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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Mit zweierlei Maß

Im November 2018 hat der Bundestag das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) verabschiedet. Neben Regelungen zur Verbesserung der Pflege in den Krankenhäusern enthält das Gesetz auch Bestimmungen über die Verjährung von Forderungen für Krankenhäuser und Krankenkassen.

Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Paragraph 109, SGB V) ist nun geregelt, dass Ansprüche von Krankenhäusern auf Vergütung für Leistungen sowie Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Vergütungen zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind, nicht aber für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung, die vor diesem Datum angefallen sind.

Ungleichbehandlung bestätigt

Vor der Neuregelung lief die Verjährung vier Jahre lang, nun also zwei. Bemerkenswert ist, dass hier für die Krankenkassen de facto eine Rückwirkung der neuen Regelung eingeführt wird, von der die Krankenhäuser verschont geblieben sind. „Die verkürzte Verjährung für Altforderungen bedeutet also für die Kassen, dass sie zwei vollständige Jahrgänge an Rückforderungen entweder abschreiben oder sehr schnell einklagen müssen“, erklärt Tim Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München.

Um Letzteres zu erschweren, hat der Gesetzgeber sich einen weiteren Stolperstein einfallen lassen. Danach ist die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ausgeschlossen, wenn diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Der 9. November 2018 war der Tag, an dem das neue Gesetz verabschiedet wurde

Die Klagewelle rollt

„Die Kassen mussten also das Gesetzgebungsverfahren schon recht genau beobachten, um noch rechtzeitig die nötigen Klageverfahren einzuleiten – und das taten sie auch“, sagt Müller. Bundesweit wurden Zehntausende Klagen bei den Sozialgerichten erhoben, um nicht von der neuen Regelung kalt erwischt zu werden. Warum hat der Gesetzgeber hier die Seite der Leistungserbringer gegenüber den Kostenträgern so evident bevorzugt? Hintergrund ist die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dessen Erster Senat seit einigen Jahren ebenso einseitig die Kostenträger bevorzugt. Die Krankenkassen hatten nach einer neuen derartigen Entscheidung angekündigt, massenweise abgeschlossene Fälle wieder aufzurollen und Rückforderungen aus den letzten vier Jahren gelten zu machen.

Das sollte das neue Gesetz verhindern. „Insgesamt ist das schon eine merkwürdige Konstellation. Ein Gericht fühlt sich berufen, als falsch empfundene gesetzgeberische Entscheidungen eigenmächtig zu korrigieren. Im Gegenzug ignoriert der Bundestag Grundsätze von Verfassungsrang. Das Resultat: mehr als 60.000 Klageverfahren bundesweit“, sagt Müller.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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