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Praxisvertretung: Ausgeschiedene Ärztin kann sich selbst vertreten

Erst festangestellt, dann als Vertretung auf derselben Anstellungsgenehmigung? Das geht, sagt das Sozialgericht Marburg und erlaubt, dass eine Ärztin nach ihrer Kündigung die Vertretung für die unbesetzte Stelle übernimmt.

Um diesen Fall geht es

Eine Ärztin kündigte ihren Arbeitsvertrag in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) und schied dort aus. Der Betreiber konnte kurzfristig keinen Ersatz finden. Daraufhin bot die Ärztin an, übergangsweise ihre Arbeit auf dieser Stelle fortzusetzen. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) weigerte sich jedoch, die Leistung der Ärztin zu bezahlen.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Marburg bezieht sich in seinem Urteil vom 19.01.2022 auf eine Vorschrift der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Aktenzeichen, S 17 KA 346/19). Das Gericht legte diese so aus, dass auch die ausgeschiedene Ärztin ihre eigene Vertretung sein kann (32b Absatz 6 Satz 2 Ärzte-ZV). Es seien zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung flexible Regelungen erforderlich. Die Ärztin hat zu Recht die Vertretung übernommen und die KV muss ihre Leistung bezahlen.

Praxishinweis

„Wichtig ist, dass ein MVZ eine Anstellungsgenehmigung nach einer Kündigung für bis zu sechs Monaten auch durch einen Vertreter besetzen darf“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.

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Gerichte betrachten eine Praxisvertretung immer öfter als sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis. Das macht die Vertragsgestaltung schwierig. Wie Sie in solchen Fällen handeln sollten, erfahren Sie in unserem Artikel „Praxisvertretung zunehmend sozialversicherungspflichtig“.

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