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Anleger der Rudolf Wöhrl AG aufgepasst: So gestaltet sich das weitere Verfahren

Die Rudolf Wöhrl AG (Nürnberg) hatte Anleger der Unternehmensanleihe 2013/2018 zu einer zweiten Gläubigerversammlung am 24. April 2017 geladen. Wenige Tage vorher sagte das Modehaus diese wegen zu geringer Teilnahme ab. Ungeachtet dessen werden am 26. April 2016 alle Gläubigergruppen über den Insolvenzplan abstimmen. Betroffene Anleger sollten hierbei unabhängig vom Ergebnis ihre Ansprüche prüfen lassen, so der Deutsche Finanzmarktschutz Verein (DFMS).

Auch die zweite Anleihegläubiger-Versammlung hätte laut der Rudolf Wöhrl AG nicht das nötige Quorum für eine Beschlussfähigkeit gefunden. Aus diesem Grund sagte sie diese am 21. April 2017 ab. Der DFMS-Geschäftsführer H. Heinze (www.finanzmarktschutz.de): „Die Auffassung aus ihrer Mitteilung vom 31. März 2017, die zweite Versammlung sei ohne weiteres beschlussfähig, hat sich damit nicht erfüllt.“ Gleichwohl hat die Absage keinerlei Auswirkungen auf das weitere Verfahren. So erklärte das Unternehmen, dass am 26. April 2017 alle Gläubigergruppen wie geplant über den Insolvenzplan abstimmen werden.

„Anleihe-Inhaber müssen dabei aber in jedem Fall mit Verlusten rechnen. Das letztliche Ergebnis der Abstimmung wird eher über die Höhe dieser entscheiden und nicht darüber, ob überhaupt welche anfallen. Deshalb rate ich allen zu einer fachmännischen Prüfung ihrer Ansprüche“, erklärt Heinze. Bei Fehlern in der Anlageberatung kommen zum Beispiel Berater oder Vermittler für Schadensersatzansprüche in Betracht. Die Vereinsanwälte des DFMS bieten deshalb eine kostenfreie Erstbewertung an.

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