Wo die Servicerobotik zuletzt gewachsen ist und wo sie nachgegeben hat
Zwei Segmente trennen die Zählung der Serviceroboter: der professionelle und der private Einsatz. Laut dem Bericht World Robotics der International Federation of Robotics (IFR) vom 7. Oktober 2025 verlief das Jahr 2024 in beiden Segmenten sehr unterschiedlich.
- Für den professionellen Einsatz wurden fast 200.000 Serviceroboter verkauft, 9 Prozent mehr als im Jahr zuvor.
- Im Verbraucherbereich kamen knapp 20 Millionen Einheiten zusammen, ein Zuwachs von 11 Prozent.
- Transport und Logistik führen die professionellen Anwendungen mit 102.900 Einheiten an, ein Plus von 14 Prozent.
- Medizinroboter legten am stärksten zu: rund 16.700 Einheiten und 91 Prozent mehr als im Vorjahr.
- Die professionelle Reinigung kam auf über 25.000 Einheiten, ein Plus von 34 Prozent.
- Im Gastgewerbe gingen die Verkäufe auf gut 42.000 Einheiten zurück, ein Minus von 11 Prozent.
- In der Landwirtschaft waren es rund 19.500 Einheiten, 6 Prozent weniger als 2023.
Regional fällt die Entwicklung auseinander. Laut derselben Auswertung wuchsen Europa und der asiatisch-pazifische Raum um jeweils 16 Prozent, der amerikanische Markt gab um 1 Prozent nach.
Welche Roboter unter die Maschinenverordnung fallen und welche nicht
Die Maschinenverordnung erfasst nicht jedes Gerät mit Motor. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p der Verordnung (EU) 2023/1230 sind Haushaltsgeräte nur dann ausgenommen, wenn zweierlei zusammenkommt. Das Gerät muss für den häuslichen Gebrauch bestimmt sein und zugleich in den Anwendungsbereich der Niederspannungs- oder der Funkanlagenrichtlinie fallen. Elektrisch betriebene Möbel sind davon wiederum ausgenommen.
Fehlt eines der beiden Merkmale, bleibt es bei der Maschinenverordnung. Ein Serviceroboter für den gewerblichen Einsatz erfüllt die Voraussetzungen der Ausnahme regelmäßig nicht. Er unterliegt deshalb der Verordnung, sofern keine der übrigen Ausnahmen des Artikels 2 Absatz 2 greift.
Für Gerätegruppen wie Reinigungs- und Gartengeräte ist die Zuordnung im Einzelfall zu prüfen; sie entscheidet über das Verfahren vor dem Inverkehrbringen. Da die Verordnung erst ab dem 20. Januar 2027 gilt, steht die praktische Klärung noch aus.
Warum ein lernendes Sicherheitsbauteil künftig gesondert geprüft wird
Anhang I Teil A der Maschinenverordnung führt sechs Kategorien auf, für die eine Selbsterklärung des Herstellers nicht genügt. Die fünfte Nummer nennt Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten, die Ansätze des maschinellen Lernens verwenden und Sicherheitsfunktionen gewährleisten. Die sechste erfasst Maschinen mit solchen eingebetteten Systemen, allerdings nur in Bezug auf diese Systeme und nur, wenn sie nicht gesondert in Verkehr gebracht wurden.
Für diese Erzeugnisse wählt der Hersteller nach Artikel 25 Absatz 2 eines von drei Verfahren: die Baumusterprüfung mit anschließender Fertigungskontrolle, die umfassende Qualitätssicherung oder die Einzelprüfung. Alle drei setzen nach Artikel 24 Absatz 3 eine notifizierte Stelle voraus, deren Kennnummer hinter der Konformitätskennzeichnung steht. Anzuwenden sind die Verfahren nach Artikel 54 ab dem 20. Januar 2027.
Anhang III Nummer 1.2.1 verlangt, dass Steuerungen so ausgelegt sind, dass Änderungen an Einstellungen oder Regeln unterbleiben, wenn sie zu Gefährdungssituationen führen könnten. Das gilt ausdrücklich auch während der Lernphase.
Für Sicherheitssoftware, die nach dem Inverkehrbringen aufgespielt wird, muss das Rückverfolgungsprotokoll bis zu fünf Jahre nach dem Hochladen zugänglich bleiben. Der Zugriff ist allein zum Nachweis der Konformität und nur auf begründete Anforderung einer zuständigen nationalen Behörde vorgesehen.
Eine weitere Vorgabe trifft Steuerungssysteme, deren Verhalten oder Logik sich selbst entwickelt und die zugleich für einen in wechselndem Maß autonomen Betrieb ausgelegt sind. Daten zum sicherheitsrelevanten Entscheidungsprozess sind aufzuzeichnen und ein Jahr lang zu speichern, ebenfalls nur zum Konformitätsnachweis auf Verlangen einer Behörde.
Ein Teil der Anforderungen steht noch aus. Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung muss die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, die den Anhang III um Sicherheitsanforderungen für Hochrisiko-Systeme künstlicher Intelligenz ergänzen. Diese Rechtsakte gelten nach dem Wortlaut der Vorschrift ab dem 2. August 2028.
Wie sich der deutsche Robotikmarkt daneben entwickelt
Der deutsche Markt bewegt sich derzeit gegenläufig zur weltweiten Stückzahlentwicklung. Nach Angaben des Fachverbands Robotik und Automation im Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) vom 24. Februar 2026 sank der Branchenumsatz im Jahr 2025 um 7 Prozent. Für das Jahr 2026 erwartet der Fachverband mit seinen mehr als 400 Mitgliedsunternehmen ein weiteres Minus von 5 Prozent auf 14,1 Milliarden Euro.
„Ein Rechtsrahmen, der lernende Sicherheitsfunktionen ausdrücklich benennt, ist für Hersteller unbequem und für Käufer die bessere Nachricht. Wer eine Maschine anschafft, die im Betrieb dazulernt, sollte erfahren können, wer diese Lernfähigkeit geprüft hat“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Hinter diesen Anforderungen steht Steuerungstechnik. Wie Sensorik, Steuerung und Sicherheitsfunktion in einem Roboter zusammenspielen, zeigt ein Einstieg in die Grundlagen der Automatisierungstechnik.
Woran sich der Übergang bis Januar 2027 ablesen lässt
Drei Termine geben den Takt vor. Nach Artikel 54 gilt Artikel 50 Absatz 1 der Maschinenverordnung ab dem 20. Oktober 2026: Bis dahin müssen die Mitgliedstaaten Sanktionsvorschriften erlassen haben. Nach Artikel 50 Absatz 2 teilen sie diese der Europäischen Kommission bis zu demselben Tag mit. Am 20. Januar 2027 ist die Verordnung vollständig anzuwenden, und zum selben Tag wird die Maschinenrichtlinie aus dem Jahr 2006 aufgehoben.
Ein europaweit einheitlicher Bußgeldrahmen fehlt in der Verordnung. Die Höhe legen die Mitgliedstaaten fest; Artikel 50 Absatz 1 verlangt lediglich, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und bei schweren Verstößen auch strafrechtlicher Natur sein können.
Die zugehörige Sicherheitsnorm ist noch nicht fertig. Die Internationale Organisation für Normung (ISO) führt die zweite Ausgabe der Norm 13482 für Serviceroboter im Stand der förmlichen Abstimmung; sie soll die Fassung aus dem Jahr 2014 ablösen. Eine Konformitätsvermutung nach Artikel 20 Absatz 1 der Maschinenverordnung entsteht ohnehin erst bei einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht ist.
Für einen Kauf im Herbst 2026 folgt daraus ein überschaubarer Prüfschritt. Wer ein Gerät mit lernender Funktion anschafft, kann in der Konformitätserklärung nachsehen, auf welchen Rechtsakt sich der Hersteller beruft. Beide Rechtsstände werden dabei auch über den 20. Januar 2027 hinaus nebeneinander anzutreffen sein. Produkte, die vorher nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach Artikel 52 Absatz 1 weiter auf dem Markt bereitgestellt werden.
Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 8. September 2026 abgerufenen Verordnungswortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die Vorgaben ein einzelnes Erzeugnis betreffen, klärt im Einzelfall eine rechtliche Beratung.
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