>> Lesestoff, interessante Berichte & Top-News

Reform der Insolvenzanfechtung nun in Kraft

Die Reform der Insolvenzanfechtung ist nach zweijährigem Ringen im Parlament nun in Kraft getreten. Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz wurde in der Ausgabe Nr. 16 des Bundesgesetzblattes Teil I vom 4. April 2017 auf Seite 654 verkündet. Bei der nachträglichen Anfechtung von Insolvenzen sollen Gläubiger und betroffene Arbeitnehmer künftig besser geschützt werden: Die Verkürzung der Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre, die Bevorzugung des unmittelbaren Leistungsaustausches und die Besserstellung bei Ratenzahlungen sind wesentliche Bestandteile der Reform.

"Die Reform wird für die überwiegende Zahl von Anfechtungen jedoch wirkungslos bleiben“, erklärt Anfechtungsrechtsexperte Dr. Olaf Hiebert, von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp. Einzig die Neuregelung der Zinsen, die nun erst ab Eintritt des Verzuges zu zahlen sind, ist eine Entlastung für viele Gläubiger. Das neue Recht gilt auf Insolvenzverfahren, die ab dem 5. April 2017 eröffnet werden. Eine wichtige, aber komplizierte Ausnahme gilt für die Zinsregelung, die abhängig vom Eröffnungszeitpunkt unterschiedlich ausfällt

Trotz des neuen Gesetzes bleibt das Anfechtungsrisiko für Gläubiger unvermindert hoch. Die verkürzte Anfechtungsfrist betrifft weiterhin die große Mehrzahl aller Verfahren. Auch das geänderte Bargeschäftsprivileg wird ins Leere laufen, da bei den meisten Geschäften kein unmittelbarer Leistungsaustausch stattfindet, der jetzt besser geschützt sein soll. Ein solcher als Bargeschäft bezeichneter Leistungsaustausch liegt nur vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung maximal 30 Tage liegen. „Dass zwischen Warenlieferung oder Dienstleistung und der Bezahlung der Rechnung nur 30 Tage vergehen, ist aber branchenübergreifend absolut unüblich“, erklärt Dr. Hiebert.

Die Insolvenzanfechtung gegen Unternehmer werde durch das neue Gesetz in keiner Weise wirksam verhindert, so der Rechtsanwalt. Gläubiger sind weiterhin gezwungen, die Hilfe von spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sind in dem Gesetz die neuen Rechtsbegriffe „Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“ sowie Unlauterkeit eingeführt worden, die erst durch die Gerichte definiert werden müssen. "Die ausufernden Rückzahlungsforderungen der Insolvenzverwalter werden weiter zu nehmen, da die Reform den Verwaltern viel Interpretationsspielraum bietet“, ist sich Dr. Hiebert sicher.

Weitere Informationen und Tipps, wenn Gläubiger ein Anforderungsschreiben des Insolvenzverwalters erhalten, lesen Sie unter: https://www.insolvenzanfechtung-buchalik.de/…

Über Buchalik Brömmekamp

Als Beratungsgesellschaft für Restrukturierung und Sanierung ist Buchalik Brömmekamp darauf spezialisiert, mittelständische Unternehmen innerhalb und außerhalb der Krise auf Erfolgskurs zu bringen. Leistungen der Buchalik Brömmekamp werden durch eine Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei sowie einer Unternehmensberatung angeboten. Interdisziplinär arbeiten Betriebswirte, Ingenieure und Juristen zusammen und bieten ein breites Spektrum an Dienstleistungen für mittelständische Unternehmen, Fremd- und Eigenkapitalgeber sowie Insolvenzverwalter. Buchalik Brömmekamp entwickelt ganzheitliche und nachhaltige Lösungen, die rechtlich, steuerrechtlich sowie betriebs- und finanzwirtschaftlich aufeinander abgestimmt sind und setzt diese in Restrukturierungs- und Sanierungsprojekten um. Buchalik Brömmekamp hat bisher 100 Unternehmen nach dem neuen Gesetz beraten.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Buchalik Brömmekamp
Prinzenallee 15
40549 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 828977-200
Telefax: +49 (211) 828977-211
http://www.buchalik-broemmekamp.de

Ansprechpartner:
Markus Haase
Leiter Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (211) 828977-168
E-Mail: markus.haase@buchalik-broemmekamp.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.