beide: Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ziel ist es, mit gesunden, motivierten und gut qualifizierten Beschäftigten überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse zu erzielen. Soweit der Idealzustand. „Das BEM hält einige datenschutzrechtliche Fallstricke für Arbeitgeber bereit, die zweifelsohne [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><i>Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll Arbeitnehmern nach einer längeren Arbeitsunfähigkeitsperiode eine geordnete Rückkehr in ihren Betrieb ermöglichen. Im Idealfall profitieren von diesem Instrument beide: Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ziel ist es, mit gesunden, motivierten und gut qualifizierten Beschäftigten überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse zu erzielen. Soweit der Idealzustand. „Das BEM hält einige datenschutzrechtliche Fallstricke für Arbeitgeber bereit, die zweifelsohne herausfordernd, aber in jedem Fall zu meistern sind“, erklärt Datenschutzexperte Dr. Jörn Voßbein. Was bei einem BEM verlangt wird und wie die Regeln des Datenschutzes erfolgreich umgesetzt werden können, sind die Fragen, die beantwortet werden sollen. Ein Fall aus Baden-Württemberg dient dabei als Beispiel. </i></p>
<p><b>Grundsätzlich gilt: </b>Ein BEM gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX kann nur mit Einwilligung des Beschäftigten durchgeführt werden. Gegen seinen Willen funktioniert ein BEM nicht. Mit der Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten muss der Arbeitnehmer einverstanden sein. Dabei ist darauf zu achten, dass mögliche Einwilligungserklärungen nicht zu weit gehen und freiwillig erfolgen. Sensible Gesundheitsdaten müssen in keinem Fall Dritten im Betrieb offengelegt werden.</p>
<p><b>Der Fall: </b>Eine beschäftigte Arbeitnehmerin fehlte häufig wegen Kurzerkrankungen. Der Arbeitgeber startete mit einem Einladungsschreiben ein BEM. Dem Brief war eine „Datenschutzerklärung“ beigefügt, mit der die Mitarbeiterin aufgefordert wurde, in die Nutzung ihrer Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit dem BEM einzuwilligen. Die datenschutzrechtliche Einwilligung des Beschäftigten ist in Art 9 Abs. 2a DSGVO verankert. Es wäre alles rechtmäßig verlaufen, wenn der Arbeitgeber in der Einwilligungserklärung nicht über das Ziel hinausgeschossen wäre. Er forderte nämlich nicht nur das Einverständnis für die „Erhebung“ und „Nutzung“ ihrer Gesundheitsdaten im Rahmen des BEM, sondern auch noch das Einverständnis für die „Bekanntmachung“ gegenüber ihrem Vorgesetzten und der Standortleitung. Die Arbeitnehmerin reagierte nicht auf die BEM-Einladung.</p>
<p>Stattdessen reagierte der Arbeitgeber: Er kündigte die Mitarbeiterin. Diese reichte eine Kündigungsschutzklage ein, die in zwei arbeitsgerichtlichen Instanzen bestätigt wurde. „Die Kündigung ist nicht sozial begründet“ heißt es im Urteilsspruch. Die Unverhältnismäßigkeit der Kündigung hatte sich der Arbeitgeber mit einer unausgegorenen datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung selber zuzuschreiben. Sie war zu weit gefasst und wurde vom Landesarbeitsgericht verworfen. Es bestehen, laut den Arbeitsrichtern, die berechtigten Interessen des Beschäftigten gegen eine umfassende Informationssammlung, um es dann auf den Punkt zu formulieren: „Die Beachtung des Datenschutzes ist in § 167 Abs. 2 SGB IX zwar verklausuliert, aber dennoch ausdrücklich vorgeschrieben.“ Gerade die Einwilligung zur angestrebten „Bekanntmachung“ der Gesundheitsdaten sei nicht von der Arbeitnehmerin hinzunehmen.</p>
<p>„Es kommt auf die Einwilligungserklärung an. Sie muss sauber, präzise, datenschutzkonform sowie rechtssicher formuliert werden. Dann können solche arbeitsrechtlichen Streitfälle zwar nicht verhindert werden, aber sie nehmen einen anderen Ausgang“, unterstreicht UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein.    </p></div>
<div class="pb-boilerplate">
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		<title>Nachhaltig gut beraten: UIMC feiert 25. Geburtstag</title>
		<link>https://www.prweb.de/2022/03/25/nachhaltig-gut-beraten-uimc-feiert-25-geburtstag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Firma UIMC Dr. Vossbein]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Mar 2022 07:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[E-Learning]]></category>
		<category><![CDATA[frauen]]></category>
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		<category><![CDATA[voßbein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Unternehmens- und Informations-Management Consulting (UIMC) feiert am 26. März ihren 25. Geburtstag. 1997 gründeten Prof. Dr. Reinhard Voßbein und Dr. Jörn Voßbein in Wuppertal das Unternehmen. Damals war noch Helmut Kohl Bundeskanzler, Steves Jobs ließ sich noch 10 Jahre Zeit für das iPhone, bei Clouds dachte man noch an den Wetterbericht und mit „Big [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pb-text"><i>Die <b>U</b>nternehmens- und <b>I</b>nformations-<b>M</b>anagement <b>C</b>onsulting (UIMC) feiert am 26. März ihren 25. Geburtstag. 1997 gründeten Prof. Dr. Reinhard Voßbein und Dr. Jörn Voßbein in Wuppertal das Unternehmen. Damals war noch Helmut Kohl Bundeskanzler, Steves Jobs ließ sich noch 10 Jahre Zeit für das iPhone, bei Clouds dachte man noch an den Wetterbericht und mit „Big Data“ konnten nur einzelne Experten etwas anfangen. „Es war schon eine andere Zeit mit D-Mark und auch die Herausforderungen an Datenschutz sowie Informationssicherheit waren ganz andere“, blickt Dr. Voßbein zurück auf die Anfänge des von ihm gegründeten Unternehmens. Datenschutz, Informationssicherheit und allgemeine Unternehmensorganisation und -strategie sind die Beratungsfelder in denen die UIMC aktiv ist. </i></p>
<p>Das Unternehmen sitzt völlig unscheinbar am Otto-Hausmann-Ring und bietet dort über 30 Frauen und Männern einen Arbeitsplatz. „Wir haben uns stetig weiterentwickelt und trotzdem die familiäre Kultur erhalten“, resümiert Dr. Voßbein die ersten zweieinhalb Jahrzehnte der Unternehmensgeschichte. Dem Standort Wuppertal werde man auch zukünftig die Treue halten. Inzwischen ist die UIMC aber auch an den Standorten Berlin, Saarbrücken und Wien präsent – weitere sind geplant – und mit Dr. Heiko Haaz und Benedict Voßbein sind weitere Gesellschafter für die Entwicklung der UIMC verantwortlich. Auch wurde mit der UIMCert ein Schwester-Unternehmen gegründet, welches sich für die Auditierung, Testierung und Zertifizierung von Managementsystemen im Bereich der Informationssicherheit und des Datenschutzes mittlerweile selbst einen Namen gemacht hat.</p>
<p><b>Kernkompetenzen im Datenschutz und der Informationssicherheit</b></p>
<p>Die UIMC bietet Unterstützung im Datenschutz, der Informationssicherheit und in der allgemeinen Unternehmensorganisation… nicht nur im Mittelstand, im Gesundheitswesen oder an Hochschulen fühlt man sich nachhaltig gut beraten. Beim Datenschutz hat die UIMC ein Betreuungsangebot von A bis Z aus einer Hand parat: Von der <b>A</b>usbildung der Mitarbeiter oder eines internen Beauftragten, der Begutachtung von Unternehmen und Dienstleistern über die Übernahme aller Aufgaben als externer Datenschutzbeauftragter bis hin zur <b>Z</b>ertifizierungsvorbereitung. Im Bereich des Datenschutzes hat sich die UIMC zu einem der Marktführer entwickelt. „Wir streben auch für die Zukunft ein seriöses Wachstum an, ohne dabei verrückte Sachen zu machen“, betont Dr. Voßbein die Bodenständigkeit und Ernsthaftigkeit der Wachstumsstrategie. Eine Unternehmensvision „Führend auf dem Gebiet des Datenschutzes im deutschsprachigen Raum“ soll den Zukunftsweg der UIMC aufzeigen.</p>
<p>Seit jeher wurde der Schwerpunkt der Beratungstätigkeit auf die Konzeptionierung und Umsetzungsunterstützung von Informationssicherheits-Managementsystemen auf Basis von Best-Practice-Normen gelegt. Hierzu zählt beispielsweise die ISO 27001. „Wir haben diese heute sehr etablierte Sicherheitsnorm schon genutzt als sie noch BS 7799 hieß und nur eingefleischten Sicherheitsfachleuten bekannt war“, fühlt sich Dr. Voßbein in seiner Weitsicht bestätigt.</p>
<p><b>Nachhaltigkeit, Transparenz und Fairness</b></p>
<p>„Nachhaltigkeit, Transparenz und Fairness sind uns wichtig. Die erfahrenen Berater der UIMC begleiten uns, um diesen Ansprüchen auch in Sachen Datenschutz und -sicherheit gerecht zu werden. Mit pragmatischen Lösungen zu teilweise trockenen und manchmal unbequemen Fragestellungen finden wir gemeinsam mit der UIMC schnelle und effiziente Lösungen“, bringt es ein Kunde auf den Punkt, der bereits seit 2007 durch die UIMC betreut wird.</p>
<p>Durch vielfältige Fach-, Branchen- und auch Methodenkompetenz arbeitet die UIMC stets an pragmatischen Lösungen, wodurch unsere Kunden ihrer Verantwortung gerecht werden, Risiken senken und Nutzen generieren können, wodurch die Themen Datenschutz und Informationssicherheit nachhaltig umgesetzt werden.</p>
<p><b>Corona verändert die Arbeitswelt</b></p>
<p>Ob Home Office, Videokonferenzen oder andere Digitalisierungsvorhaben: Corona forciert aktuell Veränderungen in der Arbeitswelt. Dieser Digitalisierungsschub bietet auch Herausforderungen und Risiken für Unternehmen. Hierbei müssen Aspekte der Informationssicherheit, aber auch des Datenschutzes, beachtet werden. „Aber auch die Beratungswelt hat sich in den letzten Monaten verändert, schließlich müssen wir unsere Kunden auch dann kompetent und umfassend betreuen, wenn dies durch Kontaktbeschränkungen nicht vis-à-vis geht.“ So hat die UIMC beispielsweise die E-Learning-Plattform eCollege weiter ausgebaut und eine datenschutzkonforme Videokonferenz-Plattform UIMConference etabliert, um nur einzelne Beispiele zu nennen.</p>
<p>Das Firmenjubiläum soll im Sommer gebührend gefeiert werden, um dann den Blick nach vorne zu richten. „Wir hoffen, dass wir trotz der Pandemie mit Denjenigen feiern können, die uns groß gemacht haben“, wünscht sich Dr. Jörn Voßbein.</p>
<p><b>Die Unternehmensentwicklung im Zeitverlauf: </b></p>
<p>1997      Gründung der UIMC durch Prof. Reinhard Voßbein und Dr. Jörn Voßbein</p>
<p>1999      Einstieg von Dr. Heiko Haaz als Partner</p>
<p>2000      Gründung UIMCert GmbH (Zertifizierungsschwester)</p>
<p>2003      Schaffung des speziellen Konzepts zur Betreuung von KMU</p>
<p>2009      Gründung der ersten Auslands-Niederlassung in Wien</p>
<p>2011      Entwicklung der E-Learning-Plattform eCollege</p>
<p>2012      Gründung der Niederlassung in Saarbrücken</p>
<p>2016      Start von UIMChange zur Umsetzung der Datenschutz-Novelle (EU-Datenschutz-Grundverordnung)</p>
<p>2018      Umzug in größere Räumlichkeiten am Otto-Hausmann-Ring und Ausgründung der Service-Gesellschaft UIMCooperation GmbH</p>
<p>2020      Gründung der Niederlassung in Berlin</p>
<p>2021      Einstieg von Benedict Voßbein als Partner</p></div>
<div class="pb-boilerplate">
<div>Über die UIMC Dr. Vossbein GmbH &amp; Co. KG</div>
<p>Die UIMC ist eine gesellschaftergef&uuml;hrte mittelst&auml;ndische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten Datenschutz und Informationssicherheit; im Datenschutz geh&ouml;ren wir zu den marktf&uuml;hrenden Beraterh&auml;usern. Wir bieten als Vollsortimenter s&auml;mtliche Unterst&uuml;tzungsm&ouml;glichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung/Sensibilisierung bis hin zum Komplett-Outsourcing des Beauftragten an.</p>
<p>Das Schwesterunternehmen UIMCert ist als sachverst&auml;ndige Pr&uuml;fstelle f&uuml;r die Norm ISO/IEC 27001 von der DAkkS akkreditiert.</p>
</div>
<div class="pb-company">
<div>Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:</div>
<p>UIMC Dr. Vossbein GmbH &amp; Co. KG<br />
Otto-Hausmann-Ring 113<br />
42115 Wuppertal<br />
Telefon: +49 (202) 946 7726 200<br />
Telefax: +49 (202) 946 7726 9200<br />
<a href="http://www.uimc.de" target="_blank" rel="noopener nofollow" data-wpel-link="external">http://www.uimc.de</a></div>
<div class="pb-contacts">
<div>Ansprechpartner:</div>
<div class="pb-contact-item">Dr. Jörn Voßbein<br />
Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer<br />
Telefon: +49 (202) 9467726-200<br />
Fax: +49 (202) 9467726-9200<br />
E-Mail: &#099;&#111;&#110;&#115;&#117;&#108;&#116;&#097;&#110;&#116;&#115;&#064;&#117;&#105;&#109;&#099;&#046;&#100;&#101;
</div>
<div class="pb-links">
<div>Weiterführende Links</div>
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<li>
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