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Taxifahrten und Werbungskosten: Was Pendler künftig absetzen können und was nicht

Mit dem Taxi zur Arbeit? Bisher war unklar, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Kosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen können. Aber jetzt hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Taxis nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gehören. Damit schränkt er die Absetzungsmöglichkeiten für Taxifahrten ein. Was jetzt für den Weg zur Arbeit gilt, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Eva Koller in Passau.

Was können Beschäftigte bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz absetzen?

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer und Unternehmer können die Entfernungspauschale nutzen, um mit ihren Fahrtkosten zur Arbeit Steuern zu sparen. Für jeden Kilometer der einfachen Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte lassen sich 0,30 Euro ansetzen. Fernpendler können sich sogar über weitere Entlastungen freuen. Denn für alle über 20 hinausgehenden Entfernungskilometer liegt die Pauschale bei 0,38 Euro. Und das gilt unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels. „Bei der Pendlerpauschale ist es egal, ob Beschäftigte mit dem Rad, dem Bus oder mit dem Auto zur Arbeit fahren“, sagt Eva Koller, Steuerberaterin bei Ecovis in Passau. Den jährlichen Höchstbetrag von 4.500 Euro muss der Arbeitnehmer nicht beachten, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw benutzt.

Was ist, wenn die tatsächlichen Kosten höher liegen?

Pendler können auch die tatsächlichen Kosten geltend machen, anstelle der Entfernungspauschale. Allerdings nur, wenn sie die Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. „Beschäftigte können eine teure Monatskarte für Bus oder Bahn also auch voll absetzen“, erläutert Steuerberaterin Koller. Wer also beispielsweise mit der Bahn pendelt und für die letzten Meter zum Büro ein Taxi nimmt, der konnte diese Kosten bisher voll von der Steuer absetzen.

Was ist jetzt neu?

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass Taxis nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gehören, gemeint seien vielmehr „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“. Entsprechend können Beschäftigte Kosten für das Taxi zur Arbeit auch nicht mehr voll als Werbungskosten abziehen. „Für unser Beispiel bedeutet das: Das Ticket für die Bahnfahrt ist voll abzugsfähig, für die Taxifahrt aber gilt die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale“, erläutert Ecovis-Steuerberaterin Koller.

Gibt es Ausnahmen von dieser Regel?

Diese Einschränkung bei der Abzugsfähigkeit von Taxikosten gilt nicht für Menschen, die einen Behinderungsgrad von mehr als 70 haben. Sie können auch weiterhin die Kosten für eine Taxifahrt zur Arbeit in voller Höhe absetzen. Wer einen Behinderungsgrad von 50 hat und alle Taxikosten geltend machen möchte, muss nachweisen, dass er erheblich in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr beeinträchtigt ist.

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

  • Prüfen Sie, wie Sie die Fahrtkosten am besten in der Steuererklärung geltend machen.
  • Denken Sie daran, dass Sie bei Taxikosten künftig nur die Entfernungspauschale heranziehen können.
  • Sie haben einen Behinderungsgrad zwischen 50 und 70? Prüfen Sie, ob Sie auch künftig Taxikosten voll absetzen zu können.
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Ansprechpartner:
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Unternehmenskommunikation
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