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Betriebsschließungen wegen Corona

Viele Unternehmen Deutschlands haben in den vergangenen Tagen ihre Türen verschließen müssen. Vor allem den Handel und das Gewerbe, aber auch die Gastronomie- und Tourismusbranche, Messeveranstalter, Kulturbetriebe und Sportstätten trifft die Zwangspause hart. Keine Gäste, kein Publikum, keine Kunden heißt auch: keine Einnahmen.

Richtigerweise erinnern sich viele Unternehmern nun daran, dass sie so genannte Betriebsunterbrechungs– oder Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben. Arne Podewils, Fachanwalt für Versicherungsrecht der mzs Rechtsanwälte in Düsseldorf, erreichten dazu in den vergangenen Tagen zahlreiche Anfragen zum Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen der Corona-Pandemie: „Die Unsicherheit dazu ist groß, denn vielen der Unternehmer ist nach Lektüre der Versicherungsbedingungen nicht klar, ob und inwiefern die Versicherung für die bereits erfolgte oder eine befürchtete Betriebsschließung greift.“

Die Antwort ist häufig zunächst die Standardantwort, wenn es um juristische Streitfälle geht: Es kommt darauf an.

Tatsächlich kann eine derartige Versicherung die Kosten der Betriebsschließung wie Gehaltszahlungen oder pauschalisierte Tagessätze erfassen. Dies gilt insbesondere für eine Betriebsschließungsversicherung. Es hängt jedoch von den konkreten Bedingungen ab. Eine reine Betriebsunterbrechungsversicherung greift im Regelfall eher nicht.

Aber Schritt für Schritt:

Betriebsunterbrechungsversicherung greift häufig nicht, es sei denn: All-Risk-Deckung

Die gängigen Betriebsunterbrechungsversicherungen decken in dem Fall einer Betriebsunterbrechung wegen krankheitsbedingtem Ausfall oder der hoheitlichen Anordnung einer Quarantäne im Regelfall nicht. Denn eine Betriebsunterbrechungsversicherung setzt einen Sachschaden voraus (etwa durch Brand, Blitzschlag oder Explosion), welcher für eine Betriebsunterbrechung sorgt. Durch die Corona-Pandemie werden die Produktionsmittel der betroffenen Betriebe dagegen nicht beschädigt oder zerstört.

Besser sieht es aus bei modernen Versicherungsprodukten wie der sogenannten All Risk-Deckung, die nicht ausschließlich auf bei einem Sachschaden greift.

Nach deren Bedingungen kann auch das Seuchenrisiko mitversichert sein. Hier sind die konkreten Versicherungsbedingungen sorgfältig zu studieren, und es kommt darauf an, wie diese von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstanden werden.

Betriebsschließungsversicherung kann greifen

Noch besser sieht es bei der sogenannten Betriebsschließungsversicherung aus. Eine solche sichert den Betrieb gegen die Auswirkungen einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit ab (IfSG, früher Bundesseuchengesetz). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist grundsätzlich eine Betriebsschließung, die auch dann anzunehmen ist, wenn für alle Betriebsangehörigen ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot erlassen worden ist.

Seit dem 30.01.2020 gilt COVID-19 als Infektionskrankheit im Sinne dieses Gesetzes. Ab diesem Zeitpunkt greift grundsätzlich der Versicherungsschutz. Das neuartige Coronavirus bzw. SARS-COV-2 ist in den zuvor abgeschlossenen Versicherungsverträgen selbstverständlich namentlich nicht genannt.

Für Rechtsanwalt Arne Podewils zeigt sich bereits jetzt: „Dies nutzen manche Versicherer aus und behaupten, dass die Krankheit nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sei.“ Gelten kann diese Argumentation der Versicherer allerdings nicht, denn „der § 6 IfSG enthält als Auffangtatbestand das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits namentlich genannt ist. Zudem soll der Fall einer behördlichen Schließung aufgrund gefährlicher Krankheiten schließlich gerade vom Sinn und Zweck der Versicherung erfasst sein. Wir meinen daher, dass in vielen Fällen ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht.“

Natürlich kommt es auch hier auf den genauen Wortlaut der Klauseln in den Versicherungsbedingungen und das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Rechtsanwalt Arne Podewils erklärt, warum: „Die Bedingungen der uns vorliegenden Versicherungspolicen unterscheiden sich. In einigen Bedingungen werden die relevanten Krankheiten einzeln aufgelistet; teilweise beispielhaft, teilweise abschließend. Sofern lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Krankheiten erfolgt, ist die Klausel aus unserer Sicht auch für neue Krankheiten wie COVID-19 geöffnet. In diesem Fall stehen die Chancen gut, dass auch Corona als Anwendungsfall unter die Bedingungen fällt.“

EXPERTENTIPP: sollten die konkreten Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz für den Seuchenfall enthalten, ist im Übrigen an eine Falschberatung durch den Versicherungsmakler zu denken. Denn dieser hätte unter Umständen auf die Möglichkeit einer Versicherung gegen Seuchenschäden hinweisen müssen.

Was sollten betroffene Unternehmer tun?

Betrieben, die sich gegen Betriebsschließungen oder -unterbrechungen versichert haben, empfiehlt sich, die konkreten Versicherungsbedingungen von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht sorgfältig prüfen zu lassen.

Sollte der Fachmann zu dem Ergebnis kommen, dass die aktuelle Schließung mitversichert ist, sollte der Schaden anwaltlich gemeldet werden. „Denn nach unseren bisherigen Erfahrungen muss leider davon ausgegangen werden, dass die meisten Versicherungen zunächst abweisend reagieren und jeden Fehler bei der Anmeldung sofort zu ihren Gunsten nutzen“, erklärt Arne Podewils.

Hilfe – schnell und einfach

Gerne stehen Ihnen der Fachanwalt für Versicherungsrecht Arne Podewils, LL.M., und sein Team für Fragen zum Versicherungsschutz zur Verfügung. Sie können ihn gerne telefonisch unter der 0211-69002-0 oder per E-Mail erreichen.

Er bietet zudem eine Erstberatung per E-Mail und eine Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden.

Über mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB

mzs Rechtsanwälte, Düsseldorf, ist eine der größten Fachkanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland. Im Jahr 1954 von Rechtsanwalt Anton Werner Kortländer gegründet, wird die Kanzlei seit 2011 von den Rechtsanwälten Gustav Meyer zu Schwabedissen, Martin Wolters, Dr. Jochen Strohmeyer, Dr. Thomas Meschede und Arne Podewils LL.M. geführt. Derzeit beraten 10 Anwälte, darunter 7 Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Finanzdienstleister, Anleger und Vertriebe. 2016, 2017 und 2018 wurden die Kanzlei und Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen persönlich vom US-Verlag "Best Lawyer" in die Liste der "Besten Anwälte Deutschlands" im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.
Weitere Informationen zu mzs Rechtsanwälte finden Sie unter www.mzs-recht.de.

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