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BGH zur Insolvenzanfechtung: Insolvenzverwalter profitieren weiterhin von der Vermutungsregelung in §133 InsO Abs.1 Satz 2 InsO

Mit einer viel beachteten Entscheidung hatte der BGH letztes Jahr ausdrücklich seine Abkehr von Grundprinzipien seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung erklärt. PASCHEN Rechtsanwälte hatte davor gewarnt, dies voreilig zum Anlass für eine Entwarnung betroffener Gläubiger zu nehmen. Diese Warnung wurde jetzt bestätigt.

Mit seiner Entscheidung vom 3. März 2022 (Aktenzeichen IX ZR 78/20) hat der IX.Zivilsenat des BGH jetzt klargestellt, dass Insolvenzverwalter.innen sich noch immer auf die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO stützen können und den Vollbeweis nur erbringen müssen, wenn es ihnen nicht gelingt, die niedrigen Hürden der Vermutungsregelung zu nehmen. Gläubiger haben damit jeden Anlass, Anfechtungsrisiken weiter im Fokus zu behalten. Mehr dazu www.paschen.cc

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PASCHEN Rechtsanwälte zählt zu den Top-Anbietern in der anwaltlichen Durchsetzung von Lieferantenrechten im B2B-Bereich und von Gläubigerinteressen im Insolvenzrecht.

In der aktuellen Studie Kanzleimonitor 2021-2022 des Deutschen Instituts für Rechtsabteilungen und Unternehmensjuristen (diruj) wurde PASCHEN Rechtsanwälte erneut im Vertrags- und Insolvenzrecht als führend empfohlen. Vom Mittelständler bis zum Global Player betreuen wir zahlreiche namhafte Unternehmen, für die wir nicht nur Verträge gestalten, sondern diese auch durchsetzen.

Mehr Informationen zu unserem gesamten Leistungsspektrum, unseren Praxisgruppen und Anwälten erfahren Sie auf der Homepage von PASCHEN unter www.paschen.cc

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